Abschreibung eines Anlageguts linear berechnen (§ 7 Abs. 1 EStG): Jahresabschreibung, zeitanteilige Abschreibung im Anschaffungsjahr, Abschreibungssatz und Restbuchwert — inkl. GWG-Option bis 800 €.
Données vérifiées · July 2026
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Berechnet die planmäßige lineare Abschreibung eines Anlageguts nach § 7 Abs. 1 Satz 1-2 EStG: die Anschaffungskosten (netto) werden gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (Abschreibungssatz = 1 / Nutzungsdauer). Im Jahr der Anschaffung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig nach Monaten (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG) — nur die Monate ab der Anschaffung bis Jahresende werden berücksichtigt. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (Anschaffungskosten bis 800 € netto) besteht alternativ das Wahlrecht auf Sofortabschreibung zu 100 % (§ 6 Abs. 2 EStG).
Anschaffungskosten 12.000 € netto, Nutzungsdauer 4 Jahre, Anschaffung im September (Monat 9): Jahresabschreibung 3.000 €, Abschreibung im Anschaffungsjahr 1.000 € (4/12), Restbuchwert nach Jahr 1 11.000 €.
Anschaffungskosten (netto) des Anlageguts eingeben.
Nutzungsdauer in Jahren eintragen (laut AfA-Tabelle BMF).
Anschaffungsmonat (1-12) für die zeitanteilige Abschreibung im ersten Jahr angeben.
Abschreibungsbetrag im Anschaffungsjahr, Jahresabschreibung, Abschreibungssatz und Restbuchwert ablesen.
Last data update
July 6, 2026
Sources and references
§ 7 Abs. 1 EStG (lineare Abschreibung, zeitanteilige Berechnung Satz 4); § 6 Abs. 2 EStG (GWG-Sofortabschreibung bis 800 € netto); AfA-Tabelle BMF (Nutzungsdauer nach Wirtschaftsgut).
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Keiner in der Sache — AfA (Absetzung für Abnutzung) ist der steuerrechtliche Fachbegriff aus § 7 EStG, Abschreibung der handelsrechtlich-buchhalterische Sammelbegriff für dasselbe Verfahren: die planmäßige Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer.
Abschreibungssatz = 1 / Nutzungsdauer (Jahre). Bei 5 Jahren Nutzungsdauer beträgt der lineare Abschreibungssatz 20 % pro Jahr.
Ja — analog zur zeitanteiligen Berechnung im Anschaffungsjahr wird auch im Jahr des Ausscheidens des Wirtschaftsguts nur der Zeitraum bis zum Ausscheiden abgeschrieben (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechend angewendet).