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Zahlungen an Ausländer: der Steuerabzug nach § 50a EStG
Die datierten amtlichen Quellen und die aus diesem Modul verknüpften Inhalte · 1 Abschnitt
Amtliche Quellen
- EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen — Abs. 1 bis 5 und 7 — geprüft am 23. September 2026
- EStG § 50c Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen — geprüft am 23. September 2026
- EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige — Abs. 2 — geprüft am 23. September 2026
- EStG § 1 Steuerpflicht — Abs. 4 — geprüft am 23. September 2026
- EStDV § 73e Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer — geprüft am 23. September 2026
- SolZG § 3 Bemessungsgrundlage — Abs. 1 Nr. 6 — geprüft am 23. September 2026
- SolZG § 4 Zuschlagsatz — geprüft am 23. September 2026
- Bundeszentralamt für Steuern — Abzugsteuern — geprüft am 23. September 2026
Jede Zahl und ihre Quelle
Jede Zahl dieses Moduls, die auf einem Steuerwert beruht, mit der amtlichen Seite, die sie begründet.
- Regelsatz auf die gesamten Einnahmen — 15 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Satz für Aufsichtsratsvergütungen — 30 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Freigrenze je Darbietung — 250 €
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Solidaritätszuschlag auf den Abzugsbetrag — 5,5 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Nettoverfahren, natürliche Person — 30 % der Nettoeinnahmen
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Nettoverfahren, Körperschaft — 15 % der Nettoeinnahmen
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026
Aus diesem Modul verknüpfte Inhalte
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