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Heilbehandlungen und Pflege: wann die Befreiung greift
Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 2 Abschnitte · 259 Wörter · 3 Min.
Beispiel mit Zahlen
Das Praxislabor einer Zahnärztin
Eine Zahnärztin behandelt eine Patientin und setzt ihr eine Krone ein, die im praxiseigenen Labor gefertigt wurde. Die Behandlung selbst ist als Heilbehandlung befreit. Die Lieferung der im eigenen Unternehmen hergestellten Krone fällt dagegen unter Satz 2 und ist steuerpflichtig. Die Rechnung trennt beide Teile; zu welchem Satz die Krone abgerechnet wird, regelt § 12, nicht § 4.
Übungsfall
Eine Praxis, zwei Arten von Umsatz
Eine selbständige Physiotherapeutin in Kassel ist keine Kleinunternehmerin, weil ihr steuerpflichtiger Umsatz im Vorjahr über der Grenze lag. Im Kalenderjahr 2026 rechnet sie 62.000 € für Krankengymnastik und manuelle Therapie auf ärztliche Verordnung ab. Daneben verkauft sie Wellnessmassagen, die Gäste ohne gesundheitlichen Anlass zur Entspannung buchen, für netto 30.000 €. Welche Umsatzsteuer schuldet sie für 2026 auf ihre Ausgangsumsätze?
Hinweis: Prüfen Sie jede Leistungsart für sich: Liegt eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin vor? Erst für die Leistungen, bei denen die Antwort Nein lautet, stellt sich die Frage nach dem Steuersatz.
Lösung ansehen
Krankengymnastik und manuelle Therapie dienen der Behandlung einer Gesundheitsstörung und werden von einer Physiotherapeutin ausgeführt. Beide Bedingungen des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG liegen vor, die 62.000 € sind steuerfrei. Die Wellnessmassagen erbringt dieselbe Person, sie verfolgen aber kein therapeutisches Ziel. Sie sind keine Heilbehandlung und damit steuerpflichtig. Eine Ermäßigung ist nicht einschlägig, es gilt der Regelsatz: 30.000 € mal 19 Prozent ergeben 5.700 €. Auf den Rechnungen für die Massagen stehen Steuersatz und Steuerbetrag, auf denen für die Therapie der Hinweis auf die Befreiung. In ihren Aufzeichnungen trennt sie beide Erlösarten.
Antwort: 5.700 € Umsatzsteuer, allein auf die Wellnessmassagen
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