Rentenabschlag ausgleichen — Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI berechnen
Ausgeglichen werden die Entgeltpunkte, die der Abschlag kostet: Entgeltpunkte × (1 − Zugangsfaktor). Je geminderten Punkt zahlen Sie den Beitragssatz auf das vorläufige Durchschnittsentgelt — 2026 rund 9 661,58 Euro — geteilt durch den Zugangsfaktor, weil auch der zurückgekaufte Punkt dem Abschlag unterliegt.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: In Rente gehen· Schritt 5 von 11· Nächster Schritt: Rentenbesteuerung berechnen — Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 187a Abs. 1a Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Ein hierfür berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nur nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor. »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 36 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 36 Satz 1 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 38 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 236b Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 236b Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: [...] 1953 | 2 | 63 | 2 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 236b Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: [...] 1954 | 4 | 63 | 4 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 236b Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: [...] 1955 | 6 | 63 | 6 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 236b Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: [...] 1956 | 8 | 63 | 8 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 236b Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: [...] 1957 | 10 | 63 | 10 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 236b Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: [...] 1958 | 12 | 64 | 0 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 236b Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: [...] 1959 | 14 | 64 | 2 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 236b Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: [...] 1960 | 16 | 64 | 4 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 236b Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: [...] 1961 | 18 | 64 | 6 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 236b Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: [...] 1962 | 20 | 64 | 8 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 236b Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: [...] 1963 | 22 | 64 | 10. | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 38 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und »
- gesetze-im-internet.de — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz für das Jahr 2026 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — SGB III § 341 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 § 4 Abs. 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro »
- gesetze-im-internet.de — SGB XI § 58 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. »
- gesetze-im-internet.de — SGB IV § 20 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 165 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 165 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI Anlage 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM [...] 22 | 42 053 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI Anlage 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM [...] 23 | 44 732 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI Anlage 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM [...] 24 | 47 085 | »
- gesetze-im-internet.de — SGB VI Anlage 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 26 | | 51 944*) | ----- *) vorläufiges Durchschnittsentgelt i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. »
Annahmen der Berechnung
- Die Summe der Entgeltpunkte zum beabsichtigten Rentenbeginn entnehmen Sie der Auskunft nach § 109 Abs. 5 SGB VI; sie enthält bereits die hochgerechneten künftigen Beitragszeiten (§ 187a Abs. 2).
- Berechnet wird die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 (§§ 36, 236 SGB VI) mit erfüllter Wartezeit von 35 Jahren; die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die knappschaftliche Rentenversicherung sind nicht berechnet.
- Es wird eine Zahlung im Jahr 2026 unterstellt: Beitragssatz 18,6 % und vorläufiges Durchschnittsentgelt 51 944 Euro. Eine spätere Zahlung kostet nach den Werten ihres Jahres.
- Die Deutsche Rentenversicherung rechnet mit den vom BMAS bekannt gemachten Rechengrößen zum Versorgungsausgleich, die Rundungen außer Acht lassen können (§ 187 Abs. 3 SGB VI). Der Betrag Ihrer Auskunft kann daher um Rundungsbeträge abweichen.
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