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Rentenabschlag ausgleichen — Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI berechnen

Ausgeglichen werden die Entgeltpunkte, die der Abschlag kostet: Entgeltpunkte × (1 − Zugangsfaktor). Je geminderten Punkt zahlen Sie den Beitragssatz auf das vorläufige Durchschnittsentgelt — 2026 rund 9 661,58 Euro — geteilt durch den Zugangsfaktor, weil auch der zurückgekaufte Punkt dem Abschlag unterliegt.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: In Rente gehen· Schritt 5 von 11· Nächster Schritt: Rentenbesteuerung berechnen — Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Die Summe der Entgeltpunkte zum beabsichtigten Rentenbeginn entnehmen Sie der Auskunft nach § 109 Abs. 5 SGB VI; sie enthält bereits die hochgerechneten künftigen Beitragszeiten (§ 187a Abs. 2).
  • Berechnet wird die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 (§§ 36, 236 SGB VI) mit erfüllter Wartezeit von 35 Jahren; die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die knappschaftliche Rentenversicherung sind nicht berechnet.
  • Es wird eine Zahlung im Jahr 2026 unterstellt: Beitragssatz 18,6 % und vorläufiges Durchschnittsentgelt 51 944 Euro. Eine spätere Zahlung kostet nach den Werten ihres Jahres.
  • Die Deutsche Rentenversicherung rechnet mit den vom BMAS bekannt gemachten Rechengrößen zum Versorgungsausgleich, die Rundungen außer Acht lassen können (§ 187 Abs. 3 SGB VI). Der Betrag Ihrer Auskunft kann daher um Rundungsbeträge abweichen.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.