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Pflichtteil berechnen — Kinder und Ehegatte je nach Güterstand

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser hängt vom Güterstand ab: in der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte ein Viertel plus ein Viertel, bei Gütertrennung mit ein oder zwei Kindern teilen alle zu gleichen Teilen, sonst erhält er ein Viertel; die Kinder teilen den Rest gleich.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Erbschaft und Schenkung versteuern· Schritt 4 von 10· Nächster Schritt: Erbschaftsteuer-Freibetrag berechnen — was steuerfrei bleibt

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — BGB § 2303 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. »
  • gesetze-im-internet.de — BGB § 1931 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel »
  • gesetze-im-internet.de — BGB § 1371 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben »
  • gesetze-im-internet.de — BGB § 1931 Abs. 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen »

Annahmen der Berechnung

  • Berechnet werden nur Kinder des Erblassers (erste Ordnung) und der Ehegatte. Eltern, Geschwister und Enkel an Stelle eines verstorbenen Kindes werden nicht berücksichtigt; alle Kinder leben beim Erbfall.
  • Der eingegebene Nachlasswert ist der Nettowert zum Zeitpunkt des Erbfalls, nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (§ 2311 BGB).
  • Anrechnung von Schenkungen (§ 2315 BGB), Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB), Pflichtteilsverzicht und Erbunwürdigkeit werden nicht geprüft.

Weiterführend

Auf Englisch lesen

Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.