Prüfen Sie sich Frage 1 von 6 Frage 1 von 6
In welcher Form und bis wann muss der Betrieb den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages abfassen?
gar nicht, ein mündlicher Vertrag genügt in Textform, unverzüglich nach Vertragsschluss und spätestens vor Beginn der Ausbildung schriftlich innerhalb eines Monats nach Ausbildungsbeginn
Frage 2 von 6 Frage 2 von 6
Ein Betrieb vereinbart eine Probezeit von fünf Monaten. Was gilt?
das ist zulässig, weil es unter sechs Monaten bleibt die Abrede weicht zum Nachteil des Auszubildenden ab und ist nichtig, zulässig sind höchstens vier Monate die Probezeit entfällt dann ganz
Frage 3 von 6 Frage 3 von 6
Kann der Betrieb im Ausbildungsvertrag vom ersten Tag an festlegen, dass der Auszubildende nach der Prüfung bei ihm arbeiten muss?
ja, das ist üblich und wirksam nein, wirksam ist eine solche Verpflichtung nur, wenn sie in den letzten sechs Monaten der Ausbildung eingegangen wird ja, wenn eine Vertragsstrafe vereinbart wird
Frage 4 von 6 Frage 4 von 6
Wer beantragt die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, und was gehört dazu?
der Auszubildende, ohne Unterlagen der Ausbildende, unverzüglich nach Vertragsschluss, mit einer Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises die Berufsschule nach dem ersten Unterrichtstag
Frage 5 von 6 Frage 5 von 6
Die Inhaberin eines Onlinehandels ist persönlich, aber nicht fachlich geeignet. Darf sie einen Auszubildenden einstellen?
nein, unter keinen Umständen ja, wenn sie einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder bestellt, der die Inhalte im Betrieb unmittelbar und in wesentlichem Umfang vermittelt ja, ohne weitere Voraussetzung
Frage 6 von 6 Frage 6 von 6
Welche Geldbuße droht höchstens, wenn der Betrieb die Eintragung des Vertrages nicht beantragt?
bis zu 1.000 Euro bis zu 2.000 Euro bis zu 5.000 Euro
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