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Elterngeld berechnen: Ersatzrate, Höchstbetrag und Mindestbetrag

Der Satz ist nicht fest: er steigt unter 1 000 Euro und sinkt über 1 200 Euro, jeweils um 0,1 Prozentpunkte je volle 2 Euro. Ab 1 240 Euro steht er bei 65 Prozent und bewegt sich nicht mehr — dann begrenzt nur noch der Höchstbetrag.

Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. »
  • gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. »
  • gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. »
  • gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent. »
  • gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro »
  • gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet »
  • gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « auf bis zu 100 Prozent. »
  • gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « auf bis zu 65 Prozent. »
  • gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. »
  • gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 3 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. »

Annahmen der Berechnung

  • Einzutragen ist das durchschnittliche NETTOeinkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, ermittelt nach den §§ 2c bis 2f. Der Rechner leitet es nicht aus dem Bruttolohn ab.
  • Gerechnet wird das BASISelterngeld. Das Elterngeld Plus nach § 4a verteilt einen geringeren Monatsbetrag auf doppelt so viele Lebensmonate und ist hier nicht abgebildet.
  • Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag sind nicht berücksichtigt; sie treten zum hier ermittelten Betrag hinzu.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.