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Modul 123 Min.2696 WörterKostenlos — ohne Konto

Wann der Kunde in Verzug ist und was ihn der Verzug kostet

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 51 Abschnitte · 2.326 Wörter · 13 Min.

Eine Tischlerei stellt einer Hausverwaltungs-GmbH am Montag, dem 2. März 2026, Einbauschränke über 8.000 € in Rechnung; die Rechnung kommt am selben Tag per E-Mail an. Bis Ende Juli zahlt die GmbH nicht, und die Inhaberin mahnt nicht, weil sie glaubt, ohne Mahnung stehe ihr ohnehin nichts zu. Dabei war die GmbH seit dem 2. April in Verzug. Bis zum 31. Juli sind 274,07 € Zinsen und eine Pauschale von 40 € aufgelaufen.

Was Sie danach können

  • den Tag bestimmen, an dem ein Schuldner in Verzug gerät: durch Mahnung, durch ein Kalenderdatum oder spätestens nach der 30-Tage-Regel
  • den Vorbehalt der 30-Tage-Regel gegenüber Verbrauchern in der eigenen Rechnung umsetzen
  • den Verzugszinssatz aus dem geltenden Basiszinssatz und dem gesetzlichen Aufschlag für jedes Halbjahr ableiten
  • die Pauschale unter Unternehmern verlangen und wissen, worauf sie angerechnet wird
  • ein vereinbartes Zahlungsziel an den Grenzen des § 271a BGB messen, bevor man es unterschreibt

Fällig ist noch nicht in Verzug

Zwei Begriffe werden im Geschäftsalltag gern gleichgesetzt, obwohl das Gesetz sie trennt. Fällig ist eine Forderung, sobald der Gläubiger die Zahlung verlangen darf. In Verzug ist der Schuldner erst, wenn zur Fälligkeit ein weiterer Umstand hinzukommt. Erst der Verzug löst Zinsen und Schadensersatz aus, die bloße Fälligkeit noch nicht.

Wann eine Forderung fällig wird, sagt zuerst der Vertrag. Schweigt er und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, kann der Gläubiger die Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangen. Eine Rechnung ohne Zahlungsziel macht den Betrag deshalb in aller Regel sofort fällig, nicht erst nach einer üblichen Frist.

Den Grundfall des Verzugs regelt § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung nicht, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, kommt er durch diese Mahnung in Verzug. Die Reihenfolge ist zwingend: Eine Mahnung, die vor der Fälligkeit eintrifft, bewirkt nichts und muss später wiederholt werden.

Definition

Mahnung — Die eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, eine fällige Leistung zu erbringen. § 286 BGB schreibt für sie weder eine Form noch eine Überschrift vor; entscheidend ist, dass der Schuldner erkennen kann, dass die Zahlung jetzt verlangt wird. Beweisen muss ihren Zugang im Streitfall der Gläubiger.

Der Mahnung stellt § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB zwei gerichtliche Schritte gleich: die Erhebung der Klage auf die Leistung und die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren. Wer also ohne vorherige Mahnung sofort einen Mahnbescheid beantragt, setzt den Schuldner spätestens mit dessen Zustellung in Verzug. Das zweite Modul zeigt, wie dieses Verfahren abläuft.

Verzug ohne Mahnung: Kalenderdatum, Ereignis und Verweigerung

Die Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 BGB in vier Fällen entbehrlich. Der wichtigste für Unternehmer ist die erste Nummer: Für die Leistung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Steht im Vertrag oder in der wirksam vereinbarten Rechnung „zahlbar bis 15. Mai 2026“, gerät der Schuldner mit Ablauf dieses Tages in Verzug.

Die zweite Nummer erfasst Fristen, die an ein Ereignis anknüpfen. Geht der Leistung ein Ereignis voraus und ist eine angemessene Zeit so bestimmt, dass sie sich von diesem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, braucht es ebenfalls keine Mahnung. Typisch ist eine Vereinbarung wie „Zahlung 14 Tage nach Lieferung“.

Die dritte Nummer betrifft den Schuldner, der die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Wer schreibt, er werde die Rechnung unter keinen Umständen bezahlen, muss nicht erst gemahnt werden. Die vierte Nummer ist eine Auffangregel: Besondere Gründe können nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen.

Die 30-Tage-Regel und ihr Vorbehalt bei Verbrauchern

Für Entgeltforderungen, also Geldforderungen als Gegenleistung für Waren oder Dienste, enthält § 286 Abs. 3 BGB eine Auffangregel. Der Schuldner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Eine Mahnung braucht es dafür nicht.

Das Wort „spätestens“ ist wichtig. Die 30-Tage-Regel ist kein Zahlungsziel, das dem Kunden zusteht, sondern eine äußerste Grenze. Mahnt der Gläubiger schon eine Woche nach Fälligkeit, gerät der Schuldner mit dieser Mahnung in Verzug. Die Regel wirkt nur, wenn der Gläubiger sonst nichts unternimmt, und genau dann ist sie wertvoll.

Beide Voraussetzungen müssen vorliegen: Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Die 30 Tage laufen ab dem späteren der beiden Zeitpunkte. Ist eine Rechnung sofort fällig und kommt sie am 2. März an, zählt dieser Tag nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit. Die Frist endet mit Ablauf des 30. Tages, hier am 1. April.

Gegenüber einem Verbraucher gilt die Regel nur, wenn die Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Folge hingewiesen hat (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Fehlt der Hinweis, gerät der Privatkunde durch bloßes Abwarten nie in Verzug. Dann braucht es eine Mahnung oder eine vereinbarte Kalenderfrist.

Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer bei Abschluss in Ausübung einer solchen Tätigkeit handelt.

Ein wirksamer Hinweis kostet eine Zeile. Er sollte sagen, dass der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung zahlt. Allgemein gehaltene Formeln wie „Zahlbar sofort“ ersetzen ihn nicht, denn sie nennen die Folge nicht, auf die das Gesetz abstellt.

Ist unsicher, wann die Rechnung zugegangen ist, hilft § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB, aber nur gegenüber Schuldnern, die keine Verbraucher sind. Dann gerät der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Gegenüber Privatkunden fehlt diese Rückfallregel, dort muss der Zugang belegbar sein.

Schließlich gerät nach § 286 Abs. 4 BGB niemand in Verzug, solange die Leistung wegen eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Bei Geldschulden ist diese Ausnahme in der Praxis schmal; sie kommt etwa in Betracht, wenn der Gläubiger selbst eine falsche Bankverbindung angegeben hat.

Kennzahlen

Verzug spätestens nach Fälligkeit und Rechnungszugang
30 Tage, gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis in der Rechnung
Vorbehalt bei Verbrauchern
Hinweis auf die Verzugsfolge in der Rechnung erforderlich

Der Zinssatz: Prozentpunkte über einem beweglichen Basiszinssatz

§ 288 Abs. 1 BGB ordnet an, dass eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen ist. Der Satz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das Gesetz nennt also keinen festen Zinssatz, sondern einen Aufschlag auf eine Bezugsgröße, die sich mit der Geldpolitik bewegt.

Ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, beträgt der Satz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen. Das ganze Geschäft muss ohne Verbraucher ablaufen, und die Forderung muss ein Entgelt für eine Leistung sein, etwa ein Kaufpreis oder ein Honorar.

Daraus folgen zwei Grenzfälle. Stellt ein Handwerker einem Privatkunden eine Rechnung, bleibt es bei fünf Punkten, obwohl der Gläubiger Unternehmer ist. Verlangt ein Unternehmer von einem anderen Schadensersatz statt eines Entgelts, gilt ebenfalls der niedrigere Satz, denn Absatz 2 erfasst nur Entgeltforderungen.

Den Basiszinssatz regelt § 247 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli jedes Jahres um die Prozentpunkte, um die sich die Bezugsgröße seit der letzten Änderung bewegt hat. Bezugsgröße ist der Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des Halbjahrs.

Eine Falle steckt im Gesetzestext selbst. § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB nennt noch immer 3,62 Prozent; das ist der Ausgangswert der Vorschrift, nicht der heutige Stand. Die geltende Zahl gibt nach Absatz 2 die Deutsche Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt, und die amtliche Fußnote verweist ausdrücklich auf diese Bekanntmachungen.

Die Bundesbank veröffentlicht die Werte auch in einer Tabelle auf ihrer Internetseite, gelesen am 23. September 2026. Danach galten vom 1. Januar 2026 an 1,27 Prozent und vom 1. Juli 2026 an 1,52 Prozent. Unter Unternehmern ergibt das 10,27 Prozent im ersten und 10,52 Prozent im zweiten Halbjahr 2026.

Ein Verzug über den 1. Januar oder 1. Juli hinweg wird deshalb abschnittsweise gerechnet, jedes Halbjahr mit seinem eigenen Satz. Der Rechner dieser Seite nimmt den Basiszinssatz aus demselben Grund als Eingabe und nicht als feste Konstante.

Zinsen auf Steuerschulden folgen dagegen der Abgabenordnung und haben mit § 288 BGB nichts zu tun. Säumniszuschläge und Nachzahlungszinsen des Finanzamts behandelt der Kurs zu Einspruch, Fristen und Stundung beim Finanzamt. Wer beide Welten vermischt, rechnet mit dem falschen Satz.

Kennzahlen

Verzugszinsen, wenn ein Verbraucher beteiligt ist
5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
Verzugszinsen auf Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung
9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
Basiszinssatz vom 1. Januar 2026 an (Deutsche Bundesbank)
1,27 %
Basiszinssatz vom 1. Juli 2026 an (Deutsche Bundesbank)
1,52 %

Die Pauschale von 40 Euro und der weitere Schaden

Neben den Zinsen gewährt § 288 Abs. 5 BGB dem Gläubiger einer Entgeltforderung einen Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Das Gesetz sagt „außerdem“: Die Pauschale tritt zu den Zinsen hinzu und ersetzt sie nicht. Sie entsteht mit dem Verzug, ohne dass ein Schaden nachgewiesen werden muss.

Die Pauschale gilt nach Absatz 5 Satz 2 auch, wenn es sich um eine Abschlagszahlung oder eine sonstige Ratenzahlung handelt. Gerät ein Kunde mit mehreren Abschlagsrechnungen in Verzug, kann jede einzelne sie auslösen. Wer in Raten abrechnet, sollte das in seinem Mahnwesen berücksichtigen.

Angerechnet wird die Pauschale nach Absatz 5 Satz 3 auf einen geschuldeten Schadensersatz, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung besteht. Beauftragt der Gläubiger später einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen, mindern die 40 Euro diesen Ersatzanspruch. Auf die Zinsen wird sie dagegen nicht angerechnet.

Die Zinsen sind nicht das Ende. Nach § 288 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, etwa aus einer wirksamen Vereinbarung. Nach Absatz 4 bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens möglich, zum Beispiel wenn der Gläubiger wegen des Ausfalls einen teureren Kredit aufnehmen musste.

Eine Grenze setzt § 289 BGB: Von Zinsen sind keine Verzugszinsen zu entrichten. Aufgelaufene Verzugszinsen werden also nicht ihrerseits verzinst; der Ersatz eines echten Verzugsschadens bleibt aber möglich.

Vertraglich lassen sich diese Rechte kaum aushebeln. Nach § 288 Abs. 6 BGB ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung unwirksam, die den Anspruch auf Verzugszinsen einer Entgeltforderung ausschließt. Eine Beschränkung der Zinsen oder ein Ausschluss der Pauschale ist unwirksam, wenn sie für den Gläubiger grob unbillig ist.

Für den Ausschluss der Pauschale oder der Rechtsverfolgungskosten vermutet das Gesetz diese grobe Unbilligkeit im Zweifel. Einkaufsbedingungen eines großen Kunden, die „keine Verzugspauschale“ vorsehen, halten deshalb regelmäßig nicht. Gegenüber einem Verbraucher als Schuldner gelten diese Schutzsätze allerdings nicht, wie Absatz 6 Satz 4 ausdrücklich bestimmt.

Kennzahlen

Verzugspauschale, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist
40 € je Entgeltforderung, auch je Abschlagszahlung
Zinsen auf Verzugszinsen
keine (§ 289 BGB)

Zahlungsziele unter Unternehmern: die Grenzen des § 271a BGB

Große Kunden verlangen oft lange Zahlungsziele. § 271a Abs. 1 BGB zieht hier eine Linie: Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Zahlung erst mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Geht dem Schuldner nach Empfang der Leistung eine Rechnung zu, tritt deren Zugang an die Stelle des Leistungsempfangs. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass beide Zeitpunkte zusammenfallen. Hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, zählt dieser. Wer spät abrechnet, verschiebt also den Beginn der 60 Tage selbst.

Strenger ist das Gesetz gegenüber öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 99 Nr. 1 bis 3 GWB. Bei ihnen ist ein Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen nur wirksam, wenn es ausdrücklich vereinbart und durch die besondere Natur des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist. Mehr als 60 Tage sind nach § 271a Abs. 2 BGB stets unwirksam.

Eine eigene Grenze gilt für Prüf- und Abnahmefristen. Ist die Zahlung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Leistung zu leisten, darf die vereinbarte Prüfzeit nach § 271a Abs. 3 BGB nicht mehr als 30 Tage nach Empfang betragen, außer sie ist ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig. So lässt sich das Zahlungsziel nicht über eine endlose Abnahme verlängern.

Ist eine solche Vereinbarung unwirksam, bleibt der übrige Vertrag nach § 271a Abs. 4 BGB bestehen; es fällt nur die überlange Frist weg. Nicht anwendbar sind die Absätze 1 bis 3 nach Absatz 5 auf vereinbarte Abschlags- und Ratenzahlungen und auf Schuldverhältnisse, in denen ein Verbraucher das Entgelt schuldet.

Dieselben Grenzen gelten nach § 286 Abs. 5 BGB für Vereinbarungen, die vom gesetzlichen Verzugseintritt abweichen. Eine Klausel, nach der der Kunde erst 90 Tage nach Rechnungszugang in Verzug geraten soll, wird also am Maßstab des § 271a BGB gemessen. Wer solche Bedingungen unterschreibt, sollte die Ausnahme ausdrücklich verhandeln und dokumentieren.

Kennzahlen

Zahlungsziel unter Unternehmern ohne besondere Prüfung
bis 60 Tage nach Empfang der Leistung oder Rechnungszugang
Zahlungsziel bei öffentlichen Auftraggebern ohne sachliche Rechtfertigung
bis 30 Tage, mehr als 60 Tage stets unwirksam
Prüf- oder Abnahmefrist ohne ausdrückliche Vereinbarung
bis 30 Tage nach Empfang der Leistung

Übersichtstabelle

LageVerzug beginntGrundlage
Rechnung sofort fällig, Mahnung am 10. des Folgemonatsmit Zugang der Mahnung§ 286 Abs. 1 BGB
vereinbart „zahlbar bis 15. Mai“mit Ablauf des 15. Mai, ohne Mahnung§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Geschäftskunde, keine Mahnung, Rechnung zugegangennach 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB
Privatkunde, keine Mahnung, Rechnung ohne Hinweisnicht, bis gemahnt wird§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB
Kunde schreibt, er werde nie zahlensofort, ohne Mahnung§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Die Mahnung vor der Fälligkeit verschicken, etwa zusammen mit der Rechnung. Sie muss nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen, sonst bewirkt sie nichts.
  • Die 30-Tage-Regel für ein Zahlungsziel halten, das dem Kunden zusteht. Sie ist nur die äußerste Grenze; eine frühere Mahnung begründet den Verzug früher.
  • Bei Privatkunden auf die 30-Tage-Regel vertrauen, ohne in der Rechnung auf die Verzugsfolge hinzuweisen. Ohne diesen Hinweis gerät der Verbraucher so nicht in Verzug.
  • Den Basiszinssatz aus dem Wortlaut des § 247 BGB übernehmen. Die dort genannten 3,62 Prozent sind der Ausgangswert; maßgeblich ist die Bekanntmachung der Bundesbank für das jeweilige Halbjahr.
  • Neun Prozentpunkte verlangen, obwohl ein Verbraucher Vertragspartner ist oder die Forderung kein Entgelt ist. Dann gelten fünf Punkte.
  • Einer Einkaufsbedingung glauben, die die Verzugspauschale ausschließt. Ein solcher Ausschluss gilt im Zweifel als grob unbillig und ist unwirksam.

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