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Anrechnung schwerbehinderter Teilzeitkräfte unter 18 Wochenstunden beantragen

Stellen mit weniger als 18 Wochenstunden gelten nicht als Arbeitsplätze (§ 156 Abs. 3 SGB IX), und ein schwerbehinderter Mensch zählt in Teilzeit nur dann auf einem Pflichtarbeitsplatz, wenn er mindestens 18 Stunden wöchentlich arbeitet (§ 158 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die Ausnahme steht in Satz 3: arbeitet er weniger als 18 Stunden, LÄSST die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz ZU, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Das Gesetz sagt hier nicht „kann“: liegt die Voraussetzung vor, ist zuzulassen. Der Arbeitgeber beantragt diese „Zulassung“ bei seiner Agentur für Arbeit, mit Begründung und ärztlicher Bescheinigung ohne Diagnose.

Aktuell für 2021 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 20 Min.

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Schwerbehinderte Menschen beschäftigen· Schritt 5 von 6· Nächster Schritt: Schwerbehindertenanzeige und Ausgleichsabgabe

Fristen

Keine gesetzliche Antragsfrist
§ 158 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nennt weder Frist noch Rückwirkung. Der Antrag gehört an den Beginn der Teilzeit unter 18 Stunden, nicht an das Jahresende.
Jährliche Anzeige bis 31. März
§ 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX — die Anzeige enthält die Daten zur Berechnung und Überwachung der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe; die Zulassung wirkt über diese Zählung
Gleichstellung bei GdB 30 oder 40: ab Eingang des Antrags der Person
§ 151 Abs. 2 SGB IX — die Gleichstellung erfolgt auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur und wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam; sie kann befristet werden

Bereitzulegende Unterlagen

  • Betriebsnummer, Anschrift und Ansprechperson des Arbeitgebers
  • Name, Geburtsdatum und Grad der Behinderung der beschäftigten Person, bei GdB 30 oder 40 der Gleichstellungsbescheid
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • Tätigkeit, Beginn der Beschäftigung (MM.JJJJ) und vertragliche Wochenarbeitszeit
  • Ärztliche Bescheinigung ohne Diagnose, dass die kurze Arbeitszeit wegen der Behinderung notwendig ist
  • Gegebenenfalls Nachweis einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente
  • Ausführliche Begründung, bei Bedarf auf einem Beiblatt
Amtliches Formular herunterladen

Das leere PDF bleibt auf der Seite der Behörde herunterladbar. Für das Vorausfüllen bewahren wir eine Kopie dieses veröffentlichten amtlichen Formulars auf (§ 5 Abs. 2 UrhG, Quelle auf dem erzeugten Dokument genannt).

Was Sie erhalten

  • Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.

Kostenlos, ohne Konto und ohne E-Mail-Adresse.

Das erzeugte Dokument ist auf Französisch verfasst: das ist die Sprache, die die empfangende Verwaltung erwartet.

Das amtliche Formular online ausfüllen

Kostenlos. Das amtliche PDF wird im Moment des Abrufs gefüllt: Ihre Eingaben werden in keiner unserer Datenbanken gespeichert und dienen allein der Erstellung dieses Dokuments. Sie werden im Rumpf der Anfrage gesendet, nie in der Adresse der Seite.

Alle Felder sind Pflichtfelder, außer den mit „optional“ gekennzeichneten.

A. Angaben zum Arbeitgeber (Antragsteller)

5 Ziffern

6 bis 20 Zeichen: Ziffern, Leerzeichen, + und .

8 Ziffern

B. Angaben zum schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen

TT.MM.JJJJ

1 bis 3 Ziffern

C. Angaben zum Arbeitsplatz und Begründung

MM.JJJJ

Höchstens 2 Nachkommastellen, durch Komma getrennt

D. und E. Anlage und Erklärung

TT.MM.JJJJ

Der Entwurf ist eine Datei, die Sie speichern, wo Sie wollen, wie das Dokument selbst: Wir behalten keine Kopie, und nichts wird in Ihrem Browser abgelegt. Angemeldet können Sie ihn auch in Ihrem Bereich speichern, um ihn später fortzusetzen — nur wenn Sie es verlangen.

Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.

Wen es betrifft

  • Arbeitgeber, die einen schwerbehinderten Menschen weniger als 18 Stunden pro Woche beschäftigen, weil die Teilzeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 158 Abs. 2 Satz 3 SGB IX)
  • Auch für gleichgestellte Beschäftigte: das Formular gilt ausdrücklich für den „schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen“ und fragt bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 nach der Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX)
  • NICHT nötig ab 18 Wochenstunden: Teilzeit kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden, zählt ohne Antrag auf einem Pflichtarbeitsplatz (§ 158 Abs. 2 Satz 1 SGB IX)
  • NICHT nötig, wenn die Arbeitszeit wegen Altersteilzeit oder Teilzeitberufsausbildung unter 18 Stunden sinkt: dann gilt Satz 1 entsprechend (§ 158 Abs. 2 Satz 2 SGB IX)
  • NICHT erfasst: Teilzeit unter 18 Stunden aus anderen Gründen als der Behinderung — dann fehlt die Voraussetzung des Satzes 3
  • NICHT mehr als ein Pflichtarbeitsplatz über diesen Antrag: das Gesetz spricht von der Anrechnung „auf einen dieser Pflichtarbeitsplätze“; für mehr gibt es die Mehrfachanrechnung nach § 159 SGB IX

Konkretes Beispiel

Musterbetrieb Buchbinderei GmbH und die 15 Stunden von Anna Kontrollwert

Die Musterbetrieb Buchbinderei GmbH hat jahresdurchschnittlich 45 Arbeitsplätze. Weil es weniger als 60 sind, muss sie jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen (§ 154 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Einer arbeitet Vollzeit und zählt auf einem Pflichtarbeitsplatz. Anna Kontrollwert, gleichgestellt mit einem Grad der Behinderung von 40, arbeitet 15 Stunden pro Woche, weil mehr ärztlich nicht leistbar ist. Ohne Zulassung zählt sie nicht: ihre Stelle ist schon kein Arbeitsplatz im Sinne des § 156 Abs. 3 SGB IX, und unter 18 Stunden greift § 158 Abs. 2 Satz 1 nicht. Ein Pflichtarbeitsplatz bliebe unbesetzt und die Ausgleichsabgabe fiele an (§ 160 Abs. 1 Satz 1). Die Personalabteilung stellt den Antrag bei der Agentur für Arbeit, begründet die Notwendigkeit der kurzen Arbeitszeit und legt eine ärztliche Bescheinigung ohne Diagnose, den Gleichstellungsbescheid und die Kopie des Ausweises bei. Die Agentur lässt die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz zu (§ 158 Abs. 2 Satz 3): zwei von zwei, kein unbesetzter Platz. Die Beträge der Abgabe, die damit entfällt, stehen auf der Seite zur Schwerbehindertenanzeige.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie die vertragliche Wochenarbeitszeit: ab 18 Stunden zählt die Person ohne Antrag (§ 158 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
  2. Prüfen Sie, ob die Absenkung unter 18 Stunden auf Altersteilzeit oder Teilzeitberufsausbildung beruht — dann gilt Satz 1 entsprechend, ohne Antrag (Satz 2).
  3. Klären Sie, ob die kurze Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, und lassen Sie sich das ärztlich bescheinigen — ohne Diagnose.
  4. Bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40: prüfen Sie, ob eine Gleichstellung vorliegt; beantragen kann sie nur die Person selbst (§ 151 Abs. 2 SGB IX).
  5. Füllen Sie den „Antrag auf Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 18 Stunden“ aus und begründen Sie ausführlich, notfalls auf einem Beiblatt.
  6. Legen Sie die Anlagen bei: Kopie des Schwerbehindertenausweises, ärztliche Bescheinigung, gegebenenfalls Nachweis einer Erwerbsminderungsrente, sonstige Nachweise.
  7. Unterschreiben Sie und reichen Sie den Antrag bei Ihrer Agentur für Arbeit ein.
  8. Führen Sie die Person im Verzeichnis nach § 163 Abs. 1 SGB IX und berücksichtigen Sie den Zulassungsbescheid in der jährlichen Anzeige bis 31. März; benötigen Sie zusätzlich eine Mehrfachanrechnung, legen Sie ihn diesem Antrag bei.

Gut zu wissen

  • Die Bundesagentur nennt diesen Sonderfall der Anrechnung „Zulassung“.
  • Die Stelle unter 18 Stunden zählt nicht bei der Zahl der Arbeitsplätze (§ 156 Abs. 3 SGB IX); mit Zulassung zählt die Person aber auf der Seite der besetzten Pflichtarbeitsplätze.
  • Anders als die Mehrfachanrechnung (§ 159 Abs. 1: „kann … zulassen“) ist diese Zulassung keine Kann-Vorschrift: „lässt … zu, wenn“ (§ 158 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
  • Eine teilzeitbeschäftigte Person im Sinne des § 158 Abs. 2 SGB IX kann zusätzlich mehrfach angerechnet werden (§ 159 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Das Formular zur Mehrfachanrechnung verlangt unter 18 Stunden den Zulassungsbescheid nach § 158 Abs. 2 Satz 3.
  • Das Formular verlangt die ärztliche Bescheinigung ausdrücklich OHNE DIAGNOSE.
  • Ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen einer Maßnahme zum Übergang aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt wird, wird auch für diese Zeit angerechnet (§ 158 Abs. 3 SGB IX).

Häufige Fehler

  • Für 18 Wochenstunden oder mehr einen Antrag stellen. Dann zählt die Person bereits (§ 158 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
  • Altersteilzeit oder Teilzeitberufsausbildung unter 18 Stunden beantragen. Satz 1 gilt dann entsprechend (§ 158 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
  • Betriebliche Gründe für die kurze Arbeitszeit angeben. Maßgeblich ist, ob die Teilzeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 158 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
  • Eine Diagnose mitschicken. Das Formular verlangt eine ärztliche Bescheinigung ohne Diagnose.
  • Die Stelle unter 18 Stunden bei der Zahl der Arbeitsplätze mitzählen. Sie gilt nicht als Arbeitsplatz (§ 156 Abs. 3 SGB IX).
  • Mit diesem Antrag zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze erwarten. Er führt zur Anrechnung auf einen; mehr nur über § 159 SGB IX.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Wochenstunden zählt eine schwerbehinderte Teilzeitkraft ohne Antrag?

Ab 18 Stunden: wer kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet (§ 158 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Unter welcher Voraussetzung wird die Anrechnung unter 18 Stunden zugelassen?

Wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 158 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Die Bundesagentur „lässt … zu“ — liegt die Voraussetzung vor, entscheidet sie nicht nach Ermessen.

Welche Nachweise brauche ich?

Das Formular nennt eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, eine ärztliche Bescheinigung ohne Diagnose, gegebenenfalls die Kopie des Nachweises einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente und sonstige Nachweise.

Kann eine Person unter 18 Stunden auch mehrfach angerechnet werden?

Die Mehrfachanrechnung gilt auch für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Abs. 2 SGB IX (§ 159 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Dafür ist ein eigener Antrag nötig, dem der Zulassungsbescheid beizufügen ist.

Was bringt die Zulassung bei der Ausgleichsabgabe?

Die Abgabe wird je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz gezahlt (§ 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX); mit der Zulassung ist ein Platz mehr besetzt. Die Beträge stehen auf der Seite zur Schwerbehindertenanzeige.

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.