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Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 58 Abschnitte · 2.238 Wörter · 12 Min.
Eine Tischlerei mit sieben Beschäftigten bekommt Besuch von der Arbeitsschutzbehörde. Absaugung, Schutzhauben und Verbandkasten sind in Ordnung, doch eine Gefährdungsbeurteilung findet sich nirgends. Die Behörde ordnet an, sie binnen einer Frist nachzuholen. Wer eine solche vollziehbare Anordnung missachtet, riskiert nach § 25 ArbSchG eine Geldbuße von bis zu 30.000 €, für ein Dokument, das der Betrieb selbst hätte erstellen können.
Was Sie danach können
- erkennen, für wen das Arbeitsschutzgesetz gilt und wer als Arbeitgeber verpflichtet ist
- die Grundpflichten und die acht allgemeinen Grundsätze auf Maßnahmen im eigenen Betrieb anwenden
- eine Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastungen aufbauen und dokumentieren
- Anlässe, Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung bestimmen
Wer verpflichtet ist und wer geschützt wird
Das Arbeitsschutzgesetz soll nach seinem § 1 die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sichern und verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen, vom Büro bis zur Baustelle. Eine Mindestgröße des Betriebs kennt das Gesetz nicht: die Pflichten hängen daran, dass überhaupt jemand beschäftigt wird.
Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes sind nach § 2 Abs. 3 natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte haben. Gemeint ist der Einzelunternehmer mit einer Aushilfe ebenso wie die GmbH mit vierzig Angestellten oder die Kommanditgesellschaft mit einer Filiale.
Beschäftigte sind nach § 2 Abs. 2 vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten und arbeitnehmerähnliche Personen, ausgenommen die Heimarbeit. Auszubildende zählen damit voll mit. Die übrigen Gruppen der Aufzählung, etwa Beamte, Richter oder Soldaten, betreffen den öffentlichen Dienst.
Ausgenommen ist nach § 1 Abs. 2 der Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Wer als Privatperson eine Haushaltshilfe beschäftigt, fällt nicht unter dieses Gesetz. Arbeitet dieselbe Person aber im Laden oder im Büro des Unternehmers, gilt es uneingeschränkt.
Neben dem Arbeitgeber nennt § 13 Abs. 1 weitere verantwortliche Personen: den gesetzlichen Vertreter, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft und die mit der Leitung eines Betriebs Beauftragten im Rahmen ihrer Befugnisse. In der GmbH steht die Geschäftsführung also persönlich in der Pflicht.
Nach § 13 Abs. 2 kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragen, seine Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Das Gesetz verlangt dafür die Schriftform. Eine mündliche Absprache mit dem Werkstattmeister verlagert die Verantwortung deshalb nicht.
Definition
Maßnahmen des Arbeitsschutzes — Nach § 2 Abs. 1 ArbSchG alle Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Der Begriff reicht also über die Unfallverhütung hinaus und erfasst auch Arbeitsorganisation und Belastung.
Die Grundpflichten: handeln, prüfen, anpassen
§ 3 Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit beeinflussen. Mit der Umsetzung endet die Pflicht nicht: die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und veränderten Gegebenheiten anzupassen.
Das Gesetz verlangt zudem, eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben. Arbeitsschutz ist damit kein Zustand, den man einmal herstellt und abhakt, sondern ein Kreislauf aus Beurteilen, Handeln und Kontrollieren. Genau diesen Kreislauf bildet später die Dokumentation nach § 6 ab.
Für Planung und Durchführung muss der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 für eine geeignete Organisation sorgen und die nötigen Mittel bereitstellen. Maßstab sind die Art der Tätigkeiten und die Zahl der Beschäftigten. Ein Büro mit drei Personen kommt mit einer schlankeren Organisation aus als eine Schlosserei im Schichtbetrieb.
Er muss außerdem Vorkehrungen treffen, damit die Maßnahmen bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden. Wer einen Vorarbeiter einsetzt, sagt ihm deshalb ausdrücklich, welche Schutzregeln er durchsetzen soll, statt darauf zu vertrauen, dass sich das von selbst ergibt.
§ 3 Abs. 3 enthält eine Regel, die kleine Betriebe gern übersehen: die Kosten der Maßnahmen darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. Sicherheitsschuhe, Gehörschutz oder Schutzbrillen, die als Maßnahme des Arbeitsschutzes nötig sind, werden also nicht vom Lohn abgezogen.
Nach § 7 muss der Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben prüfen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die dabei geltenden Schutzbestimmungen einzuhalten. Wer eine neue Aushilfe an die Kreissäge stellt, ohne das zu klären, handelt schon pflichtwidrig, bevor irgendetwas passiert.
Acht Grundsätze für jede Maßnahme
§ 4 gibt acht allgemeine Grundsätze vor, von denen der Arbeitgeber bei jeder Maßnahme ausgehen muss. Sie sagen nicht, was im Einzelfall zu tun ist. Sie legen aber fest, in welcher Reihenfolge Lösungen zu suchen sind und welche Lösung Vorrang vor einer anderen hat.
- Arbeit so gestalten, dass Gefährdungen für Leben sowie physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen gering gehalten werden
- Gefahren an ihrer Quelle bekämpfen
- den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen
- Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Umwelteinflüsse sachgerecht verknüpfen
- individuelle Schutzmaßnahmen nur nachrangig einsetzen
- spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Gruppen berücksichtigen
- den Beschäftigten geeignete Anweisungen erteilen
- geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen nur zulassen, wenn biologische Gründe sie zwingend gebieten
Die wichtigste praktische Folge ist die Rangfolge. Gefahren werden an der Quelle bekämpft, persönliche Schutzausrüstung kommt zuletzt. Bevor ein Betrieb Gehörschutz verteilt, fragt er also, ob sich die laute Maschine kapseln, ersetzen oder in einen anderen Raum verlegen lässt.
Der erste Grundsatz nennt ausdrücklich die physische und die psychische Gesundheit. Arbeit ist so zu gestalten, dass Gefährdungen möglichst vermieden und verbleibende möglichst gering gehalten werden. Das Gesetz stellt die Psyche damit auf dieselbe Stufe wie Rücken, Gehör und Lunge.
Besonders schutzbedürftige Gruppen, etwa Jugendliche oder Schwangere, sind gesondert zu berücksichtigen, und die Beschäftigten brauchen geeignete Anweisungen. Eine Maßnahme, die nur auf dem Papier steht und niemandem erklärt wurde, genügt diesen Grundsätzen nicht.
Kennzahlen
- Allgemeine Grundsätze in § 4 ArbSchG
- 8
- Gefährdungsquellen, die § 5 Abs. 3 ArbSchG ausdrücklich nennt
- 6
Die Gefährdungsbeurteilung: was zu beurteilen ist
Kern des Gesetzes ist § 5. Der Arbeitgeber ermittelt durch eine Beurteilung der Gefährdungen, die mit der Arbeit verbunden sind, welche Maßnahmen erforderlich sind. Die Beurteilung steht also am Anfang: ohne sie lässt sich nicht begründen, warum eine Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde.
Beurteilt wird je nach Art der Tätigkeiten. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt nach § 5 Abs. 2 die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Vier gleich ausgestattete Kassenplätze brauchen deshalb nur eine Beurteilung, der Lagerplatz mit Hubwagen daneben aber eine eigene.
§ 5 Abs. 3 zählt sechs Quellen auf, aus denen sich eine Gefährdung insbesondere ergeben kann. Die Aufzählung ist nicht abschließend, taugt aber als Gliederung jeder Beurteilung. Die Tabelle übersetzt sie in Fragen, die sich ein kleiner Betrieb stellen kann.
Übersichtstabelle
| Nr. | Quelle nach § 5 Abs. 3 ArbSchG | Frage für den Kleinbetrieb |
|---|---|---|
| 1 | Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes | Sind Wege frei, Böden rutschfest, Beleuchtung und Raumklima angemessen? |
| 2 | physikalische, chemische und biologische Einwirkungen | Gibt es Lärm, Staub, Reinigungsmittel, Lösemittel oder Keime? |
| 3 | Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen | Welche Maschinen, Geräte und Stoffe werden benutzt, und von wem? |
| 4 | Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeit und ihr Zusammenwirken | Wo drängen sich Aufgaben, wo liegen Schichten, Alleinarbeit oder Nachtarbeit? |
| 5 | unzureichende Qualifikation und Unterweisung | Wer arbeitet an Geräten, für die er nicht eingewiesen wurde? |
| 6 | psychische Belastungen bei der Arbeit | Wo entstehen Zeitdruck, Unterbrechungen, Konflikte oder fehlender Spielraum? |
Bewährt hat sich ein Vorgehen in Schritten: Tätigkeiten erfassen, Gefährdungen ermitteln und bewerten, Maßnahmen festlegen und umsetzen, ihre Wirksamkeit prüfen und die Beurteilung fortschreiben. Wörtlich schreibt das Gesetz diese Schrittfolge nicht vor, sie ergibt sich aber aus § 3 Abs. 1, § 5 und § 6 zusammen.
Für Arbeitsstätten konkretisiert § 3 der Arbeitsstättenverordnung die Pflicht. Der Arbeitgeber stellt zunächst fest, ob beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte Gefährdungen bestehen. Ist das der Fall, beurteilt er alle möglichen Gefährdungen, einschließlich der Auswirkungen von Arbeitsorganisation und Arbeitsabläufen.
Beschäftigt der Betrieb Frauen, verlangt § 10 MuSchG im Rahmen derselben Beurteilung zusätzlich, für jede Tätigkeit die Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen zu beurteilen. Die Einzelheiten stehen im Kurs zum Mutterschutz; hier genügt, dass diese Prüfung in die allgemeine Beurteilung gehört.
Psychische Belastung gehört dazu
§ 5 Abs. 3 Nr. 6 nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als Gefährdungsquelle. Eine Beurteilung, die nur Maschinen, Stoffe und Stolperstellen erfasst, ist deshalb unvollständig, auch in einem Betrieb ohne jede gefährliche Anlage, etwa in einer Agentur oder einer Arztpraxis.
Gemeint sind Belastungen, die aus der Arbeit selbst entstehen, nicht die private Lage einzelner Menschen. Typische Ansatzpunkte sind Arbeitsmenge und Zeitdruck, ständige Unterbrechungen, unklare Zuständigkeiten, schwierige Kundschaft, Alleinarbeit, ungünstige Schichtlagen und fehlender Handlungsspielraum.
Auch die Arbeitsstättenverordnung verlangt in § 3 Abs. 1, physische und psychische Belastungen zu berücksichtigen. Bei Bildschirmarbeitsplätzen nennt sie ausdrücklich die Belastung der Augen und die Gefährdung des Sehvermögens. Im Büro sind das die Themen, die eine Beurteilung zuerst aufgreift.
Beurteilt werden die Arbeitsbedingungen, nicht die Menschen. Eine Befragung der Belegschaft, ein moderiertes Teamgespräch oder die Beobachtung typischer Arbeitstage sind gängige Wege. Die Methode lässt das Gesetz offen; entscheidend ist, dass Ergebnis und Maßnahmen nachvollziehbar festgehalten werden.
Auch hier gilt die Rangfolge des § 4. Wer Zeitdruck feststellt, beginnt bei Personaleinsatz, Terminplanung und Abläufen und nicht bei einem Seminar zur Stressbewältigung. Ein solches Seminar kann ergänzen, eine Änderung der Arbeitsbedingungen ersetzt es nicht.
Lange Arbeitstage sind eine häufige Quelle psychischer Belastung. Die gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und die Ruhezeiten erklärt der Kurs zum Arbeitszeitgesetz; der verlinkte Rechner prüft einen Dienstplan gegen diese Grenzen, bevor er in Kraft tritt.
Fachkundig, vor Beginn und schriftlich
§ 3 Abs. 2 ArbStättV verlangt, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Fehlen dem Arbeitgeber die Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen. Naheliegende Ratgeber sind der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die das zweite Modul vorstellt.
Nach § 3 Abs. 3 ArbStättV ist die Beurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. Anzugeben ist, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Ein neuer Arbeitsplatz wird also erst beurteilt und dann besetzt, nicht umgekehrt.
§ 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt Unterlagen, aus denen drei Dinge hervorgehen: das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Bei gleichartiger Gefährdungssituation genügen zusammengefasste Angaben. Eine Ausnahme für kleine Betriebe enthält der geltende Wortlaut nicht.
Umfang und Form richten sich nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten. Ein Friseursalon kommt mit wenigen Seiten aus, eine Metallwerkstatt braucht mehr. Ein amtliches Formular gibt es dafür nicht; eine Tabelle oder eine digitale Liste genügt, wenn der Inhalt stimmt.
§ 6 Abs. 2 verlangt zusätzlich, Unfälle zu erfassen, bei denen ein Beschäftigter getötet wird oder mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Diese betriebliche Erfassung ist nicht die Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft; die behandelt der Kurs zur Unfallversicherung.
Kennzahlen
- Arbeitsunfähigkeit, ab deren Überschreiten ein Unfall betrieblich zu erfassen ist
- 3 Tage (Erfassung bei mehr als drei Tagen)
- Inhalte, die aus den Unterlagen nach § 6 Abs. 1 hervorgehen müssen
- 3 (Ergebnis, Maßnahmen, Überprüfung)
Die Beurteilung ist kein Dokument für die Schublade. Ändern sich Maschinen, Abläufe, Räume oder Personal, oder ereignet sich ein Unfall, wird sie überprüft und fortgeschrieben. Das folgt aus der Pflicht des § 3 Abs. 1, Maßnahmen an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
Die Unterweisung: vor dem ersten Handgriff
§ 12 Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen, und zwar während ihrer Arbeitszeit. Eine unbezahlte Unterweisung nach Feierabend scheidet damit aus.
Die Unterweisung besteht aus Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtet sind. Ein allgemeiner Vortrag über Sicherheit genügt nicht. Was in der Gefährdungsbeurteilung als Gefahr und Maßnahme steht, gehört in die Unterweisung.
Das Gesetz nennt die Anlässe: die Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich, die Einführung neuer Arbeitsmittel und die Einführung einer neuen Technologie. In allen Fällen muss die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, also bevor die Person die neue Aufgabe zum ersten Mal ausführt.
Sie ist an die Gefährdungsentwicklung anzupassen und erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen. Einen festen Rhythmus nennt § 12 nicht. Feste Wiederholungsfristen stehen in Unfallverhütungsvorschriften und Sondergesetzen; dieser Kurs beziffert sie nicht, weil sie nicht im Arbeitsschutzgesetz stehen.
Bei Leiharbeit trifft die Unterweisungspflicht nach § 12 Abs. 2 den Entleiher; mehr dazu im Kurs zur Leiharbeit. Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Ort, etwa Handwerker verschiedener Firmen auf einer Baustelle, müssen die Arbeitgeber nach § 8 zusammenarbeiten und sich gegenseitig über die Gefahren unterrichten.
Eine schriftliche Dokumentation der Unterweisung verlangt § 12 nicht ausdrücklich. Eine Liste mit Datum, Inhalt und Unterschriften ist trotzdem der einfachste Nachweis gegenüber der Behörde, die nach § 22 Abs. 1 Auskünfte und die Überlassung von Unterlagen verlangen kann.
Was die Beschäftigten beitragen
Die Beschäftigten müssen nach § 15 nach ihren Möglichkeiten und gemäß Unterweisung und Weisung für ihre Sicherheit und Gesundheit sorgen. Maschinen, Arbeitsstoffe, Schutzvorrichtungen und die gestellte persönliche Schutzausrüstung haben sie bestimmungsgemäß zu verwenden.
Nach § 16 Abs. 1 melden sie jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr und jeden Defekt an Schutzsystemen unverzüglich. § 17 gibt ihnen das Recht, Vorschläge zu machen, und erlaubt nach einer erfolglosen Beschwerde beim Arbeitgeber den Gang zur Behörde, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen.
Fehler, die zu vermeiden sind
- Glauben, ein Betrieb mit wenigen Beschäftigten brauche keine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung: der geltende § 6 Abs. 1 kennt keine Kleinbetriebsausnahme.
- Die psychischen Belastungen weglassen, weil im Betrieb keine gefährlichen Maschinen stehen, obwohl § 5 Abs. 3 Nr. 6 sie ausdrücklich nennt.
- Zuerst persönliche Schutzausrüstung verteilen, statt die Gefahr an der Quelle zu bekämpfen, wie es die Rangfolge des § 4 verlangt.
- Neue Beschäftigte erst nach einigen Tagen unterweisen, obwohl § 12 Abs. 1 die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit verlangt.
- Die Unterweisung in die Freizeit legen oder Schutzschuhe vom Lohn abziehen, obwohl § 12 die Arbeitszeit und § 3 Abs. 3 die Kostentragung des Arbeitgebers vorschreiben.
- Aufgaben mündlich an einen Meister übertragen und sich dadurch entlastet fühlen, obwohl § 13 Abs. 2 eine schriftliche Beauftragung verlangt.
Lehrinhalt auf dem Stand der zitierten Quellen. Er ersetzt keine persönliche Beratung für Ihre Lage. Diese Kurse sind weder zertifizierend noch förderfähig: sie bereiten auf keine eingetragene Zertifizierung vor.