Größeren Erhaltungsaufwand verteilen — § 82b EStDV, zwei bis fünf Jahre
Größerer Erhaltungsaufwand für ein Gebäude im Privatvermögen, das überwiegend Wohnzwecken dient, kann gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der Rest im Jahr der Veräußerung abzuziehen.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Eine Immobilie vermieten und versteuern· Schritt 5 von 8· Nächster Schritt: Verbilligte Vermietung — 50-Prozent- und 66-Prozent-Grenze nach § 21 EStG
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStDV § 82b Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. »
- gesetze-im-internet.de — EStDV § 82b Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. »
- gesetze-im-internet.de — EStDV § 82b Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. »
Annahmen der Berechnung
- Es handelt sich um Erhaltungsaufwand, nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten; anschaffungsnahe Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind vorher abzugrenzen.
- Geht die Teilung nicht auf, wird der Restcent dem ersten Jahr zugeschlagen — eine offengelegte Konvention, § 82b EStDV verlangt nur eine gleichmäßige Verteilung.
- Der Wohnflächenanteil wird eingegeben; die Zurechnung von Garagen nach § 82b Abs. 1 Satz 3 und 4 EStDV ist darin bereits zu berücksichtigen.
- Bei mehreren Eigentümern müssen alle denselben Verteilungszeitraum wählen (§ 82b Abs. 3 EStDV).
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