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Modul 118 Min.2145 WörterKostenlos — ohne Konto

Drei Ertragsarten, und eine davon wird nie ausgezahlt

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 52 Abschnitte · 1.926 Wörter · 10 Min.

Ein Sparer hält Anteile an einem thesaurierenden Aktien-ETF im Wert von 30.000 €. Er hat nichts verkauft, und der Fonds hat nichts ausgeschüttet. Trotzdem zieht die Depotbank im Januar Kapitalertragsteuer von seinem Girokonto ein. Das ist kein Buchungsfehler: besteuert wird eine Vorabpauschale, ein Ertrag, den das Gesetz unterstellt, obwohl kein Euro geflossen ist.

Was Sie danach können

  • die drei Arten von Investmenterträgen nach § 16 InvStG unterscheiden
  • den Basisertrag aus Rücknahmepreis und Basiszins herleiten und seine Obergrenze anwenden
  • die Vorabpauschale im Erwerbsjahr kürzen und ihren Zuflusszeitpunkt bestimmen
  • erklären, wie die Depotbank die Steuer auf einen Ertrag ohne Geldfluss einzieht

Was das Investmentsteuergesetz als Ertrag zählt

Das Investmentsteuergesetz besteuert den Anleger eines Publikumsfonds nicht nach dem, was der Fonds selbst an Zinsen oder Dividenden vereinnahmt. Maßgeblich ist, was beim Anleger ankommt oder ihm als Ertrag zugerechnet wird. Der Fonds selbst wird getrennt davon besteuert, wie das zweite Modul zeigt.

Was das genau ist, zählt § 16 Absatz 1 InvStG abschließend auf. Investmenterträge sind erstens die Ausschüttungen des Fonds, zweitens die Vorabpauschalen nach § 18 und drittens die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19. Eine vierte Ertragsart kennt das Gesetz nicht.

Das Einkommensteuergesetz knüpft daran an. § 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG ordnet die Investmenterträge nach § 16 InvStG den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Damit gelten für sie grundsätzlich dieselben Regeln wie für Zinsen und Dividenden, also der gesonderte Tarif und der Steuerabzug durch die Bank.

Wie dieser Tarif, der Sparer-Pauschbetrag und der Freistellungsauftrag funktionieren, erklärt der Kurs zu Kapitalerträgen. Hier geht es um das, was nur für Fonds gilt: die unterstellte Mindestrendite, die teilweise Steuerfreiheit und die Anrechnung beim Verkauf.

Definition

Investmentanteil — Der Anteil an einem Investmentfonds, gleich wie Anteil und Fonds rechtlich gestaltet sind (§ 2 Absatz 4 InvStG). Dazu gehören Anteile an klassischen Publikumsfonds ebenso wie börsengehandelte Indexfonds, die sogenannten ETF.

Die Ausschüttung ist die einfachste der drei Ertragsarten. § 2 Absatz 11 InvStG definiert sie als den Betrag, den der Anleger gezahlt oder gutgeschrieben erhält, und zwar einschließlich des darauf einbehaltenen Steuerabzugs. Maßgeblich ist also der Bruttobetrag, nicht das, was nach Abzug auf dem Konto landet.

Auch der Begriff der Veräußerung ist weit gefasst. Nach § 2 Absatz 13 InvStG zählt dazu nicht nur der Verkauf an der Börse, sondern ebenso die Rückgabe der Anteile an die Fondsgesellschaft, ihre Abtretung und eine beendete Abwicklung des Fonds.

Eine Regel des allgemeinen Steuerrechts gilt für Fondserträge ausdrücklich nicht. § 16 Absatz 3 InvStG schließt das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nummer 40 EStG und die Freistellung nach § 8b KStG aus. Die Entlastung von Fondserträgen läuft stattdessen ausschließlich über die Teilfreistellung, die das zweite Modul behandelt.

Kennzahlen

Arten von Investmenterträgen nach § 16 Abs. 1 InvStG
3
Anteil des Basiszinses, der in den Basisertrag eingeht
70 %

Die Vorabpauschale: eine unterstellte Mindestrendite

Ein thesaurierender Fonds schüttet nichts aus. Er legt seine Erträge wieder an, und der Wert des Anteils steigt. Ohne besondere Regel würde der Anleger erst beim Verkauf besteuert, vielleicht Jahrzehnte später. Die Vorabpauschale zieht einen Teil dieser Besteuerung Jahr für Jahr nach vorn.

§ 18 Absatz 1 Satz 1 InvStG bestimmt sie als Differenz. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Kalenderjahres hinter dem Basisertrag desselben Jahres zurückbleiben. Schüttet ein Fonds mindestens so viel aus, wie der Basisertrag ausmacht, entsteht keine Vorabpauschale.

Der Basisertrag selbst wird nach Satz 2 aus zwei Größen gebildet. Man nimmt den Rücknahmepreis des Anteils zu Beginn des Kalenderjahres und multipliziert ihn mit 70 Prozent des Basiszinses. Das Ergebnis ist eine typisierte Rendite, die das Gesetz dem Anleger für das Jahr unterstellt.

Definition

Basisertrag — Der Rücknahmepreis des Anteils am Jahresanfang, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses nach § 18 Absatz 4 InvStG, höchstens jedoch der tatsächliche Wertzuwachs des Jahres zuzüglich der Ausschüttungen.

Für Anteile ohne festgesetzten Rücknahmepreis sorgt Satz 4 vor. Dann tritt der Börsen- oder Marktpreis an dessen Stelle. Das betrifft vor allem börsengehandelte Fonds, bei denen der Anleger in der Praxis ohnehin mit dem Kurs an der Börse rechnet.

Wichtig ist die Blickrichtung. Die Vorabpauschale knüpft nicht an den Wert am Jahresende an, sondern an den am Jahresanfang. Wer im Laufe des Jahres zukauft, erhöht damit für dieses Jahr nicht die Bemessung der bereits gehaltenen Anteile, sondern erwirbt neue Anteile, für die eine eigene Kürzungsregel gilt.

Der Basiszins: wer ihn ermittelt und wo er steht

Den Basiszins legt nicht der Fonds und nicht die Bank fest. § 18 Absatz 4 InvStG leitet ihn aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab. Maßgeblich ist der Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank aus den Zinsstrukturdaten für den ersten Börsentag des Jahres errechnet.

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht diesen Satz anschließend im Bundessteuerblatt. Für das Jahr 2026 hat es den Basiszins zum 2. Januar 2026 mit einem BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 bekannt gegeben. Der Wert steht in diesem Schreiben, nicht im Gesetz.

Dieser Kurs nennt den Satz bewusst nicht. Das Schreiben wird nur als PDF-Datei bereitgestellt, und eine Zahl, die wir nicht auf einer lesbaren Textseite geprüft haben, lehren wir nicht. Wer rechnen will, entnimmt den Wert dem Schreiben selbst oder der Jahressteuerbescheinigung seiner Bank.

Für das Verständnis genügt der Mechanismus. Der Basiszins folgt dem Zinsniveau langfristiger Staatsanleihen. Steigt dieses Niveau, steigt der Basisertrag, und mit ihm die Vorabpauschale thesaurierender Fonds. In Jahren ohne positive Rendite öffentlicher Anleihen kann sie ganz entfallen.

Ebenso wichtig ist der Zeitpunkt. Weil der Satz auf den ersten Börsentag eines Jahres abstellt, steht er zu Beginn des Jahres fest, für das er gilt. Die Vorabpauschale selbst wird aber erst nach Jahresende fällig, wenn auch der letzte Rücknahmepreis bekannt ist.

Die Obergrenze: kein Basisertrag ohne Wertzuwachs

Die Vorabpauschale soll einen tatsächlich erzielten Wertzuwachs vorwegnehmen, keinen erfundenen. Deshalb begrenzt § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG den Basisertrag auf den Mehrbetrag zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Kalenderjahres, zuzüglich der Ausschüttungen dieses Jahres.

Die Folge ist einfach. Hat der Anteil im Jahr an Wert verloren, gibt es keinen Mehrbetrag, und der Basisertrag sinkt auf null. Eine Vorabpauschale entsteht in einem Verlustjahr nicht, ganz gleich, wie hoch der Basiszins in diesem Jahr ausgefallen ist.

Ist der Anteil nur wenig gestiegen, greift die Grenze teilweise. Dann wird nicht der rechnerische Basisertrag angesetzt, sondern nur der geringere Wertzuwachs samt Ausschüttungen. Erst wenn der Anteil stärker gestiegen ist als die typisierte Rendite, bleibt es beim vollen Basisertrag.

Die Ausschüttungen stehen in der Rechnung zweimal, und das hat einen Grund. Sie erhöhen die Obergrenze, weil ein ausschüttender Fonds seinen Wert gerade durch die Ausschüttung mindert. Und sie werden danach vom Basisertrag abgezogen, weil sie bereits als eigene Ertragsart besteuert werden.

  • Schritt 1: Rücknahmepreis am Jahresanfang mal 70 Prozent des Basiszinses ergibt den rechnerischen Basisertrag.
  • Schritt 2: letzter minus erster Rücknahmepreis des Jahres, zuzüglich der Ausschüttungen, ergibt die Obergrenze.
  • Schritt 3: der kleinere der beiden Beträge ist der maßgebliche Basisertrag.
  • Schritt 4: Basisertrag minus Ausschüttungen des Jahres ergibt die Vorabpauschale, mindestens null.

Für den typischen Sparplan auf einen breit gestreuten Aktien-ETF bedeutet das: In guten Börsenjahren wird der volle Basisertrag angesetzt, in schwachen Jahren ein kleinerer Betrag oder nichts. Die Vorabpauschale ist deshalb von Jahr zu Jahr verschieden, auch wenn sich das Depot kaum verändert.

Erwerbsjahr und Zuflusszeitpunkt

Wer Anteile erst im Laufe eines Jahres kauft, soll nicht für das ganze Jahr eine Mindestrendite versteuern. § 18 Absatz 2 InvStG kürzt die Vorabpauschale im Erwerbsjahr deshalb um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorausgeht.

Der Erwerbsmonat selbst zählt dabei nicht als voller vorangehender Monat. Wer am ersten oder am letzten Tag eines Monats kauft, wird gleich behandelt. Entscheidend ist allein, wie viele ganze Kalendermonate vor dem Monat des Kaufs liegen.

Den Zeitpunkt der Besteuerung regelt Absatz 3. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für ein Jahr gehört damit steuerlich zum darauffolgenden Jahr, weil sie erst dann als zugeflossen gilt.

Das hat praktische Folgen. Der Sparer-Pauschbetrag und ein Freistellungsauftrag wirken für das Jahr, in dem der Zufluss liegt. Wer sein Freistellungsvolumen im alten Jahr vollständig ausgeschöpft hat, verfügt im Januar über den Betrag des neuen Jahres, und die Vorabpauschale ist oft der erste Ertrag, der ihn in Anspruch nimmt.

Wer seine Anteile noch im Laufe des Jahres verkauft, für das eine Vorabpauschale zu berechnen wäre, hält sie am ersten Werktag des Folgejahres nicht mehr. Der Wertzuwachs dieses Jahres wird dann vollständig im Veräußerungsgewinn erfasst, und eine Vorabpauschale für die verkauften Anteile fällt nicht mehr an.

Wie die Bank an das Geld kommt

Bei einer Ausschüttung behält die Bank die Steuer einfach vom ausgezahlten Betrag ein. Bei der Vorabpauschale fließt aber nichts, wovon sie etwas einbehalten könnte. Das Einkommensteuergesetz löst dieses Problem mit einer Pflicht des Anlegers und einem Recht der Bank.

Wer den Steuerabzug vornimmt, bestimmt § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 EStG. Für die Vorabpauschale ist das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut zuständig, das die Fondsanteile verwahrt oder verwaltet, in der Regel also die Depotbank des Anlegers.

§ 44 Absatz 1b EStG erklärt für die Vorabpauschale die Sätze 7 bis 11 des Absatzes 1 für entsprechend anwendbar. Danach muss der Anleger der Bank den fehlenden Betrag zur Verfügung stellen, wenn kein ausgezahlter Ertrag die Steuer deckt.

Die Bank darf diesen Fehlbetrag von einem Konto einziehen, das der Anleger bei ihr unterhält und das auf seinen Namen lautet. Eine Einwilligung braucht sie dafür nicht. Genau das erlebt der Sparer aus dem Einstieg: die Abbuchung im Januar ist gesetzlich vorgesehen.

Auch einen eingeräumten Dispositionskredit darf die Bank dafür nutzen, soweit er nicht bereits in Anspruch genommen ist. Das gilt allerdings nur, solange der Anleger nicht vor dem Zufluss widersprochen hat. Wer eine Belastung des Kreditrahmens vermeiden will, muss also rechtzeitig tätig werden.

Findet die Bank kein Guthaben und keinen nutzbaren Kreditrahmen, zeigt sie den Fall ihrem Betriebsstättenfinanzamt an. Die fehlende Kapitalertragsteuer fordert dann das Wohnsitzfinanzamt in der Veranlagung nach. Die Steuer geht also nicht verloren, sie wird nur auf einem anderen Weg erhoben.

Wer das Konto bei einer reinen Depotbank ohne Verrechnungsguthaben führt, sollte deshalb zum Jahresanfang für ausreichende Deckung sorgen. Ein Freistellungsauftrag, der die Vorabpauschale abdeckt, verhindert die Abbuchung von vornherein, denn dann fällt keine Steuer an, die einzuziehen wäre.

Wo keine Vorabpauschale anfällt

Nicht jeder Fondsanteil löst die Vorabpauschale aus. § 16 Absatz 2 InvStG nimmt Anteile, die in zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, von allen Investmenterträgen aus. Dort greift die Besteuerung erst in der Auszahlungsphase, nach den Regeln für solche Verträge.

Für drei weitere Fälle entfällt allein die Vorabpauschale: Anteile in der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz, Anteile, die Versicherungsunternehmen für bestimmte Versicherungsverträge halten, und Anteile, die Kranken- und Pflegeversicherer zur Sicherung von Alterungsrückstellungen halten.

Für den privaten Sparer mit einem gewöhnlichen Depot greift keine dieser Ausnahmen. Sein thesaurierender Fonds löst in jedem Jahr mit positivem Basiszins und steigendem Kurs eine Vorabpauschale aus, auch wenn er die Anteile als langfristige Altersvorsorge versteht.

Auch der Wegzug ins Ausland ist kein Ausweg. § 19 Absatz 3 InvStG stellt unter bestimmten Voraussetzungen das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht einem Verkauf der Anteile gleich. Die Einzelheiten dieser Regel, die an Beteiligungsgrößen anknüpft, führen über den Rahmen dieses Kurses hinaus.

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Einen thesaurierenden Fonds für steuerfrei bis zum Verkauf halten, obwohl § 18 InvStG jedes Jahr eine Vorabpauschale ansetzen kann.
  • Den Basisertrag mit dem vollen Basiszins berechnen statt mit 70 Prozent davon.
  • In einem Verlustjahr eine Vorabpauschale erwarten, obwohl die Obergrenze den Basisertrag dann auf null setzt.
  • Die Vorabpauschale dem Jahr zuordnen, für das sie berechnet wird, statt dem Jahr, an dessen erstem Werktag sie als zugeflossen gilt.
  • Im Erwerbsjahr den Kaufmonat als vollen vorangehenden Monat mitzählen.
  • Die Abbuchung durch die Depotbank für unzulässig halten, obwohl § 44 Abs. 1b EStG sie ausdrücklich vorsieht.

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