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Zugewinnausgleich erbschaftsteuerfrei — steuerfreier Betrag nach § 5 ErbStG

Im gesetzlichen Güterstand bleibt die Zugewinnausgleichsforderung steuerfrei. Erbt der überlebende Ehegatte, wird sie fiktiv berechnet und auf den dem Steuerwert des Endvermögens entsprechenden Betrag begrenzt; wird der Zugewinn tatsächlich ausgeglichen — nach Scheidung, Ehevertrag oder Ausschlagung —, gehört die Forderung vollständig nicht zum Erwerb.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — BGB § 1378 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. »

Annahmen der Berechnung

  • Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft; abweichende ehevertragliche Vereinbarungen bleiben für die fiktive Forderung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 unberücksichtigt.
  • Die Begrenzung auf den Steuerwert (§ 5 Abs. 1 Satz 5) und die Kürzung um steuerbefreites Vermögen (Satz 6) werden verhältnismäßig angewandt.
  • Anfangs- und Endvermögen, Hinzurechnungen sowie der Steuerwert des Endvermögens werden eingegeben. Wurde die Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag vereinbart, gilt als Beginn der Tag des Vertragsschlusses (Satz 4).
  • Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 5 Abs. 3) ist nicht Gegenstand dieses Rechners.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.