Modul 122 Min.2682 WörterKostenlos — ohne Konto
Gegenstände entnehmen oder verschenken: § 3 Abs. 1b UStG
Die datierten amtlichen Quellen und die aus diesem Modul verknüpften Inhalte · 1 Abschnitt
Amtliche Quellen
- UStG § 1 Steuerbare Umsätze — Absatz 1 Nummer 1 — geprüft am 23. September 2026
- UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung — Absatz 1b Sätze 1 und 2 — geprüft am 23. September 2026
- UStG § 10 Bemessungsgrundlage — Absatz 4 Nummer 1 und letzter Satz — geprüft am 23. September 2026
- UStG § 13 Entstehung der Steuer — Absatz 1 Nummer 2 — geprüft am 23. September 2026
- UStG § 15 Vorsteuerabzug — Absatz 1a und § 15a Absätze 3 und 8 — geprüft am 23. September 2026
- UStG § 22 Aufzeichnungspflichten — Absatz 2 Nummern 1 und 3 — geprüft am 23. September 2026
- EStG § 4 Gewinnbegriff — Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Geschenke — geprüft am 23. September 2026
Jede Zahl und ihre Quelle
Jede Zahl dieses Moduls, die auf einem Steuerwert beruht, mit der amtlichen Seite, die sie begründet.
- Regelsteuersatz, der auch auf eine gleichgestellte Lieferung anzuwenden ist — 19 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Ermäßigter Satz, wenn der entnommene Gegenstand unter § 12 Abs. 2 UStG fällt — 7 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Grenze der Anschaffungskosten je Empfänger und Wirtschaftsjahr für abziehbare Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) — 50 €
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026
Aus diesem Modul verknüpfte Inhalte
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