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Haftungsbeschränkung, Stammkapital und Gründung

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 52 Abschnitte · 1.813 Wörter · 10 Min.

Eine Gründerin in Dortmund hat 6 000 € verfügbar und möchte eine haftungsbeschränkte Gesellschaft. Das GmbH-Gesetz verlangt ein Stammkapital von mindestens 25 000 €, und sie liest daraus, dass ihr Weg versperrt sei. Er ist es nicht — aber der offene Weg hat einen Namen, eine Pflichtangabe in der Firma und eine Rücklage, die ihr Jahr für Jahr ein Viertel des Gewinns entzieht.

Was Sie danach können

  • Benennen, wofür die Gläubiger einer GmbH nach § 13 Abs. 2 GmbHG zugreifen können
  • Das Mindeststammkapital von der tatsächlich einzuzahlenden Summe unterscheiden
  • Die zwei Einzahlungsschwellen des § 7 Abs. 2 GmbHG getrennt prüfen
  • Die vier Abweichungen benennen, die § 5a GmbHG für die UG anordnet
  • Begründen, warum bei einer UG keine Sacheinlage möglich ist

Was die Haftungsbeschränkung wirklich bedeutet

Der Begriff der beschränkten Haftung wird meistens falsch herum erklärt. Beschränkt ist nicht die Haftung des Gesellschafters, sondern die Haftungsmasse: Es gibt ein Vermögen, auf das die Gläubiger zugreifen können, und außerhalb davon nichts.

§ 13 Abs. 1 GmbHG setzt den Rahmen: Die Gesellschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten, kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist also Trägerin, nicht Hülle.

Absatz 2 zieht daraus die Folge in einem einzigen Satz: Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. Das Privatvermögen des Gesellschafters erscheint in diesem Satz nicht, und das ist der ganze Punkt.

Absatz 3 fügt an, dass die Gesellschaft als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs gilt. Damit greifen die handelsrechtlichen Pflichten zur Buchführung und zum Jahresabschluss unabhängig davon, womit die Gesellschaft ihr Geld verdient.

Aus diesen drei Absätzen folgt eine Arbeitsregel für die Gründung: Alles, was die Gesellschaft schützt, hängt daran, dass Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen getrennt bleiben. Eine vermischte Kasse ist kein Formfehler, sondern der Angriffspunkt auf die Trennung selbst.

Die praktische Kehrseite kennt jede Gründerin, die einen Kredit aufnimmt: Banken verlangen regelmäßig eine persönliche Bürgschaft. Die gesetzliche Haftungsbeschränkung wird damit vertraglich durchbrochen — nicht vom Gesetz, sondern von der Unterschrift.

Eine zweite Durchbrechung liegt im Steuerrecht und trifft den Geschäftsführer. Für Steuern und Abgaben, die er pflichtwidrig nicht abführt, haftet er persönlich; die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG schützt die Gesellschaft, nicht ihr Organ.

Der Satz aus Absatz 2 ist deshalb so zu lesen, wie er dasteht: Er ordnet die Haftungsmasse für die Verbindlichkeiten DER GESELLSCHAFT. Über eigene Pflichtverletzungen des Geschäftsführers oder eigene Verträge des Gesellschafters sagt er nichts.

Die Selbständigkeit aus Absatz 1 hat auch eine angenehme Seite. Verträge, Konten, Lizenzen und Arbeitsverhältnisse gehören der Gesellschaft und nicht ihren Gesellschaftern. Ein Gesellschafterwechsel berührt sie deshalb nicht — anders als bei einem Einzelunternehmen.

Das Mindeststammkapital der GmbH

§ 5 Abs. 1 GmbHG ist kurz und eindeutig: Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. Das ist eine Untergrenze für das gezeichnete Kapital, nicht für das Bankguthaben am Gründungstag.

Definition

Stammkapital und Geschäftsanteil — Das Stammkapital ist der in der Satzung festgelegte Gesamtbetrag, auf den sich die Gesellschafter verpflichten. Es zerfällt in Geschäftsanteile, deren Nennbeträge nach § 5 Abs. 2 GmbHG auf volle Euro lauten müssen und deren Summe nach Absatz 3 mit dem Stammkapital übereinstimmen muss.

Absatz 2 erlaubt einem Gesellschafter ausdrücklich, bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen. Das ist keine Formalie: Wer später Anteile verkaufen oder verpfänden will, hat es mit mehreren kleineren Anteilen leichter als mit einem großen.

Absatz 3 lässt zudem verschieden hohe Nennbeträge zu. Die Beteiligungsquoten müssen also nicht über gleich große Anteile abgebildet werden, solange die Summe stimmt. Die Rechnung am Ende ist die einzige harte Bedingung.

Die Vorgabe voller Euro aus Absatz 2 wirkt nebensächlich, ist es aber nicht. Sie verhindert Nennbeträge mit Cent-Beträgen und damit Rundungsdifferenzen, die sich über Anteilsübertragungen und Kapitalerhöhungen hinweg fortpflanzen würden.

Praktisch empfiehlt sich deshalb eine Stückelung, die spätere Bewegungen vorwegnimmt: mehrere Anteile zu runden Beträgen statt eines einzigen großen. Umgekehrt lässt sich ein Anteil nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes und der Satzung teilen.

Die Zahl 25 000 hat eine Funktion, die über die Gründung hinausreicht. Sie ist der Bezugspunkt mehrerer anderer Vorschriften: der Einzahlungsschwelle des § 7, der Abgrenzung zur UG in § 5a und der Krisenregel des § 49 Abs. 3, die auf ihre Hälfte abstellt.

Ein häufiger Irrtum betrifft den Verbleib dieses Geldes. Das Stammkapital ist kein Sperrkonto und keine Reserve, die unangetastet bleiben müsste. Es ist eine Rechengröße der Passivseite; die eingezahlten Mittel dürfen vom ersten Tag an für den Geschäftsbetrieb verwendet werden.

Was geschützt ist, ist nicht das Geld, sondern die Ziffer. Die Kapitalerhaltungsregeln verbieten Auszahlungen an Gesellschafter, die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angreifen — eine Bindung der Ausschüttung, keine Bindung der Liquidität.

Die Höhe des Stammkapitals ist deshalb auch eine Signalentscheidung. Ein hohes gezeichnetes Kapital erhöht die Schwelle, ab der ausgeschüttet werden darf, und wirkt gegenüber Banken und Lieferanten anders als das gesetzliche Minimum.

Kennzahlen

Mindeststammkapital der GmbH nach § 5 Abs. 1 GmbHG
25.000 €
Mindesteinzahlung je Geschäftsanteil vor der Anmeldung
25 %

Was vor der Anmeldung eingezahlt sein muss

Hier liegt der am häufigsten missverstandene Punkt des gesamten Gründungsrechts. § 7 Abs. 2 GmbHG stellt nicht eine Bedingung auf, sondern zwei, und sie müssen beide erfüllt sein, bevor die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen darf.

Die erste Bedingung ist anteilsbezogen: Auf jeden Geschäftsanteil muss, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein. Sie wird also für jeden einzelnen Anteil geprüft, nicht für das Kapital insgesamt.

Die zweite ist gesellschaftsbezogen: Insgesamt muss auf das Stammkapital so viel eingezahlt sein, dass die Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Anteile mit Sacheinlagen die Hälfte des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreichen.

Der Bezugspunkt der zweiten Schwelle ist bemerkenswert. Sie richtet sich nach der Hälfte des MINDESTstammkapitals, also nach einer festen Größe, und nicht nach der Hälfte des tatsächlich gezeichneten Kapitals. Bei einem höheren Stammkapital wächst sie deshalb nicht mit.

Ein Zahlenbeispiel macht das anschaulich. Wer ein Stammkapital von 100 000 Euro zeichnet, muss vor der Anmeldung auf jeden Anteil ein Viertel einzahlen — insgesamt also 25 000 Euro —, und diese Summe erreicht die zweite Schwelle bereits deutlich.

Umgekehrt kann die zweite Schwelle die erste überholen. Bei einem Stammkapital von genau 25 000 Euro ergäbe ein Viertel je Anteil zusammen 6 250 Euro; die Gesamtschwelle verlangt jedoch 12 500 Euro, und sie ist dann die bindende.

Welche der beiden Bedingungen bindet, hängt also von der Höhe des gezeichneten Kapitals ab. Beide sind immer zu prüfen, und die Prüfreihenfolge spielt keine Rolle — wohl aber die Erkenntnis, dass keine die andere ersetzt.

Der Notar wird die Anmeldung zurückhalten, bis beide Nachweise vorliegen. Das ist kein Übereifer: Die Anmeldung DARF nach dem Wortlaut erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, und eine falsche Versicherung darüber ist strafbewehrt.

Kennzahlen

Anteil des Mindeststammkapitals, der insgesamt eingezahlt sein muss
50 %
Rücklagenquote der UG nach § 5a Abs. 3 GmbHG
25 %

Für Sacheinlagen gilt eine strengere Regel. Nach § 7 Abs. 3 GmbHG sind sie vor der Anmeldung so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Eine Teilleistung genügt hier also nicht.

Der Unterschied ist systematisch begründet. Eine Geldeinlage lässt sich jederzeit nachfordern und ihr Wert steht fest; eine Sacheinlage muss bewertet werden, und ihr Wert kann sich ändern. Das Gesetz verlangt deshalb ihre vollständige Erbringung im Voraus.

Was nicht eingezahlt wurde, ist im Übrigen nicht erlassen. Die offene Einlageforderung bleibt eine Verbindlichkeit des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft und wird in der Krise regelmäßig eingefordert — dann, wenn es am wenigsten passt.

Wer also mit dem gesetzlichen Minimum an Einzahlung startet, hat keine günstigere Gesellschaft gegründet, sondern eine spätere Zahlungspflicht vereinbart. Die Differenz zwischen gezeichnetem und eingezahltem Kapital ist eine Schuld mit unbestimmter Fälligkeit.

Für die Praxis heißt das, beide Zahlen getrennt zu führen und beide zu kennen: das gezeichnete Stammkapital, das in der Satzung und im Handelsregister steht, und den eingezahlten Teil, den die Buchhaltung ausweist. Nur das erste ist öffentlich.

Die UG als Gründung unterhalb des Mindestkapitals

§ 5a GmbHG öffnet den Weg, den die Gründerin aus dem Einstieg sucht. Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, ist möglich — unter vier Abweichungen.

Die erste betrifft den Namen. Abweichend von § 4 muss die Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Der Zusatz ist Pflicht und nicht abkürzbar auf ein bloßes „UG“.

Diese Pflichtangabe ist kein Etikett, sondern eine Warnung an den Rechtsverkehr. Wer mit einer UG kontrahiert, soll dem Namen entnehmen können, dass hinter der Haftungsbeschränkung möglicherweise nur ein sehr kleines Kapital steht.

Die zweite Abweichung betrifft die Einzahlung. Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Die Viertel-Regel der GmbH gilt hier also gerade nicht.

Im selben Satz steht die dritte: Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Die UG kann ihr Kapital nur in Geld aufbringen, und zwar vollständig. Damit entfällt jede Bewertungsfrage, die bei einem Kapital von wenigen tausend Euro besonders schwer wöge.

Die beiden Abweichungen zusammen ergeben eine Symmetrie, die den Gesetzgeber leitet: Wer weniger Kapital zeichnet, muss es ganz und in bar aufbringen. Das geringe Kapital wird nicht durch eine geringere Aufbringungsdisziplin ergänzt, sondern durch eine höhere.

Die vierte Abweichung betrifft die Krise und die gesetzliche Rücklage. Beide behandelt das zweite Modul, denn sie sind es, die über die Lebensdauer der Rechtsform entscheiden — und nicht die Frage, mit welchem Betrag man beginnt.

Festzuhalten bleibt, was § 5a NICHT ändert. Die UG ist keine eigene Rechtsform, sondern eine GmbH mit Sonderregeln: Alles, was oben zu § 13 gesagt wurde, gilt für sie unverändert, ebenso die handelsrechtlichen Buchführungs- und Abschlusspflichten.

Auch die steuerliche Behandlung ist dieselbe. Eine UG ist eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG und damit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig; ein niedriges Stammkapital ändert an der Steuerart nichts.

Die Wahl zwischen beiden Wegen ist damit keine Wahl zwischen zwei Rechtsformen, sondern zwischen zwei Zeitpunkten. Entweder man bringt 25 000 Euro zu Beginn auf, oder man erarbeitet sie über die Rücklage — mit allen Bindungen, die das mit sich bringt.

  • Firma: Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ (§ 5a Abs. 1)
  • Einzahlung: Stammkapital vor der Anmeldung in voller Höhe (§ 5a Abs. 2 Satz 1)
  • Sacheinlagen: ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2)
  • Rücklage: ein Viertel des geminderten Jahresüberschusses (§ 5a Abs. 3)
  • Krise: Einberufung schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 5a Abs. 4)

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Das Mindeststammkapital mit dem Betrag verwechseln, der vor der Anmeldung auf dem Konto liegen muss: § 5 nennt das gezeichnete Kapital, § 7 die Einzahlung.
  • Nur die Gesamtschwelle des § 7 Abs. 2 prüfen: die Viertel-Regel gilt zusätzlich für JEDEN einzelnen Geschäftsanteil.
  • Die zweite Schwelle an der Hälfte des gezeichneten Kapitals messen: das Gesetz stellt auf die Hälfte des Mindeststammkapitals ab, eine feste Größe.
  • Eine UG mit einer Sacheinlage gründen wollen: § 5a Abs. 2 Satz 2 schließt Sacheinlagen aus.
  • Den Firmenzusatz zu „UG“ verkürzen: das Gesetz verlangt den Klammerzusatz „(haftungsbeschränkt)“.

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