Ausgleichsabgabe für schwerbehinderte Menschen berechnen — Pflichtplätze und Beträge
Ab 20 Arbeitsplätzen sind 5 Prozent mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen — unter 40 Arbeitsplätzen ein Platz, unter 60 zwei. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz fallen je Monat 155, 275, 405 oder 815 Euro an, je nach erreichter Beschäftigungsquote.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Schwerbehinderte Menschen beschäftigen· Schritt 2 von 6· Nächster Schritt: Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung berechnen — § 208 SGB IX
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — SGB IX § 154 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. »
- gesetze-im-internet.de — SGB IX § 154 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. »
- gesetze-im-internet.de — SGB IX § 154 Abs. 1 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen »
- gesetze-im-internet.de — SGB IX § 154 Abs. 1 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen »
- gesetze-im-internet.de — SGB IX § 154 Abs. 1 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. »
- gesetze-im-internet.de — SGB IX § 154 Abs. 1 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. »
- gesetze-im-internet.de — SGB IX § 157 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abzurunden. »
- gesetze-im-internet.de — SGB IX § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz »
- gesetze-im-internet.de — SGB IX § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe vom 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 3 bis unter 5 Prozent | 140 Euro | 155 Euro | »
- gesetze-im-internet.de — Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe vom 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 2 bis unter 3 Prozent | 245 Euro | 275 Euro | »
- gesetze-im-internet.de — Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe vom 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 0 bis unter 2 Prozent | 360 Euro | 405 Euro | »
- gesetze-im-internet.de — Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe vom 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 0 Prozent | 720 Euro | 815 Euro | »
- gesetze-im-internet.de — Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe vom 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « weniger als 1 schwerbehinderten Menschen | 140 Euro | 155 Euro | »
- gesetze-im-internet.de — Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe vom 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « null schwerbehinderten Menschen | 210 Euro | 235 Euro | »
- gesetze-im-internet.de — Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe vom 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « weniger als 2 schwerbehinderten Menschen | – | – | 140 Euro | 155 Euro | »
- gesetze-im-internet.de — Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe vom 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « weniger als 1 schwerbehinderten Menschen | 140 Euro | 155 Euro | 245 Euro | 275 Euro | »
- gesetze-im-internet.de — Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe vom 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « null schwerbehinderten Menschen | 210 Euro | 235 Euro | 410 Euro | 465 Euro | »
Annahmen der Berechnung
- Die Zahl der Arbeitsplätze wird für jeden Monat des Jahres als gleich angenommen. Die Anzeige nach § 163 SGB IX rechnet Monat für Monat; bei schwankender Belegschaft weicht das Ergebnis ab.
- Arbeitsplätze und schwerbehinderte Beschäftigte werden bereits gezählt eingegeben: ohne Auszubildendenstellen (§ 157 Abs. 1), ohne die Stellen des § 156 Abs. 2 und 3, mit Mehrfachanrechnungen nach § 159.
- Es gelten die Beträge der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024, seit dem 1. Januar 2025 in Kraft; die im Gesetzestext genannten Beträge sind durch die Anpassung nach § 160 Abs. 3 überholt.
- Private Arbeitgeber. Die Zusammenfassung öffentlicher Dienststellen (§ 160 Abs. 8) und Säumniszuschläge (§ 160 Abs. 4) werden nicht berechnet.
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