Verbilligte Vermietung — 50-Prozent- und 66-Prozent-Grenze nach § 21 EStG
Unter 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete wird die Vermietung aufgeteilt: Werbungskosten sind nur im Verhältnis der gezahlten Miete abziehbar. Ab 66 Prozent gilt eine auf Dauer angelegte Vermietung als voll entgeltlich.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Eine Immobilie vermieten und versteuern· Schritt 6 von 8· Nächster Schritt: Mieterhöhung prüfen — Kappungsgrenze und ortsübliche Vergleichsmiete
Ihr Ergebnis
Füllen Sie die Felder aus und starten Sie die Berechnung: der vollständige Rechenweg erscheint hier, kostenlos.
Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 21 Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 21 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich. »
Annahmen der Berechnung
- Die ortsübliche Marktmiete wird eingegeben (Mietspiegel oder Vergleichswohnungen); der Rechner ermittelt sie nicht.
- Die Werbungskosten werden als Jahressumme eingegeben — AfA, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwand und laufende Kosten zusammen.
- Zwischen 50 und 66 Prozent (oder ohne auf Dauer angelegte Vermietung) nennt das Gesetz keine Rechenregel: die Werbungskosten werden nicht gekürzt, die Einkünfteerzielungsabsicht bleibt aber zu prüfen.
Weiterführend
Verwandte Rechner
Die benachbarten Berechnungen: die andere Seite derselben Entscheidung, oder der nächste Schritt.
Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.