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Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen: wer ihn bekommt, wofür, und wie der Anteil bewertet wird
Die datierten amtlichen Quellen und die aus diesem Modul verknüpften Inhalte · 1 Abschnitt
Amtliche Quellen
- EStG § 3 Nummer 39 — Freibetrag, Offenheitsbedingung, Konzern, gemeiner Wert — geprüft am 23. September 2026
- 5. VermBG § 2 Vermögenswirksame Leistungen, Anlageformen — Absatz 1 Nummer 1 und Absätze 2 bis 5 — geprüft am 23. September 2026
- BewG § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert — geprüft am 23. September 2026
- BewG § 11 Wertpapiere und Anteile — Absätze 1 und 2 — geprüft am 23. September 2026
- EStG § 8 Einnahmen — Absatz 2 Sätze 1 und 11 — geprüft am 23. September 2026
- EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer — Absatz 4 — geprüft am 23. September 2026
- AktG § 18 Konzern und Konzernunternehmen — geprüft am 23. September 2026
Jede Zahl und ihre Quelle
Jede Zahl dieses Moduls, die auf einem Steuerwert beruht, mit der amtlichen Seite, die sie begründet.
- Monatliche Freigrenze für nach dem üblichen Endpreis bewertete Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) — nicht für den gemeinen Wert einer Beteiligung geschrieben — 50 €
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026
Aus diesem Modul verknüpfte Inhalte
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