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Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 1 Abschnitt · 192 Wörter · 2 Min.
Übungsfall
Wer muss vor Montag unterwiesen werden?
Ein Café mit sechs Beschäftigten plant die kommende Woche. Am Montag beginnt eine neu eingestellte Servicekraft. Der Koch, seit vier Jahren im Betrieb, arbeitet ab Montag mit einem neu gekauften Kombidämpfer. Die Buchhalterin arbeitet unverändert am selben Platz weiter. Eine Aushilfe wechselt vom Service an die Siebträgermaschine mit Dampflanze. Wen muss die Inhaberin vor dem jeweiligen Arbeitsbeginn unterweisen, und darf sie die Unterweisung in eine unbezahlte Stunde vor Schichtbeginn legen?
Hinweis: Gehen Sie die vier Anlässe des § 12 Abs. 1 Satz 3 durch und prüfen Sie für jede Person, ob einer davon eintritt. Für die zweite Frage lesen Sie Satz 1.
Lösung ansehen
§ 12 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG verlangt eine Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien. Die Servicekraft wird eingestellt, der Koch erhält ein neues Arbeitsmittel und die Aushilfe wechselt ihren Aufgabenbereich. Bei der Buchhalterin tritt kein Anlass ein; eine Wiederholung ist nur erforderlichenfalls fällig. Nach Satz 1 findet die Unterweisung während der Arbeitszeit statt, eine unbezahlte Stunde vor Schichtbeginn ist daher unzulässig.
Antwort: Servicekraft, Koch und Aushilfe; nur in der bezahlten Arbeitszeit
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