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Eingliederungszuschuss beantragen — vor dem Arbeitsvertrag

Der Eingliederungszuschuss (EGZ) ist ein Zuschuss der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zum Arbeitsentgelt, wenn Sie eine Person einstellen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (§ 88 SGB III). Er beträgt bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts für bis zu zwölf Monate (§ 89 Satz 2 SGB III). Zwei Dinge entscheiden über Erfolg oder Rückforderung: der Antrag muss VOR dem Abschluss des Arbeitsvertrags gestellt werden (§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III), und nach dem Ende der Förderung läuft eine NACHBESCHÄFTIGUNGSZEIT, deren vorzeitiges Ende ohne gesetzlichen Grund eine teilweise Rückzahlung auslöst (§ 92 Abs. 2 SGB III). Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.

Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 40 Min.

Fristen

Antrag: VOR dem Abschluss des Arbeitsvertrags
§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III — Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind; eine verspätete Antragstellung kann nur zur Vermeidung unbilliger Härten zugelassen werden (Satz 2)
Förderdauer: bis zu zwölf Monate
§ 89 Satz 2 SGB III; bis zu 36 Monate ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2028 begonnen hat (§ 89 Satz 3); Sonderregeln für Menschen mit Behinderungen in § 90 SGB III
Nachbeschäftigungszeit: so lang wie die Förderdauer, höchstens zwölf Monate
§ 92 Abs. 2 Satz 5 SGB III — endet das Beschäftigungsverhältnis während der Förderung oder dieser Zeit, ist der Zuschuss teilweise zurückzuzahlen (Satz 1)

Bereitzulegende Unterlagen

  • BA-Konto des Unternehmens für den Online-Fragebogen und den Online-Antrag
  • Betriebsnummer des Unternehmens
  • Angaben zur einzustellenden Person: Meldung als arbeitslos oder arbeitsuchend, frühere Beschäftigung bei Ihnen in den letzten vier Jahren
  • Beschreibung der Stelle, der erwarteten Minderleistung und des Einarbeitungsbedarfs
  • Vorgesehenes regelmäßiges Arbeitsentgelt und maßgeblicher Tarifvertrag oder ortsübliches Entgelt
  • Kopie des unterzeichneten Arbeitsvertrags — nach dem Fragebogen, nie davor
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Wen es betrifft

  • Arbeitgeber, die eine offene Stelle mit einer arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten Person oder mit einer Person im Grundsicherungsgeld-Bezug besetzen, deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist (§ 88 SGB III)
  • Arbeitgeber, bei denen die neue Kraft zunächst eine geringere Arbeitsleistung erbringt und deshalb eine längere Einarbeitung als betriebsüblich braucht (Minderleistung, § 89 Satz 1 SGB III)
  • Auch bei Teilzeit, sofern die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist
  • Zeitarbeitsunternehmen, wenn ihnen selbst ein finanzieller Nachteil entsteht, den sie im Antrag erläutern
  • NICHT, wer das Beschäftigungsverhältnis eines anderen beendet hat, um den Zuschuss zu erhalten (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB III)
  • NICHT, wer eine Person einstellt, die in den letzten vier Jahren vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate bei ihm versicherungspflichtig beschäftigt war (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III)
  • NICHT, wenn nur eine Einarbeitung im betriebsüblichen Umfang nötig ist oder die Person auch ohne Förderung vermittelbar wäre

Konkretes Beispiel

Die Tischlerei Brandt GmbH stellt einen langzeitarbeitslosen Gesellen ein

Jonas Weber war zwei Jahre arbeitslos, und die Tischlerei rechnet mit einer deutlich längeren Einarbeitung als üblich. BEVOR der Vertrag unterschrieben wird, füllt die Geschäftsführerin den Online-Fragebogen der Agentur für Arbeit aus; der Antrag muss vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags gestellt sein (§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Agentur bewilligt nach Ermessen einen Zuschuss, der zu Beginn in monatlichen Festbeträgen festgelegt wird (§ 91 Abs. 2 SGB III) — im Beispiel 1 100 Euro monatlich für acht Monate, zusammen 8 800 Euro. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer, also acht Monate (§ 92 Abs. 2 Satz 5). Im dritten Monat danach will die Tischlerei die Stelle mit jemand anderem besetzen und kündigt ohne einen der in § 92 Abs. 2 Satz 2 genannten Gründe. Folge: teilweise Rückzahlung. Sie ist auf die Hälfte des geleisteten Förderbetrags begrenzt, hier 4 400 Euro, und darf den in den letzten zwölf Monaten vor der Beendigung geleisteten Betrag, hier 8 800 Euro, nicht überschreiten (Satz 3); die bereits abgeleisteten ungeförderten Nachbeschäftigungsmonate werden anteilig berücksichtigt (Satz 4), die Obergrenze liegt also bei 4 400 Euro und die tatsächliche Forderung darunter. Wäre die Kündigung aus Gründen im Verhalten von Jonas berechtigt gewesen, entfiele die Rückzahlung ganz (Satz 2 Nr. 1). Die Beträge sind illustrativ; Höhe und Dauer legt die Agentur im Einzelfall fest.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Klären Sie, ob die Person arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet ist oder Grundsicherungsgeld bezieht, und ob ihre Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist (§ 88 SGB III).
  2. Prüfen Sie die Ausschlüsse: keine Vorbeschäftigung bei Ihnen von mehr als drei Monaten in den letzten vier Jahren, keine Kündigung eines anderen, um den Zuschuss zu erhalten (§ 92 Abs. 1 SGB III).
  3. Füllen Sie den Online-Fragebogen der Agentur für Arbeit aus, BEVOR der Arbeitsvertrag geschlossen wird (§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III), und lassen Sie sich vom Arbeitgeber-Service den Zeitpunkt bestätigen.
  4. Beschreiben Sie die Minderleistung und den Einarbeitungsbedarf konkret: danach richten sich Höhe und Dauer (§ 89 Satz 1 SGB III).
  5. Füllen Sie den Online-Antrag aus, den die Agentur danach in Ihrem BA-Konto bereitstellt, und übermitteln Sie ihn mit einer Kopie des unterzeichneten Arbeitsvertrags.
  6. Prüfen Sie den Bewilligungsbescheid: Festbetrag, Förderdauer und damit die Länge der Nachbeschäftigungszeit (§ 91 Abs. 2, § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB III).
  7. Melden Sie Veränderungen, etwa ein geringeres Arbeitsentgelt, über die Vorgangsübersicht: die Festbeträge werden dann vermindert (§ 91 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
  8. Geben Sie am Ende der Förderung die Schlusserklärung und nach der Nachbeschäftigungszeit die Weiterbeschäftigungserklärung ab — online aus der Vorgangsübersicht oder mit den Vordrucken der Agentur.

Gut zu wissen

  • Kein Rechtsanspruch: die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet, und genügend Haushaltsmittel müssen verfügbar sein.
  • Zu berücksichtigen ist das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, höchstens das tarifliche oder ortsübliche und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung, zuzüglich des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 91 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
  • Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen nicht mit (§ 91 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
  • Für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen bis zu 70 Prozent und bis zu 24 Monate, für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate, ab 55 Jahren bis zu 96 Monate (§ 90 Abs. 1 und 2 SGB III).
  • Bei diesen längeren Förderungen sinkt die Höhe nach zwölf Monaten um zehn Prozentpunkte jährlich, nicht unter 30 Prozent; bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen erst nach 24 Monaten (§ 90 Abs. 4 SGB III).
  • Keine Rückzahlung, wenn der Arbeitgeber aus personen- oder verhaltensbedingten oder aus dringenden betrieblichen Gründen berechtigt kündigen durfte, wenn der Arbeitnehmer von sich aus geht, ohne dass der Arbeitgeber den Grund zu vertreten hat, oder wenn das Mindestalter für die gesetzliche Altersrente erreicht ist (§ 92 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
  • Rechtsgrundlage ist beim Jobcenter § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II, bei der Agentur für Arbeit §§ 88 bis 92 SGB III — so nennt es die Seite der Bundesagentur.

Häufige Fehler

  • Erst den Vertrag unterschreiben und dann den Zuschuss beantragen. Leistungen werden nur erbracht, wenn sie vor dem leistungsbegründenden Ereignis beantragt wurden (§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III); die Bundesagentur nennt ausdrücklich den Abschluss des Arbeitsvertrags.
  • Die Nachbeschäftigungszeit vergessen. Sie entspricht der Förderdauer, höchstens zwölf Monate, und ein vorzeitiges Ende ohne gesetzlichen Grund löst eine teilweise Rückzahlung aus (§ 92 Abs. 2 SGB III).
  • Die 50 Prozent für einen Regelbetrag halten. Sie sind eine Obergrenze (§ 89 Satz 2 SGB III); Höhe und Dauer richten sich nach der Minderleistung.
  • Eine ehemalige Kraft wieder einstellen und fördern lassen wollen. Mehr als drei Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten vier Jahren schließt die Förderung aus (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
  • Weihnachtsgeld in die Bemessung einrechnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt außer Betracht (§ 91 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
  • Die Weiterbeschäftigungserklärung nicht abgeben. Die Agentur verlangt sie nach Ende der Nachbeschäftigungszeit.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Eingliederungszuschuss?

Bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts für bis zu zwölf Monate (§ 89 Satz 2 SGB III). Für Menschen mit Behinderungen bis zu 70 Prozent (§ 90 SGB III). Die Agentur legt den Zuschuss zu Beginn in monatlichen Festbeträgen fest (§ 91 Abs. 2 SGB III).

Kann ich den Antrag nach der Einstellung stellen?

In der Regel nicht. Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt wurden (§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Eine verspätete Antragstellung kann die Agentur nur zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen (Satz 2).

Wie viel muss ich zurückzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet?

Höchstens die Hälfte des geleisteten Förderbetrags und nicht mehr als in den letzten zwölf Monaten vor der Beendigung geleistet wurde; ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten werden anteilig berücksichtigt (§ 92 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB III). Bei den in Satz 2 genannten Gründen entfällt die Rückzahlung.

Gibt es einen Anspruch auf den Zuschuss?

Nein. Das Gesetz formuliert als Kann-Leistung (§ 88, § 89 SGB III), und die Bundesagentur stellt klar, dass es keinen rechtlichen Anspruch gibt und genügend Haushaltsmittel vorhanden sein müssen.

Wird auch eine Teilzeitstelle gefördert?

Ja, sofern die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

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