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Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen: wer ihn bekommt, wofür, und wie der Anteil bewertet wird
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 51 Abschnitte · 2.107 Wörter · 12 Min.
Eine Softwarefirma aus Leipzig will ihren vierzig Beschäftigten zum Jahresende je einen kleinen Geschäftsanteil schenken, Wert laut Gutachten 2.600 €. Die Geschäftsführerin rechnet mit einer steuerfreien Geste. Der Lohnbuchhalter rechnet anders: 2.000 € bleiben frei, 600 € sind Lohn, und ob das Rundschreiben auch die Kolleginnen im Außendienst erreicht hat, entscheidet über den Freibetrag aller vierzig.
Was Sie danach können
- erklären, warum ein verbilligt oder kostenlos überlassener Anteil am Arbeitgeber zunächst Arbeitslohn ist
- den Freibetrag nach § 3 Nummer 39 EStG beziffern und seine Offenheitsbedingung prüfen
- bestimmen, welche Beteiligungsformen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erfasst sind und welche nicht
- den gemeinen Wert eines börsennotierten und eines nicht notierten Anteils ermitteln
- den steuerpflichtigen Rest berechnen und wissen, wie die Lohnsteuer darauf erhoben wird
Ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis
Wer von seinem Arbeitgeber eine Aktie, einen GmbH-Anteil oder ein Genussrecht umsonst oder unter Wert bekommt, erhält etwas in Geldeswert. Das Einkommensteuerrecht behandelt solche Güter als Einnahmen, wenn sie im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Hier ist die Einkunftsart eindeutig: der Anteil kommt, weil jemand im Betrieb arbeitet.
Damit ist der Vorteil zunächst Arbeitslohn wie jede andere Sachzuwendung. Er unterliegt dem Lohnsteuerabzug im Monat, in dem der Anteil übergeht. Dass kein Euro auf dem Gehaltskonto erscheint, ändert daran nichts; es macht die Sache nur unbequemer, weil die Steuer aus dem übrigen Lohn bezahlt werden muss.
Der Gesetzgeber will Mitarbeiterbeteiligungen trotzdem fördern und hat dafür zwei Werkzeuge geschaffen. Das erste ist ein jährlicher Freibetrag, der einen Teil des Vorteils ganz freistellt. Das zweite ist ein Aufschub der Besteuerung für junge und kleinere Unternehmen. Dieses Modul behandelt den Freibetrag, das zweite Modul den Aufschub.
Beide Werkzeuge setzen am selben Punkt an: dem Vorteil, also dem Unterschied zwischen dem Wert der Beteiligung und dem, was der Beschäftigte dafür zahlt. Eine Überlassung zum vollen Wert bringt keinen Vorteil und braucht daher auch keine Befreiung. Erst der Preisnachlass oder die Schenkung erzeugt steuerpflichtigen Lohn.
Definition
Vermögensbeteiligung — Eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers in einer der Formen, die § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes aufzählt und auf die § 3 Nummer 39 EStG verweist, etwa Aktien, GmbH-Anteile, Genussrechte oder eine stille Beteiligung.
Von den vermögenswirksamen Leistungen ist dieses Thema streng zu trennen. Dort zahlt der Betrieb Geld auf einen Sparvertrag, und die Förderung läuft über eine Zulage; das erklärt der Kurs zu den vermögenswirksamen Leistungen. Hier geht es um die Beteiligung selbst, die der Betrieb unmittelbar überträgt.
Der Freibetrag des § 3 Nummer 39
Nach § 3 Nummer 39 EStG in der am 23. September 2026 gelesenen Fassung ist der Vorteil steuerfrei, soweit er insgesamt 2.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Es handelt sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze: wer darüber liegt, versteuert nur den Teil, der die Grenze überschreitet.
Der Betrag gilt je Arbeitnehmer und je Kalenderjahr. Er verbraucht sich also nicht über die gesamte Beschäftigungsdauer, sondern steht jedes Jahr neu zur Verfügung. Ein Programm, das jährlich einen Anteil ausgibt, kann den Freibetrag Jahr für Jahr ausschöpfen.
Das Wort insgesamt hat eine praktische Bedeutung. Erhält jemand im selben Jahr zwei Beteiligungen, etwa im März Aktien und im November ein Genussrecht, werden beide Vorteile zusammengerechnet. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt, nicht je Zuwendung.
Die Befreiung setzt ein gegenwärtiges Dienstverhältnis voraus. Wer bereits ausgeschieden ist und danach noch Anteile aus einer alten Zusage erhält, fällt nach dem Wortlaut heraus. Umgekehrt genügt ein laufendes Arbeitsverhältnis gleich welchen Umfangs, auch eine Teilzeitstelle.
Weil der Vorteil steuerfrei ist, taucht er im Lohnsteuerabzug nicht als steuerpflichtiger Bezug auf. Aufzeichnen muss der Arbeitgeber ihn trotzdem: § 41 EStG verlangt, im Lohnkonto auch die steuerfreien Bezüge einzutragen. Eine Prüfung kann so nachvollziehen, wer wann welchen Anteil erhalten hat.
Aus Sicht des Betriebs ist die Befreiung eine Frage der Gestaltung. Liegt der Vorteil knapp über dem Freibetrag, kann eine kleine Zuzahlung des Beschäftigten den steuerpflichtigen Rest beseitigen. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, wie hoch die Lohnsteuer auf den Rest wäre und wie viel Verwaltungsaufwand sie verursacht.
Kennzahlen
- Steuerfreier Vorteil je Arbeitnehmer und Kalenderjahr (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG)
- 2.000 €
- Mindestdauer des Dienstverhältnisses, für die das Angebot mindestens offenstehen muss (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG)
- 1 Jahr
Offen für alle, die ein Jahr dabei sind
Die Steuerfreiheit hat eine Bedingung, die nicht den einzelnen Empfänger betrifft, sondern das Programm insgesamt. Die Beteiligung muss mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots seit einem Jahr oder länger ohne Unterbrechung im Unternehmen beschäftigt sind.
Das ist eine Mindestanforderung. Der Betrieb darf den Kreis weiter ziehen und auch Neulinge einbeziehen. Er darf ihn aber nicht enger ziehen: ein Angebot nur an Führungskräfte oder nur an eine Abteilung erfüllt die Bedingung nicht, auch wenn einzelne Empfänger schon lange dabei sind.
Der Stichtag ist die Bekanntgabe des Angebots, nicht die spätere Übertragung. Wer am Tag des Rundschreibens elf Monate im Betrieb ist, gehört nicht zum Pflichtkreis. Nimmt der Betrieb ihn trotzdem auf, schadet das nicht; lässt er ihn weg, bleibt die Befreiung für die übrigen erhalten.
Offenstehen heißt nicht, dass alle annehmen müssen. Es genügt, dass jeder Berechtigte die Möglichkeit hatte. Wer ablehnt, verhindert die Steuerfreiheit der anderen nicht. Umso wichtiger ist, das Angebot nachweisbar an alle zu richten, etwa per Rundschreiben mit Datum.
Das Wort ununterbrochen verdient einen zweiten Blick. Eine Kollegin, die nach einer Kündigung neu eingestellt wurde, zählt ihre Dienstzeit erst ab dem neuen Vertrag. Wie längere Ruhenszeiten im laufenden Vertrag zu behandeln sind, sagt der Gesetzestext nicht; im Zweifel hilft eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt.
Die Bedingung prüft das Finanzamt beim Arbeitgeber, nicht beim einzelnen Beschäftigten. Scheitert sie, fällt die Befreiung für das ganze Programm weg, und der Vorteil ist bei allen voll steuerpflichtiger Lohn. Für die Lohnbuchhaltung ist das ein Haftungsrisiko, das sich mit einer sauberen Dokumentation leicht vermeiden lässt.
Welche Beteiligungen zählen, und welche nicht
Der Freibetrag verweist nicht auf eine eigene Liste, sondern auf das Fünfte Vermögensbildungsgesetz. Erfasst sind die Formen aus § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit den Buchstaben a, b und f bis l, dazu die Absätze 2 bis 5. Die Einzelheiten dieser Anlageformen behandelt der Kurs zu den vermögenswirksamen Leistungen.
Für die Praxis reicht ein Überblick über die erfassten Buchstaben. Gemeinsam ist ihnen, dass sie eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers vermitteln oder eine gesicherte Forderung gegen ihn begründen:
- a) Aktien des Arbeitgebers oder börsennotierte Aktien
- b) Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen
- f) Genussscheine, die als Wertpapiere ausgegeben werden
- g) Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft
- h) Anteile an der GmbH, die selbst der Arbeitgeber ist
- i) stille Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers
- k) Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber, die durch eine Bank oder einen Versicherer gesichert sind
- l) Genussrechte am Unternehmen des Arbeitgebers ohne Genussschein
Auffällig ist, was fehlt. Der Buchstabe c, also Anteile an Investmentfonds, ist ausgenommen. Ein Arbeitgeber, der seinen Leuten Fondsanteile schenkt, kann sich daher nicht auf § 3 Nummer 39 berufen. Der Freibetrag fördert die Beteiligung am eigenen Betrieb, nicht die allgemeine Geldanlage.
Die Beteiligung muss am Unternehmen des Arbeitgebers bestehen. Als solches gilt auch ein Konzernunternehmen im Sinne von § 18 Aktiengesetz, also ein Unternehmen, das mit anderen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst ist. Die Aktie der Konzernmutter an Beschäftigte einer Tochter ist damit begünstigt.
Einige Buchstaben stellen zusätzliche Anforderungen, die das Vermögensbildungsgesetz selbst regelt. Genussrechte dürfen etwa keine Rückzahlung zum Nennwert versprechen, und bei stillen Beteiligungen darf der Beschäftigte nicht zum Mitunternehmer werden. Wer ein Programm aufsetzt, prüft diese Merkmale am Gesetzestext und nicht an einer Zusammenfassung.
Absatz 2 des Vermögensbildungsgesetzes, auf den die Vorschrift ebenfalls verweist, stellt Papiere eines herrschenden Unternehmens den eigenen Papieren des Arbeitgebers gleich. Aktien, Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen und Genussscheine der Muttergesellschaft zählen also so, als hätte der Arbeitgeber sie selbst ausgegeben.
Der gemeine Wert: Kurs, Vergleichsverkauf oder Ertragswert
Für gewöhnliche Sachbezüge schreibt § 8 Absatz 2 EStG den üblichen Endpreis am Abgabeort vor, gemindert um übliche Preisnachlässe. Für Vermögensbeteiligungen trifft § 3 Nummer 39 eine eigene Regel: angesetzt wird der gemeine Wert. Das ist ein Begriff des Bewertungsgesetzes, das deshalb die weiteren Schritte vorgibt.
Nach § 9 Bewertungsgesetz ist der gemeine Wert der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr beim Verkauf zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder persönliche Umstände bleiben außer Betracht. Dazu zählen ausdrücklich Verfügungsbeschränkungen, die in der Person des Inhabers begründet sind.
Das hat eine unbequeme Folge. Eine Sperrfrist, die allein den Beschäftigten bindet, kann als persönliche Verfügungsbeschränkung unbeachtlich sein und den gemeinen Wert dann nicht mindern. Wer den Wert eines gesperrten Anteils mit einem pauschalen Abschlag drücken will, sollte das vorher mit dem Finanzamt klären.
Für börsennotierte Aktien ist die Bewertung einfach. § 11 Absatz 1 Bewertungsgesetz setzt den niedrigsten Kurs an, der am Stichtag im regulierten Markt notiert wurde. Gibt es an diesem Tag keine Notierung, gilt der letzte Kurs innerhalb von 30 Tagen davor. Für den Freiverkehr gilt dasselbe.
Schwieriger ist der GmbH-Anteil oder die Aktie eines nicht notierten Unternehmens. Hier leitet § 11 Absatz 2 den Wert zuerst aus Verkäufen unter fremden Dritten ab, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Eine Finanzierungsrunde mit einem externen Investor ist in der Praxis der wichtigste solche Verkauf.
Fehlt ein solcher Vergleichsverkauf, wird der Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder mit einer anderen anerkannten Methode ermittelt, die auch außerhalb des Steuerrechts üblich ist. Anzuwenden ist die Methode, die ein Käufer seiner Preisbildung zugrunde legen würde. Nach unten begrenzt der Substanzwert, also das Vermögen abzüglich der Schulden.
Der Vorteil ist dann der so ermittelte gemeine Wert abzüglich dessen, was der Beschäftigte zahlt. Bei einer Schenkung ist er gleich dem gemeinen Wert. Bei einem verbilligten Kauf ist er die Differenz. Erst auf diesen Unterschiedsbetrag wird der Freibetrag angewendet.
Kennzahlen
- Rückgriff auf den letzten Börsenkurs, wenn am Stichtag keine Notierung vorliegt (§ 11 Abs. 1 BewG)
- 30 Tage
- Höchstes Alter eines Verkaufs unter fremden Dritten, aus dem der Wert eines nicht notierten Anteils abgeleitet wird (§ 11 Abs. 2 BewG)
- weniger als 1 Jahr
Übersichtstabelle
| Art der Beteiligung | Wertansatz | Vorschrift |
|---|---|---|
| Aktie im regulierten Markt oder Freiverkehr | niedrigster Kurs am Stichtag | § 11 Abs. 1 BewG |
| nicht notierter Anteil mit jungem Vergleichsverkauf | aus dem Verkauf unter fremden Dritten abgeleitet | § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 BewG |
| nicht notierter Anteil ohne Vergleichsverkauf | Ertragswert oder übliche Methode, mindestens Substanzwert | § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 BewG |
| Vorteil des Beschäftigten | gemeiner Wert abzüglich eigener Zahlung | § 3 Nr. 39 Satz 4 EStG |
Über dem Freibetrag: Lohnsteuer auf einen Lohn ohne Geld
Was den Freibetrag übersteigt, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Übertragung. Der Arbeitgeber muss darauf Lohnsteuer einbehalten, obwohl er keinen entsprechenden Geldbetrag auszahlt. Der Vorteil fließt einmalig zu und gehört in den Lohnsteuerabzug des Monats, in dem der Anteil übergeht.
Reicht das Gehalt nicht aus, um die Steuer zu decken, regelt § 38 Absatz 4 EStG die Reihenfolge. Zuerst muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung stellen, oder der Arbeitgeber hält andere Bezüge zurück. Gelingt beides nicht, zeigt der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt an, das die Steuer beim Beschäftigten nachfordert.
Häufig wird gefragt, ob die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 50 Euro zusätzlich greift. Nach dem Wortlaut gilt sie für Sachbezüge, die nach dem üblichen Endpreis des § 8 Absatz 2 Satz 1 bewertet werden. Für Beteiligungen schreibt § 3 Nummer 39 aber den gemeinen Wert vor.
Wer beide Befreiungen kombinieren möchte, stützt sich also nicht auf den Gesetzestext, sondern auf eine Auslegung. Sicherer ist, den Freibetrag von 2.000 Euro als einzige Befreiung für die Beteiligung einzuplanen und die kleine Freigrenze für andere Sachbezüge wie Gutscheine frei zu halten.
Zur Sozialversicherung sagt § 3 Nummer 39 nichts; sie folgt eigenen Regeln, die dieser Kurs nicht behandelt. Wer ein Programm plant, lässt die Beitragsfolgen gesondert prüfen, bevor er den Beschäftigten eine Rechnung präsentiert, die nur die Steuer berücksichtigt.
Wird der Anteil später verkauft, beginnt eine neue Geschichte. Der Gewinn gehört je nach Beteiligungshöhe zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 17 oder zu den Kapitaleinkünften nach § 20 EStG; die Besteuerung erklärt der Kurs zu den Kapitalerträgen. Das zweite Modul zeigt, warum der Anschaffungswert dabei zählt.
Kennzahlen
- Monatliche Freigrenze für nach dem üblichen Endpreis bewertete Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) — nicht für den gemeinen Wert einer Beteiligung geschrieben
- 50 €
- Beispiel: steuerpflichtiger Rest bei einer geschenkten Beteiligung im Wert von 2.600 € (2.600 € − 2.000 €)
- 600 €
Fehler, die zu vermeiden sind
- Den Freibetrag je Zuwendung ansetzen, obwohl alle Vorteile eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden.
- Das Angebot nur an Führungskräfte richten und trotzdem Steuerfreiheit erwarten.
- Den Stichtag für die einjährige Betriebszugehörigkeit auf den Tag der Übertragung legen statt auf die Bekanntgabe des Angebots.
- Fondsanteile verschenken und sich auf § 3 Nummer 39 berufen, obwohl Buchstabe c nicht erfasst ist.
- Den Wert eines nicht notierten Anteils frei schätzen, obwohl eine Finanzierungsrunde vor wenigen Monaten einen Vergleichspreis liefert.
- Eine vertragliche Sperrfrist als wertmindernd behandeln, ohne die Regel über persönliche Verfügungsbeschränkungen zu beachten.
Lehrinhalt auf dem Stand der zitierten Quellen. Er ersetzt keine persönliche Beratung für Ihre Lage. Diese Kurse sind weder zertifizierend noch förderfähig: sie bereiten auf keine eingetragene Zertifizierung vor.