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Der Tarif des § 32a: fünf Zonen, zwei Steuersätze und das Splitting
Die datierten amtlichen Quellen und die aus diesem Modul verknüpften Inhalte · 1 Abschnitt
Amtliche Quellen
- EStG § 32a Einkommensteuertarif — Absatz 1 (Zonen ab dem Veranlagungszeitraum 2026), Absätze 5 und 6 — geprüft am 23. September 2026
- EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen — Absätze 1 bis 6 und 8 — geprüft am 23. September 2026
- EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten — Absätze 1 und 2 — geprüft am 23. September 2026
- EStG § 32b Progressionsvorbehalt — Absatz 1 — geprüft am 23. September 2026
Jede Zahl und ihre Quelle
Jede Zahl dieses Moduls, die auf einem Steuerwert beruht, mit der amtlichen Seite, die sie begründet.
- Grundfreibetrag, Ende der ersten Zone — 12.348 €
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Obergrenze der zweiten Zone — 17.799 €
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Obergrenze der dritten Zone — 69.878 €
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Obergrenze der vierten Zone — 277.825 €
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Fester Betrag der dritten Zone — 1.034,87 €
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Abzugsbetrag der vierten Zone — 11.135,63 €
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Abzugsbetrag der fünften Zone — 19.470,38 €
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Grenzsteuersatz der vierten Zone — 42 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Grenzsteuersatz der fünften Zone — 45 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026
Aus diesem Modul verknüpfte Inhalte
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