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Zahlungen an Ausländer: der Steuerabzug nach § 50a EStG
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 53 Abschnitte · 2.304 Wörter · 13 Min.
Eine Eventagentur aus Leipzig bucht eine niederländische Band für einen Firmenabend und überweist die vereinbarte Gage von 4.800 € vollständig nach Amsterdam. Zwei Jahre später meldet sich das Bundeszentralamt für Steuern: Die Agentur hätte 720 € Einkommensteuer und 39,60 € Solidaritätszuschlag einbehalten müssen und haftet nun selbst dafür. Die Band ist längst weitergezogen, die Rechnung bleibt beim Veranstalter.
Was Sie danach können
- erkennen, welche Zahlungen an ausländische Empfänger unter die vier Fälle des § 50a Abs. 1 EStG fallen
- den Abzug nach dem Bruttoverfahren oder dem Nettoverfahren berechnen und das günstigere Verfahren wählen
- Anmeldung, Abführung und Frist beim Bundeszentralamt für Steuern sicher einhalten und die eigene Haftung einschätzen
- eine Freistellungsbescheinigung oder die Freistellungsoption nach § 50c EStG nutzen, statt auf ein Abkommen zu vertrauen
- den vom Finanzamt angeordneten Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG vom Regelabzug unterscheiden
Wer zahlt, erhebt die Steuer des Ausländers
Wer im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Deutschland nur beschränkt einkommensteuerpflichtig, und zwar mit seinen inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG (§ 1 Abs. 4 EStG). Er zahlt hier also nur auf das, was er hierzulande verdient, und gerade das ist schwer zu erfassen.
Das praktische Problem liegt auf der Hand. Ein Musiker aus Rotterdam, eine Lizenzgeberin aus Mailand oder ein Aufsichtsrat aus Zürich gibt in Deutschland meist keine Steuererklärung ab, und das Finanzamt hat keinen Zugriff auf sein Vermögen. Der Gesetzgeber setzt deshalb beim Zahlenden an, der im Inland greifbar ist.
Für bestimmte Einkünfte wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger deshalb im Wege des Steuerabzugs erhoben (§ 50a Abs. 1 EStG). Der deutsche Auftraggeber zahlt nicht die volle Vergütung aus, sondern behält einen Teil ein und leitet ihn an den Fiskus weiter. Der Empfänger bleibt Steuerschuldner, der Zahlende wird zum Steuereinnehmer.
Für den Empfänger hat der Abzug in der Regel eine abschließende Wirkung. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Abzug nach § 50a unterliegen, bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine Veranlagung findet dann nur in den Ausnahmefällen statt, die das Gesetz eigens aufzählt.
Definition
Vergütungsschuldner und Vergütungsgläubiger — Schuldner der Vergütung ist, wer die Zahlung leistet, also das deutsche Unternehmen. Gläubiger ist der beschränkt steuerpflichtige Empfänger. Der Schuldner nimmt den Abzug für Rechnung des Gläubigers vor, der Steuerschuldner bleibt (§ 50a Abs. 5 Satz 2 EStG).
Das Verfahren ist beim Bundeszentralamt für Steuern gebündelt. Die Behörde beschreibt es selbst als besonderes Verfahren für inländische Einkünfte ausländischer Künstler, Sportler, Lizenzgeber und Aufsichtsräte. Anmeldung, Zahlung, Freistellung und Erstattung laufen dort zusammen, nicht beim örtlichen Finanzamt des zahlenden Unternehmens.
Die vier Fälle des Absatzes 1
Nicht jede Zahlung ins Ausland löst den Abzug aus. § 50a Abs. 1 EStG nennt abschließend vier Gruppen von Einkünften. Wer eine Maschine im Ausland kauft oder eine ausländische Spedition bezahlt, ist davon nicht berührt. Entscheidend ist, wofür gezahlt wird, und nicht, wohin das Geld fließt.
- Nummer 1: im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen, einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen und unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen
- Nummer 2: die inländische Verwertung solcher Darbietungen, etwa die Übertragung oder Aufzeichnung eines Konzerts
- Nummer 3: die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, sowie von Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten wie Plänen, Mustern und Verfahren
- Nummer 4: Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen
Die Nummer 1 ist bewusst weit gefasst. Sie erfasst nicht nur die Gage des Künstlers selbst, sondern auch Leistungen, die mit der Darbietung zusammenhängen. Und sie gilt unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen. Wird die Gage an eine ausländische Agentur oder Produktionsgesellschaft gezahlt, bleibt der Abzug deshalb bestehen.
Eine Ausnahme macht das Gesetz für Arbeitslohn. Ist der ausländische Musiker Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers und unterliegt sein Lohn bereits dem Lohnsteuerabzug, greift § 50a nicht zusätzlich. Die Steuer wird dann über die Lohnsteuer erhoben, und eine doppelte Erfassung derselben Zahlung findet nicht statt.
Die Nummer 3 betrifft vor allem Softwarelizenzen, Markenrechte, Patente und überlassenes Know-how. Das Gesetz spricht von der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung. Wer ein Recht endgültig kauft, zahlt dagegen keinen Preis für eine Nutzung. Diese Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und sollte vor der ersten Zahlung geklärt werden.
Gewöhnliche Dienstleistungen stehen nicht in der Liste. Ein ausländischer Unternehmensberater, der vom Ausland aus arbeitet, fällt nicht unter Absatz 1. Für solche Fälle hält das Gesetz aber einen eigenen Weg bereit: Das Finanzamt kann einen Abzug nach Absatz 7 anordnen. Davon handelt der letzte Abschnitt dieses Moduls.
Der Satz: 15 Prozent vom Brutto, 30 für den Aufsichtsrat
Der Regelsatz beträgt 15 Prozent der gesamten Einnahmen (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG). Bemessungsgrundlage ist also der volle Betrag, ohne Abzug von Kosten. Für Aufsichtsratsvergütungen der Nummer 4 verdoppelt das Gesetz den Satz auf 30 Prozent, ebenfalls auf die gesamten Einnahmen.
Reisekosten, die der Auftraggeber ersetzt oder übernimmt, zählen nur eingeschränkt zu den Einnahmen. Fahrt- und Übernachtungskosten gehören nur dazu, soweit sie die tatsächlichen Kosten übersteigen. Verpflegungsgeld zählt nur mit dem Teil, der über den gesetzlichen Pauschbeträgen liegt (§ 50a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Für kleine Auftritte gibt es eine Freigrenze. Bei Darbietungen der Nummer 1 wird kein Abzug erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen (§ 50a Abs. 2 Satz 3 EStG). Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Wird sie überschritten, unterliegt der gesamte Betrag dem Abzug.
Die Grenze gilt je Darbietung, nicht je Jahr und nicht je Vertrag. Ein Straßenkünstler, der an zehn Abenden für je 200 Euro auftritt, bleibt jedes Mal darunter. Eine Pianistin mit einem einzigen Honorar von 1.000 Euro liegt dagegen mit dem ganzen Betrag darüber. Auf die Nummern 2 bis 4 ist die Freigrenze nicht anwendbar.
Auf den Abzugsbetrag kommt der Solidaritätszuschlag. § 3 Abs. 1 Nr. 6 SolZG bemisst ihn nach dem Steuerabzugsbetrag des § 50a, und § 4 SolZG setzt ihn auf 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage fest. Wer 1.000 Euro Abzugsteuer einbehält, schuldet zusätzlich 55 Euro Zuschlag.
Kennzahlen
- Regelsatz auf die gesamten Einnahmen
- 15 %
- Satz für Aufsichtsratsvergütungen
- 30 %
- Freigrenze je Darbietung
- 250 €
- Solidaritätszuschlag auf den Abzugsbetrag
- 5,5 %
Das Nettoverfahren: Kosten abziehen, aber zu einem anderen Satz
Der Bruttoabzug trifft Künstler mit hohen Kosten hart, etwa eine Band mit Technik, Crew und Reisekosten. § 50a Abs. 3 EStG erlaubt deshalb, Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Satz wird dann aber auf die verbleibenden Nettoeinnahmen angewandt.
Das Verfahren steht nur für die Nummern 1, 2 und 4 offen, also für Darbietungen, deren Verwertung und Aufsichtsratsvergütungen. Lizenzzahlungen der Nummer 3 bleiben ausgeschlossen. Außerdem muss der Empfänger Staatsangehöriger eines Staates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sein und dort Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Für eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft gilt die Regel entsprechend, wenn sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 KStG erfüllt. Die Kosten müssen dem Zahlenden in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen sein, oder der Zahlende hat sie selbst übernommen, etwa das Hotel direkt gebucht.
Der Preis für den Kostenabzug ist ein höherer Satz. Für natürliche Personen beträgt der Abzug 30 Prozent der Nettoeinnahmen, für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen 15 Prozent (§ 50a Abs. 3 Satz 4 EStG). Für eine Gesellschaft ist das Nettoverfahren damit nie ungünstiger, für eine natürliche Person dagegen nicht immer.
Die Rechnung für eine natürliche Person ist einfach. 15 Prozent vom Brutto und 30 Prozent vom Netto führen genau dann zum gleichen Betrag, wenn die Kosten die Hälfte der Einnahmen ausmachen. Liegen die Kosten darüber, ist das Nettoverfahren günstiger. Liegen sie darunter, kostet der Kostennachweis mehr Steuer, als er spart.
Kennzahlen
- Nettoverfahren, natürliche Person
- 30 % der Nettoeinnahmen
- Nettoverfahren, Körperschaft
- 15 % der Nettoeinnahmen
Übersichtstabelle
| Gage und Kosten einer Musikerin | Bruttoverfahren (15 %) | Nettoverfahren (30 %) | günstiger |
|---|---|---|---|
| 4.000 € Gage, 1.000 € Kosten | 600 € | 900 € | brutto |
| 4.000 € Gage, 2.000 € Kosten | 600 € | 600 € | gleich |
| 4.000 € Gage, 3.000 € Kosten | 600 € | 300 € | netto |
Anmelden, abführen, haften
Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt, und in diesem Zeitpunkt ist der Abzug vorzunehmen (§ 50a Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG). Maßgebend ist also die Zahlung, nicht der Tag des Auftritts und nicht das Datum der Rechnung.
Die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten des Folgemonats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und dorthin abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG). Für eine Zahlung im Mai endet die Frist also am 10. Juli, für eine Zahlung im Dezember am 10. Januar.
Die Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 73e Satz 4 EStDV). Sie nennt den Gläubiger, die Höhe der Vergütung, abgezogene Betriebsausgaben und den Abzugsbetrag. Das Bundeszentralamt kündigt an, das Anmeldeformular ab dem 7. Dezember 2026 nur noch im neuen BZSt online.portal bereitzustellen.
Anzumelden ist auch dann, wenn gar nichts einbehalten wird. Das gilt, wenn die Freigrenze von 250 Euro greift, wenn der Abzug auf zweiter Stufe entfällt oder wenn wegen einer Freistellung nach § 50c Abs. 2 EStG nicht oder nicht voll abzuziehen ist (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG). Eine Nullmeldung ist also keine Formalie.
Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG). Wer den Abzug vergisst, zahlt ihn aus eigener Tasche nach. Daneben kann auch der ausländische Empfänger in Anspruch genommen werden, doch das Finanzamt wird sich an den Schuldner halten, der im Inland erreichbar ist.
Ist unklar, ob der Empfänger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, darf der Zahlende den Abzug nur unterlassen, wenn der Empfänger eine Bescheinigung seines Finanzamts über die unbeschränkte Steuerpflicht vorlegt (§ 73e Satz 6 EStDV). Eine deutsche Postanschrift oder eine deutsche Steuernummer auf der Rechnung reicht dafür nicht.
Auf Verlangen muss der Zahlende dem Empfänger nach amtlichem Muster bescheinigen, wer er ist, welche Tätigkeit vergütet wurde, wann gezahlt wurde und wie viel Steuer einbehalten und abgeführt wurde (§ 50a Abs. 5 Satz 7 EStG). Der Empfänger braucht diese Bescheinigung für seine Steuer im Heimatstaat und für eine Erstattung in Deutschland.
Wenn ein Abkommen hilft: Freistellung und Erstattung
Viele Doppelbesteuerungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht für Lizenzen oder bestimmte Vergütungen ganz oder teilweise dem Wohnsitzstaat zu. Daraus folgt aber nicht, dass der Zahlende einfach auf den Abzug verzichten darf. § 50c Abs. 1 EStG ordnet an, dass Einbehaltung, Abführung und Anmeldung ungeachtet des Abkommens durchzuführen sind.
Der Zahlende kann sich nicht selbst auf die Rechte des Empfängers aus dem Abkommen berufen. Er ist erst vom Abzug befreit, wenn das Bundeszentralamt dem Empfänger auf dessen Antrag bescheinigt, dass das Abkommen der Besteuerung entgegensteht (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese Freistellungsbescheinigung muss vor der Zahlung vorliegen.
Die Bescheinigung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen, frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt eingeht. Über einen vollständigen Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller Nachweise zu entscheiden (§ 50c Abs. 2 Sätze 4 und 6 EStG). Wer Lizenzverträge verhandelt, sollte den Antrag deshalb früh anstoßen.
Für kleine Lizenzzahlungen gibt es eine vereinfachte Freistellungsoption. Steht ein Abkommen der Besteuerung entgegen, muss der Zahlende bei Einkünften der Nummer 3 nichts einbehalten, solange die Vergütungen an denselben Empfänger im Kalenderjahr zusammen 10.000 Euro nicht überschreiten (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Eine Anmeldung bleibt trotzdem Pflicht.
Wurde trotz Abkommen einbehalten, erhält der Empfänger die Steuer nur auf eigenen Antrag beim Bundeszentralamt zurück. Die Antragsfrist beträgt vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vergütung bezogen wurde. Dem Antrag ist die Bescheinigung des Zahlenden nach § 50a Abs. 5 Satz 7 EStG beizufügen (§ 50c Abs. 3 EStG).
Freistellungs- und Erstattungsantrag sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Der Antragsteller weist durch eine Bestätigung der Steuerbehörde seines Heimatstaates nach, dass er dort ansässig ist (§ 50c Abs. 5 EStG). Ohne diese Ansässigkeitsbescheinigung wird weder freigestellt noch erstattet.
Kennzahlen
- Höchstdauer einer Freistellungsbescheinigung
- 5 Jahre
- Entscheidungsfrist über einen vollständigen Freistellungsantrag
- 3 Monate
- Freistellungsoption für Lizenzen je Empfänger und Kalenderjahr
- 10.000 €
- Frist für den Erstattungsantrag
- 4 Jahre ab Ende des Kalenderjahres
Der angeordnete Steuerabzug nach Absatz 7
Für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, die keinem Regelabzug unterliegen, kann das Finanzamt des Empfängers anordnen, dass der Zahlende trotzdem einbehält, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist (§ 50a Abs. 7 Satz 1 EStG). Ohne eine solche Anordnung gibt es diesen Abzug nicht.
Der Abzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen 15 Prozent. Das Finanzamt kann die Höhe abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen (§ 50a Abs. 7 Satz 2 EStG). Maßgebend ist deshalb immer der Satz, den die Anordnung nennt.
Anders als beim Regelabzug wird nicht beim Bundeszentralamt angemeldet, sondern bei dem Finanzamt, das den Abzug angeordnet hat. Grundsätzlich gilt der Quartalsrhythmus, doch das Finanzamt kann eine monatliche Anmeldung bis zum zehnten des Folgemonats anordnen (§ 50a Abs. 7 Satz 3 EStG). Die Haftung des Zahlenden gilt entsprechend.
Der angeordnete Abzug hat keine abgeltende Wirkung, denn § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach Absatz 7 Satz 4 nicht anzuwenden. Die Steuer des Empfängers gilt durch diesen Abzug also nicht als abgegolten. Angemeldet wird in ELSTER über die Anmeldung über den Steuerabzug zur Sicherung des Steueranspruchs.
Fehler, die zu vermeiden sind
- Die volle Gage ins Ausland überweisen, weil der Empfänger dort Steuern zahlt. Der Abzug nach § 50a ist Pflicht des Zahlenden, und er haftet dafür.
- Den Abzug unterlassen, weil ein Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung ausschließt. Ohne Freistellungsbescheinigung oder erfüllte Freistellungsoption ist trotzdem einzubehalten.
- Die Freigrenze von 250 Euro als Freibetrag behandeln. Wird sie je Darbietung überschritten, unterliegt der gesamte Betrag dem Abzug.
- Das Nettoverfahren für eine Lizenzzahlung beantragen. Es steht nur für Darbietungen, deren Verwertung und Aufsichtsratsvergütungen offen.
- Eine Nullmeldung für überflüssig halten. Auch ohne Einbehalt wegen Freigrenze oder Freistellung ist beim Bundeszentralamt anzumelden.
- Den angeordneten Abzug beim Bundeszentralamt anmelden. Zuständig ist das Finanzamt, das ihn angeordnet hat.
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