Partnerschaftsbonus berechnen — Elterngeld Plus bei paralleler Teilzeit
Arbeiten beide Eltern gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche, erhält jeder für zwei bis vier Monate zusätzlich Elterngeld Plus. Es wird aus dem Einkommensverlust berechnet, höchstens aber mit der Hälfte des Basiselterngeldes ohne Einkommen.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Ihr Ergebnis
Füllen Sie die Felder aus und starten Sie die Berechnung: der vollständige Rechenweg erscheint hier, kostenlos.
Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 4b Abs. 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 4b Abs. 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 4b Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Eltern haben je Elternteil Anspruch auf höchstens vier Monatsbeträge Partnerschaftsbonus. »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 4b Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Sie können den Partnerschaftsbonus nur beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens zwei Lebensmonate in Anspruch nehmen. »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 4a Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 4a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich: 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1, »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « auf bis zu 100 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « auf bis zu 65 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 2 Abs. 3 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. »
Annahmen der Berechnung
- Berechnet wird der Bonus für einen Elternteil; der andere Elternteil erhält einen eigenen Betrag nach seinem Einkommen.
- Die allgemeinen Voraussetzungen des § 1 BEEG (Wohnsitz, Betreuung des Kindes, Einkommensgrenze) werden als erfüllt unterstellt; gleichzeitige und aufeinanderfolgende Bezugsmonate (§ 4b Abs. 3) ebenso.
- Die Einkommen sind die maßgeblichen Nettoeinkommen im Sinne des BEEG; ihre Ermittlung aus den Lohnabrechnungen wird hier nicht nachgebildet. Die Hälfte wird auf den Cent gerundet.
Weiterführend
Verwandte Rechner
Die benachbarten Berechnungen: die andere Seite derselben Entscheidung, oder der nächste Schritt.
Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.