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Modul 119 Min.2174 WörterKostenlos — ohne Konto

Der Ausbildungsvertrag: Inhalt, Probezeit und Eintragung bei der Kammer

Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 1 Abschnitt · 189 Wörter · 2 Min.

Übungsfall

Der Malerbetrieb setzt den zweiten Vertrag auf

Der Malerbetrieb aus dem Einstieg will es beim zweiten Auszubildenden richtig machen. Der Vertrag wird am 12. Mai 2026 unterschrieben, die Ausbildung beginnt am 1. August 2026 und soll planmäßig am 31. Juli 2029 enden. Die Inhaberin möchte eine Probezeit von sechs Monaten, um sicherzugehen. Welche Probezeit darf sie höchstens vereinbaren, und bis zu welchem Datum muss sie Abfassung und Empfangsnachweis mindestens aufbewahren, wenn die Ausbildung planmäßig endet?

Hinweis: Die Probezeit regelt § 20 BBiG. Für die Aufbewahrung zählt nicht das Jahr der Einstellung, sondern das Jahr, in dem das Ausbildungsverhältnis endet.

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§ 20 BBiG begrenzt die Probezeit auf mindestens einen und höchstens vier Monate. Sechs Monate wären eine Abweichung zum Nachteil des Auszubildenden und nach § 25 nichtig; die Inhaberin schreibt deshalb höchstens vier Monate in den Vertrag. Abfassung und Empfangsnachweis sind nach § 11 Absatz 2 drei Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem Ablauf des Jahres, in dem die Ausbildung endet. Sie endet 2029, dieses Jahr läuft am 31. Dezember 2029 ab, und die drei Jahre enden am 31. Dezember 2032.

Antwort: höchstens 4 Monate Probezeit; Aufbewahrung mindestens bis 31. Dezember 2032

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