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Zugewinnausgleich berechnen — die Hälfte des Überschusses

Jeder Ehegatte ermittelt seinen Zugewinn: Endvermögen minus Anfangsvermögen, nie unter null. Wer mehr hinzugewonnen hat, schuldet dem anderen die Hälfte des Unterschieds — höchstens so viel, wie er bei Ende des Güterstands nach Abzug der Schulden besitzt. Bei Scheidung tritt für beides der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an die Stelle der Beendigung des Güterstands (§ 1384 BGB).

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — BGB § 1378 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. »

Annahmen der Berechnung

  • Anfangs- und Endvermögen werden als bereits bewertete Nettobeträge eingegeben; die Bewertung nach § 1376 BGB erfolgt nicht hier.
  • Eine Bereinigung des Anfangsvermögens um den Kaufkraftverlust steht nicht in §§ 1373 bis 1378 BGB und wird nicht vorgenommen. Wer sie berücksichtigen will, gibt das Anfangsvermögen bereits indexiert ein.
  • Ohne die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, ohne vorzeitigen Ausgleich (§§ 1385 ff.) und ohne Stundung (§ 1382 BGB).
  • Der Güterstand endet zu Lebzeiten, etwa durch Scheidung; die erbrechtliche Lösung des § 1371 BGB beim Tod eines Ehegatten ist nicht abgebildet.
  • Nicht abgebildet: die Anrechnung von Zuwendungen des anderen Ehegatten auf die Ausgleichsforderung (§ 1380 BGB). Dort wird der Wert der Zuwendung bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Solche Zuwendungen gehören nicht in das Feld der Erbschaften und Schenkungen; wer eine erhalten hat, lässt die Berechnung prüfen.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.