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Modul 120 Min.2181 WörterKostenlos — ohne Konto

Der Tarif des § 32a: fünf Zonen, zwei Steuersätze und das Splitting

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 46 Abschnitte · 1.970 Wörter · 12 Min.

Jana Köhler, ledig, Grafikdesignerin, hat 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 €. Ihr Bescheid weist 14.233 € tarifliche Einkommensteuer aus, knapp 24 Prozent. Ihr Steuerberater sagt dagegen, jeder weitere Euro koste sie fast 39 Cent. Beide haben recht. Und wäre sie mit ihrem Partner verheiratet, der nichts verdient, läge die Steuer bei 8.434 €.

Was Sie danach können

  • die Stufen von den Einkünften bis zum zu versteuernden Einkommen nach § 2 EStG unterscheiden
  • die fünf Zonen des Tarifs 2026 mit ihren Grenzen und Rechenvorschriften anwenden
  • Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz auseinanderhalten und jeweils richtig einsetzen
  • das Splittingverfahren nachrechnen und seinen Vorteil einschätzen
  • erkennen, welche Vorschriften den Tarif ausdrücklich verdrängen

Die Stufenleiter bis zum zu versteuernden Einkommen

Der Tarif greift weder auf das Gehalt noch auf den Gewinn oder den Kontostand zu, sondern auf eine einzige Größe am Ende einer Rechenkette. § 2 EStG beschreibt diese Kette Absatz für Absatz. Wer ihre Stufen kennt, versteht, warum zwei Selbständige mit gleichem Umsatz sehr unterschiedlich besteuert werden.

Am Anfang stehen die sieben Einkunftsarten des Absatzes 1, von der Land- und Forstwirtschaft bis zu den sonstigen Einkünften. Bei den drei Gewinneinkunftsarten ist die Einkunft der Gewinn, bei den übrigen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Kapitalerträge, die dem gesonderten Tarif unterliegen, bleiben nach Absatz 5b außerhalb dieser Rechnung.

Alle Einkünfte werden zur Summe der Einkünfte zusammengezählt, positive wie negative. Zieht man den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3 ab, erhält man den Gesamtbetrag der Einkünfte. Diese Zwischengröße ist wichtig, weil der Verlustabzug des zweiten Moduls genau dort ansetzt.

Vom Gesamtbetrag werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen; das Ergebnis heißt Einkommen. Mindert man es um die Freibeträge für Kinder, soweit sie wirken, und um sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge, bleibt das zu versteuernde Einkommen. Nur auf diese Zahl wendet § 32a seinen Tarif an.

Übersichtstabelle

StufeFundstellewas sich gegenüber der Vorstufe ändert
Einkünfte je Einkunftsart§ 2 Abs. 1 und 2 EStGGewinn oder Überschuss je Quelle
Summe der Einkünfte§ 2 Abs. 3 EStGpositive und negative Einkünfte zusammengerechnet
Gesamtbetrag der Einkünfte§ 2 Abs. 3 EStGminus Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag, § 13 Abs. 3
Einkommen§ 2 Abs. 4 EStGminus Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
zu versteuerndes Einkommen§ 2 Abs. 5 EStGminus Freibeträge für Kinder und sonstige Beträge

Auf die letzte Stufe folgen zwei Rundungen, die oft übersehen werden. Das zu versteuernde Einkommen wird auf volle Euro abgerundet, bevor es in eine Formel eingesetzt wird. Auch der errechnete Steuerbetrag wird auf den nächsten vollen Euro nach unten gerundet. Cent-Beträge spielen im Tarif deshalb an keiner Stelle eine Rolle.

Vor jeder Tarifrechnung lohnt daher die Frage, von welcher Stufe eine Zahl stammt. Wer seinen Gewinn direkt in die Formel einsetzt, vergisst Vorsorgeaufwendungen und andere Sonderausgaben und überschätzt die Steuer. Wer das Einkommen mit dem Gesamtbetrag verwechselt, rechnet den Verlustabzug an der falschen Stelle.

Die Reihenfolge der Stufen hat eine eigene Wirkung. Was auf einer frühen Stufe abgezogen wird, mindert alle späteren Größen, auf die andere Vorschriften Bezug nehmen. Ein Verlust, der schon die Summe der Einkünfte senkt, wirkt deshalb anders als eine Sonderausgabe, die erst das Einkommen mindert und vorher verbraucht sein kann.

Fünf Zonen, fünf Rechenvorschriften

§ 32a Absatz 1 teilt das zu versteuernde Einkommen ab dem Veranlagungszeitraum 2026 in fünf Zonen ein und nennt für jede eine eigene Rechenvorschrift in Euro. Die Grenzen sind feste Beträge, die der Gesetzgeber in kurzen Abständen anhebt. Die hier genannten Werte gelten für 2026; frühere Jahre haben andere.

Die erste Zone reicht bis 12.348 Euro und trägt im Gesetz selbst den Namen Grundfreibetrag: die Steuer beträgt dort null. Der Kurs über Kinder und Familie nutzt denselben Betrag als Obergrenze für Unterhaltsleistungen. Hier interessiert er als Anfang des Tarifs, als die Stelle, an der die Besteuerung überhaupt einsetzt.

Die zweite Zone reicht von 12.349 bis 17.799 Euro. Gerechnet wird mit einer Hilfsgröße y: einem Zehntausendstel des Betrags, um den das abgerundete Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Die Vorschrift lautet 914,51 mal y plus 1.400, und dieses Zwischenergebnis wird noch einmal mit y malgenommen.

Die dritte Zone reicht von 17.800 bis 69.878 Euro und verwendet eine zweite Hilfsgröße z, das Zehntausendstel des Teils oberhalb von 17.799 Euro. Wieder ist der Ausdruck quadratisch: 173,10 mal z plus 2.397, mal z. Dazu kommt ein fester Betrag von 1.034,87 Euro, der den nahtlosen Anschluss an die zweite Zone herstellt.

Ab 69.879 Euro wird der Tarif linear. In der vierten Zone, bis 277.825 Euro, beträgt die Steuer 42 Prozent des Einkommens x abzüglich 11.135,63 Euro. Ab 277.826 Euro gilt die fünfte Zone mit 45 Prozent abzüglich 19.470,38 Euro. Die Abzugsbeträge verhindern, dass die Steuer an einer Zonengrenze springt.

Übersichtstabelle

Zonezu versteuerndes Einkommen 2026Rechenvorschrift nach § 32a Abs. 1
1bis 12.348 €0
212.349 € bis 17.799 €(914,51 · y + 1.400) · y
317.800 € bis 69.878 €(173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87
469.879 € bis 277.825 €0,42 · x − 11.135,63
5ab 277.826 €0,45 · x − 19.470,38

Kennzahlen

Grundfreibetrag, Ende der ersten Zone
12.348 €
Obergrenze der zweiten Zone
17.799 €
Obergrenze der dritten Zone
69.878 €
Obergrenze der vierten Zone
277.825 €

Kennzahlen

Fester Betrag der dritten Zone
1.034,87 €
Abzugsbetrag der vierten Zone
11.135,63 €
Abzugsbetrag der fünften Zone
19.470,38 €

Warum quadratische Ausdrücke? Weil sie einen Steuersatz erzeugen, der innerhalb der Zone gleichmäßig ansteigt. Die Steigung einer quadratischen Funktion ist eine Gerade. Jeder zusätzliche Euro wird in der zweiten und dritten Zone etwas höher belastet als der vorherige, ohne Stufen und ohne Sprünge. Man spricht deshalb von einem linear-progressiven Tarif.

Die Hilfsgrößen y und z haben einen praktischen Sinn. Sie messen, wie weit das Einkommen in die jeweilige Zone hineinreicht, und zwar in Einheiten von 10.000 Euro. So bleiben die Koeffizienten der Formeln handliche Zahlen, und jeder kann die Steuer mit einem Taschenrechner nachvollziehen, ohne Tabellen oder Software.

Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz

Definition

Grenzsteuersatz — Der Anteil, mit dem der nächste Euro zu versteuernden Einkommens belastet wird. Er ergibt sich aus der Steigung der jeweiligen Tarifformel und nicht aus dem Verhältnis von Steuer zu Einkommen.

Der Durchschnittssteuersatz ist schlicht die Steuer geteilt durch das zu versteuernde Einkommen. Bei Jana Köhler sind das 14.233 geteilt durch 60.000, also rund 23,7 Prozent. Diese Zahl beschreibt die Gesamtbelastung und eignet sich für Budget und Rücklagen, nicht aber für Entscheidungen über den nächsten Auftrag.

Der Grenzsteuersatz lässt sich aus den Formeln ablesen. Am Anfang der zweiten Zone ist y fast null, und die Steigung beträgt 1.400 geteilt durch 10.000, also 14 Prozent: der Eingangssteuersatz. Am Ende der zweiten Zone liegt sie knapp unter 24 Prozent, genau dort, wo die dritte Zone beginnt.

In der dritten Zone wächst der Grenzsteuersatz weiter und erreicht an ihrem oberen Ende fast genau 42 Prozent. So schließt die lineare vierte Zone ohne Knick an. Bei 60.000 Euro liegt Jana mitten in der dritten Zone; ihr Grenzsteuersatz beträgt dort knapp 39 Prozent, obwohl ihr Durchschnitt keine 24 Prozent erreicht.

In der vierten und fünften Zone ist der Grenzsteuersatz konstant, 42 oder 45 Prozent. Der Durchschnittssteuersatz nähert sich diesen Werten nur an, erreicht sie aber nie, weil der Grundfreibetrag und die niedriger belasteten Zonen immer mitgerechnet werden. Bei 69.878 Euro liegt der Durchschnitt erst bei gut 26 Prozent.

Für Entscheidungen zählt fast immer der Grenzsteuersatz. Eine zusätzliche Betriebsausgabe von 1.000 Euro spart Jana knapp 390 Euro Einkommensteuer, nicht 237. Ein Zusatzauftrag über 5.000 Euro Gewinn kostet sie entsprechend mehr als ihr Durchschnitt vermuten lässt. Auch die Fünftelregelung des dritten Moduls lebt allein vom Grenzsteuersatz.

Eine verbreitete Sorge lautet, eine Gehaltserhöhung könne netto weniger bringen, weil man in eine höhere Stufe rutsche. Beim Tarif des § 32a ist das ausgeschlossen. Der höhere Satz gilt nur für die zusätzlichen Euro, nie rückwirkend für das ganze Einkommen. Mehr Einkommen führt immer zu mehr Einkommen nach Steuer.

Kennzahlen

Eingangssteuersatz zu Beginn der zweiten Zone (1.400 ÷ 10.000)
14 %
Grenzsteuersatz der vierten Zone
42 %
Grenzsteuersatz der fünften Zone
45 %

Das Splittingverfahren für zusammen veranlagte Ehegatten

§ 32a Absatz 5 regelt, wie die Steuer bei Ehegatten zu berechnen ist, die nach den §§ 26 und 26b zusammen veranlagt werden. Ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkommen wird halbiert, auf die Hälfte wird der normale Tarif angewandt, und der so ermittelte Betrag wird verdoppelt. Nach § 2 Absatz 8 gilt das ebenso für Lebenspartner.

Die Zusammenveranlagung setzt nach § 26 Absatz 1 voraus, dass beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen müssen zu Beginn des Jahres vorgelegen haben oder im Lauf des Jahres eingetreten sein. Eine Heirat im Dezember genügt also für das ganze Jahr.

Gewählt wird in der Erklärung, und zwar von beiden. Wählt nur ein Ehegatte die Einzelveranlagung, werden beide einzeln veranlagt. Nach Eintritt der Bestandskraft lässt sich die Wahl nur noch unter den engen Bedingungen des § 26 Absatz 2 Satz 4 ändern, unter anderem wenn ein Bescheid ohnehin geändert wird.

Der Vorteil entsteht allein aus der Progression. Verdienen beide gleich viel, ändert das Halbieren nichts, und das Splitting bringt keinen Euro. Verdient einer alles, wird sein Einkommen so behandelt, als verteile es sich auf zwei Personen, und beide Hälften nutzen den Grundfreibetrag und die unteren Zonen.

Bei Jana wären das zweimal die Steuer auf 30.000 Euro, also zweimal 4.217 Euro oder 8.434 Euro, statt 14.233 Euro als Ledige. Der Unterschied von 5.799 Euro ist der Splittingvorteil. Er ist nach oben begrenzt: liegt schon die Hälfte in der vierten Zone, wächst er nicht weiter, solange das Ganze die fünfte nicht erreicht.

Zwei Sonderfälle nennt Absatz 6. Ein verwitweter Steuerpflichtiger erhält das Splitting auch für das Jahr nach dem Tod des Ehegatten, wenn beide im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt hatten. Und wer im Jahr der Scheidung erneut heiratet, kann unter bestimmten Bedingungen für die aufgelöste Ehe noch einmal splitten.

Für die Beratung folgt daraus eine einfache Regel. Der Vorteil lässt sich nicht schätzen, er muss gerechnet werden: einmal die beiden Einzelsteuern, einmal die Splittingsteuer. Je ungleicher die Einkommen verteilt sind und je näher sie an den gekrümmten Zonen liegen, desto größer fällt er aus.

Kennzahlen

Tarifliche Steuer auf 60.000 € bei Einzelveranlagung
14.233 €
Tarifliche Steuer auf 60.000 € im Splittingverfahren (2 × 4.217 €)
8.434 €
Splittingvorteil in diesem Fall
5.799 €

Was die tarifliche Steuer noch nicht ist

Der Tarif gilt nur vorbehaltlich einer Reihe von Vorschriften, die § 32a selbst aufzählt: der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c. Dahinter stehen der Progressionsvorbehalt, der gesonderte Tarif für Kapitalerträge, die außerordentlichen Einkünfte, die Begünstigung nicht entnommener Gewinne sowie Sonderregeln für Forstwirtschaft und ausländische Einkünfte.

Der Progressionsvorbehalt ist das häufigste Beispiel. Steuerfreie Lohnersatzleistungen erhöhen nicht die Bemessungsgrundlage, wohl aber den Steuersatz, der auf das übrige Einkommen angewandt wird. Der Tarif wird dann zweimal benutzt: einmal, um einen besonderen Satz zu ermitteln, und einmal, um diesen Satz auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden.

Auch die festzusetzende Steuer ist nicht die tarifliche. Nach § 2 Absatz 6 wird die tarifliche Einkommensteuer um Steuerermäßigungen und anzurechnende ausländische Steuern vermindert und um bestimmte Beträge vermehrt, etwa um das Kindergeld, wenn Freibeträge für Kinder abgezogen wurden. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen als eigene Abgaben hinzu.

Für die Praxis heißt das: Wer eine Zahl aus einem Bescheid mit dem Tarif vergleicht, muss die Zeile der tariflichen Einkommensteuer suchen. Die Vorauszahlung oder der Erstattungsbetrag am Ende enthalten bereits Ermäßigungen, Anrechnungen und die einbehaltene Lohnsteuer und sagen über den Tarif selbst wenig aus.

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Den Gewinn oder den Bruttolohn in die Tarifformel einsetzen, statt das zu versteuernde Einkommen nach allen Abzügen.
  • Den Durchschnittssteuersatz benutzen, um den Wert einer zusätzlichen Betriebsausgabe zu schätzen.
  • Glauben, ab 69.879 Euro werde das ganze Einkommen mit 42 Prozent besteuert, obwohl der Satz nur für jeden weiteren Euro gilt.
  • Die Zonengrenzen eines früheren Jahres für 2026 verwenden, obwohl sie regelmäßig angehoben werden.
  • Einen Splittingvorteil erwarten, wenn beide Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen.
  • Die festzusetzende Steuer oder den Erstattungsbetrag mit der tariflichen Einkommensteuer verwechseln.

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