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Mehrfachanrechnung schwerbehinderter Menschen beantragen

Ein schwerbehinderter Mensch zählt grundsätzlich auf einem Pflichtarbeitsplatz. Die Bundesagentur für Arbeit KANN die Anrechnung auf mehr als einen, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze zulassen, wenn seine Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Beantragt wird das bei der zuständigen Agentur für Arbeit mit dem Formular „Antrag auf Mehrfachanrechnung“. Ohne Antrag gilt die Doppelanrechnung kraft Gesetzes für schwerbehinderte Auszubildende (§ 159 Abs. 2 Satz 1), im ersten Jahr nach der Übernahme im Anschluss an die Ausbildung (Satz 4) und in den ersten zwei Jahren nach einer Werkstatt, einem anderen Leistungsanbieter oder mit Budget für Arbeit (Abs. 2a). Jeder zusätzlich angerechnete Platz fehlt in der Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze, für die die Ausgleichsabgabe zu zahlen ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Aktuell für 2021 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 30 Min.

Fristen

Keine gesetzliche Antragsfrist
§ 159 Abs. 1 SGB IX nennt weder Frist noch Rückwirkung. Der Antrag gehört deshalb an den Anfang des Beschäftigungsverhältnisses, nicht an das Jahresende.
Jährliche Anzeige bis 31. März
§ 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX — die Anzeige enthält die Daten zur Berechnung und Überwachung der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe; die Anrechnung wirkt über diese Zählung
Übernahme nach der Ausbildung: erstes Beschäftigungsjahr
§ 159 Abs. 2 Satz 4 SGB IX — zwei Pflichtarbeitsplätze im ersten Jahr, ohne Antrag; eine Mehrfachanrechnung nach Abs. 1 bleibt daneben möglich
Nach Werkstatt, anderem Leistungsanbieter oder Budget für Arbeit: erste zwei Beschäftigungsjahre
§ 159 Abs. 2a SGB IX — zwei Pflichtarbeitsplätze; laut Bundesagentur gilt die Regel seit dem 1. Januar 2024

Bereitzulegende Unterlagen

  • Betriebsnummer, Anschrift und Ansprechperson des Arbeitgebers
  • Name, Geburtsdatum und Grad der Behinderung der beschäftigten Person, bei GdB 30 oder 40 der Gleichstellungsbescheid
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • Tätigkeit, Beginn der Beschäftigung (MM.JJJJ), vertragliche Wochenarbeitszeit und Art des Beschäftigungsverhältnisses
  • Unter 18 Wochenstunden: Zulassungsbescheid nach § 158 Abs. 2 Satz 3 SGB IX oder ärztliche Bescheinigung ohne Diagnose
  • Beschreibung der besonderen Schwierigkeiten und der Mehraufwände nach dem Präventionsverfahren (§ 167 Abs. 1 SGB IX)
  • Stellungnahmen von Betriebs- oder Personalrat und Schwerbehindertenvertretung, soweit vorhanden
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Was Sie erhalten

  • Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.

Kostenlos, ohne Konto und ohne E-Mail-Adresse.

Das erzeugte Dokument ist auf Französisch verfasst: das ist die Sprache, die die empfangende Verwaltung erwartet.

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Alle Felder sind Pflichtfelder, außer den mit „optional“ gekennzeichneten.

A. Angaben zum Arbeitgeber (Antragsteller)

5 Ziffern

6 bis 20 Zeichen: Ziffern, Leerzeichen, + und .

8 Ziffern

B. Angaben zum schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen

TT.MM.JJJJ

1 bis 3 Ziffern

C. Angaben zum Arbeitsplatz

MM.JJJJ

Höchstens 2 Nachkommastellen, durch Komma getrennt

D. Einschränkungen am Arbeitsplatz
E. Mehraufwände und innerbetriebliche Umsetzung

MM.JJJJ

F. Angaben zu Vertretungen
G. und H. Anlage und Erklärung

TT.MM.JJJJ

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Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.

Wen es betrifft

  • Arbeitgeber, die einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt — besonders die in § 155 Abs. 1 SGB IX genannten Gruppen (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB IX)
  • Nach § 155 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX gehören dazu unter anderem Menschen, die nicht nur vorübergehend eine besondere Hilfskraft brauchen, deren Beschäftigung außergewöhnliche Aufwendungen verursacht, die nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können, oder die wegen der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung haben; nach Nr. 2 schwerbehinderte Menschen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr
  • Ebenso: schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Abs. 2 SGB IX (§ 159 Abs. 1 Satz 2 SGB IX)
  • Gleichgestellte Beschäftigte: laut Bundesagentur kann auch ein gleichgestellter Beschäftigter auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden
  • Arbeitgeber schwerbehinderter Auszubildender, die DREI statt zwei Plätze wollen: die Bundesagentur kann das zulassen, wenn die Vermittlung in eine Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 159 Abs. 2 Satz 3 SGB IX)
  • NICHT nötig für die Doppelanrechnung schwerbehinderter Auszubildender: sie gilt kraft Gesetzes (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), laut Bundesagentur ohne Antrag
  • NICHT möglich: mehr als drei Pflichtarbeitsplätze — ältere Bescheide über mehr als drei Plätze, die vor dem 1. August 1986 erlassen wurden, gelten nur fort (§ 159 Abs. 3 SGB IX)

Konkretes Beispiel

Musterbetrieb Feinmechanik GmbH und ihre vier Pflichtarbeitsplätze

Die Musterbetrieb Feinmechanik GmbH hat jahresdurchschnittlich 80 Arbeitsplätze, die Stellen der Auszubildenden nicht mitgezählt (§ 157 Abs. 1 SGB IX). 5 Prozent davon sind 4 Pflichtarbeitsplätze (§ 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Beschäftigt sind zwei schwerbehinderte Menschen: der Auszubildende Jonas zählt kraft Gesetzes auf zwei Plätzen (§ 159 Abs. 2 Satz 1), die Zerspanerin Carla Beispiel auf einem. Das ergibt drei, ein Pflichtarbeitsplatz bleibt unbesetzt und löst die Ausgleichsabgabe aus (§ 160 Abs. 1 Satz 1). Carla braucht wegen ihrer Behinderung dauerhaft eine Arbeitsassistenz — ein Fall des § 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IX. Die Personalabteilung beantragt bei der Agentur für Arbeit die Anrechnung auf zwei Pflichtarbeitsplätze, beschreibt die Schwierigkeiten und die Mehraufwände nach dem Präventionsverfahren des § 167 Abs. 1 SGB IX, legt die Stellungnahmen von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung und eine Kopie des Schwerbehindertenausweises bei. Lässt die Agentur die Anrechnung zu, zählt der Betrieb vier von vier: kein unbesetzter Pflichtarbeitsplatz mehr. Die Höhe der Abgabe, die damit entfällt, steht auf der Seite zur Schwerbehindertenanzeige.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie zuerst, ob eine Doppelanrechnung schon kraft Gesetzes gilt: Ausbildung (§ 159 Abs. 2 Satz 1), erstes Jahr nach Übernahme (Satz 4), erste zwei Jahre nach Werkstatt oder Budget für Arbeit (Abs. 2a). Dann ist kein Antrag nötig.
  2. Halten Sie fest, worin die besonderen Schwierigkeiten der Teilhabe am Arbeitsleben bestehen, am besten anhand der Gruppen des § 155 Abs. 1 SGB IX.
  3. Schalten Sie bei Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis frühzeitig Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat und Integrationsamt ein (§ 167 Abs. 1 SGB IX) — das Formular fragt nach den Mehraufwänden, die AUCH NACH diesem Präventionsverfahren bleiben.
  4. Holen Sie die Stellungnahmen von Betriebs- oder Personalrat und Schwerbehindertenvertretung ein, oder erklären Sie, dass es sie nicht gibt.
  5. Bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40: klären Sie, ob eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX vorliegt — das Formular fragt danach.
  6. Beschäftigt die Person weniger als 18 Stunden pro Woche, fügen Sie den Zulassungsbescheid nach § 158 Abs. 2 Satz 3 SGB IX oder Nachweise bei; fehlt er, beantragen Sie zuerst die Anrechnung bei Teilzeit unter 18 Stunden.
  7. Füllen Sie den „Antrag auf Mehrfachanrechnung“ aus — Anrechnung auf 2 oder 3 Pflichtplätze —, unterschreiben Sie ihn und reichen Sie ihn mit den Anlagen bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit ein.
  8. Führen Sie den Bescheid im Verzeichnis nach § 163 Abs. 1 SGB IX und berücksichtigen Sie die Anrechnung in der jährlichen Anzeige bis 31. März.

Gut zu wissen

  • Die Mehrfachanrechnung nach Abs. 1 ist eine Ermessensentscheidung: das Gesetz sagt „kann … zulassen“ (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Begründung trägt den Antrag.
  • Mehr als drei Pflichtarbeitsplätze lässt weder die Mehrfachanrechnung nach Abs. 1 noch die Anrechnung eines Auszubildenden nach Abs. 2 Satz 3 zu (§ 159 SGB IX).
  • Die gesetzliche Doppelanrechnung gilt auch während einer Ausbildung im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB IX, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird (§ 159 Abs. 2 Satz 2).
  • Die Stellen der Auszubildenden zählen bei der Berechnung der Pflichtarbeitsplatzzahl nicht mit (§ 157 Abs. 1 SGB IX) — der schwerbehinderte Auszubildende zählt aber doppelt auf der Seite der besetzten Plätze.
  • Die Bundesagentur nennt neben den Gruppen des § 155 auch Beschäftigte, deren Teilhabe zusätzlich erschwert ist, zum Beispiel durch fehlenden festen Wohnsitz, Drogen- oder Strafentlassungshintergrund.
  • Das Formular (Stand 12/2021) druckt den § 159 SGB IX noch ohne den Abs. 2a ab, der laut Bundesagentur seit dem 1. Januar 2024 gilt. Maßgeblich ist der Gesetzestext.
  • Gleichgestellt wird auf Antrag des behinderten Menschen selbst, durch die Bundesagentur; die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs seines Antrags wirksam (§ 151 Abs. 2 SGB IX).

Häufige Fehler

  • Für einen schwerbehinderten Auszubildenden eine Doppelanrechnung beantragen. Sie gilt kraft Gesetzes (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB IX); beantragt wird nur die dritte Stelle (Satz 3).
  • Vier oder mehr Pflichtarbeitsplätze beantragen. Das Gesetz lässt höchstens drei zu (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
  • Den Antrag ohne Begründung stellen. Ohne dargelegte besondere Schwierigkeiten fehlt die Voraussetzung des § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.
  • Die Schwierigkeiten beschreiben, ohne das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchlaufen zu haben — das Formular fragt nach den Mehraufwänden, die danach noch bleiben.
  • Eine ärztliche Diagnose beifügen. Das Formular verlangt Nachweise wie eine ärztliche Bescheinigung OHNE DIAGNOSEN.
  • Annehmen, die Mehrfachanrechnung befreie von der Beschäftigungspflicht. Sie ändert die Zählung; eine Befreiung gibt es laut Bundesagentur nicht.

Häufige Fragen

Auf wie viele Pflichtarbeitsplätze kann eine Person angerechnet werden?

Auf höchstens drei (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Nur Bescheide über mehr als drei Plätze, die vor dem 1. August 1986 erlassen wurden, gelten fort (Abs. 3).

Muss ich für schwerbehinderte Auszubildende einen Antrag stellen?

Nein. Sie werden kraft Gesetzes auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB IX); laut Bundesagentur ohne Antrag. Beantragen können Sie die Anrechnung auf drei Plätze, wenn die Vermittlung in eine Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt (Satz 3).

Wer entscheidet, und muss die Agentur zustimmen?

Die Bundesagentur für Arbeit, über Ihre zuständige Agentur für Arbeit. Die Mehrfachanrechnung nach § 159 Abs. 1 SGB IX ist eine Kann-Vorschrift: es gibt keinen Automatismus, die Agentur prüft die besonderen Schwierigkeiten.

Geht das auch für Teilzeitkräfte?

Ja, für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Abs. 2 SGB IX (§ 159 Abs. 1 Satz 2). Liegt die Arbeitszeit unter 18 Stunden, verlangt das Formular den Zulassungsbescheid nach § 158 Abs. 2 Satz 3 SGB IX oder entsprechende Nachweise.

Wie wirkt sich die Mehrfachanrechnung auf die Ausgleichsabgabe aus?

Die Ausgleichsabgabe wird je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz gezahlt (§ 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Jeder zusätzlich angerechnete Platz senkt diese Zahl. Die Beträge und ihre Staffel stehen auf der Seite zur Schwerbehindertenanzeige.

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.