Modul 118 Min.2145 WörterKostenlos — ohne Konto
Drei Ertragsarten, und eine davon wird nie ausgezahlt
Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 2 Abschnitte · 219 Wörter · 3 Min.
Beispiel mit Zahlen
Kauf im April
Eine Anlegerin kauft ihre Anteile am 20. April. Auf das ganze Jahr gerechnet ergäbe sich eine Vorabpauschale von 240 €. Dem Erwerbsmonat April gehen Januar, Februar und März voraus, also drei volle Monate. Die Vorabpauschale sinkt um drei Zwölftel, das sind 60 €, auf 180 €.
Übungsfall
Wie hoch ist die Vorabpauschale?
Ein Anleger hält seit Jahren Anteile an einem Fonds. Zu Beginn des Jahres sind sie 20.000 Euro wert, am Jahresende 20.200 Euro. Im Laufe des Jahres schüttet der Fonds 100 Euro aus. Die Bank hat den rechnerischen Basisertrag, also Anfangswert mal 70 Prozent des Basiszinses, mit 350 Euro ermittelt. Wie hoch ist die Vorabpauschale, und wann gilt sie als zugeflossen?
Hinweis: Prüfen Sie zuerst die Obergrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 3: Wertzuwachs plus Ausschüttungen. Ziehen Sie erst danach die Ausschüttungen ab.
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Die Obergrenze beträgt 20.200 minus 20.000, also 200 Euro Wertzuwachs, zuzüglich 100 Euro Ausschüttung, zusammen 300 Euro. Sie liegt unter dem rechnerischen Basisertrag von 350 Euro, der Basisertrag wird daher auf 300 Euro begrenzt. Von ihm werden die Ausschüttungen des Jahres abgezogen: 300 minus 100 ergibt 200 Euro. Die Ausschüttung von 100 Euro wird daneben als eigene Ertragsart besteuert. Die Vorabpauschale gilt nach § 18 Absatz 3 am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
Antwort: 200 Euro, zugeflossen am ersten Werktag des Folgejahres
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