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Modul 121 Min.2635 WörterKostenlos — ohne Konto

Spenden, Parteispenden und steuerfreies Ehrenamt

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 55 Abschnitte · 2.395 Wörter · 13 Min.

Frau Lorenz überweist im Dezember 150 € an das Tierheim ihrer Gemeinde und wartet bis zum Frühjahr auf eine Spendenquittung, die nie kommt. Ihrer Partei zahlt sie im selben Jahr 1.200 €, und der Kirchenchor, den sie nebenbei leitet, vergütet ihr 2.000 €. Sie glaubt, drei Formulare zu brauchen. Tatsächlich genügt ein Kontoauszug, die Parteispende mindert ihre Steuer direkt um 600 €, und die Chorvergütung bleibt steuerfrei.

Was Sie danach können

  • erkennen, welche Zahlungen an welche Empfänger als Zuwendung nach § 10b EStG abziehbar sind
  • die beiden Höchstbeträge anwenden und einen Spendenvortrag in Folgejahre richtig einordnen
  • entscheiden, wann eine Zuwendungsbestätigung nötig ist und wann ein Kontoauszug genügt
  • eine Parteispende zuerst über die Steuerermäßigung des § 34g und dann als Sonderausgabe verrechnen
  • die Freibeträge für Übungsleiter und Ehrenamt nach § 3 Nummer 26 und 26a abgrenzen

Was das Gesetz als Zuwendung anerkennt

§ 10b Absatz 1 EStG fasst Spenden und Mitgliedsbeiträge unter dem Oberbegriff Zuwendungen zusammen. Abziehbar sind sie als Sonderausgaben, wenn sie steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung fördern, also gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Der Zweck allein reicht aber nicht, es kommt ebenso auf den Empfänger an.

Das Gesetz nennt drei Gruppen von Empfängern. Die erste sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen in der Europäischen Union oder im EWR, etwa eine Gemeinde, eine Hochschule oder eine Kirche mit öffentlich-rechtlichem Status.

Die zweite Gruppe sind Körperschaften, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind: der gemeinnützige Verein, die gemeinnützige GmbH, die Stiftung. Die dritte Gruppe sind vergleichbare Einrichtungen aus einem anderen EU- oder EWR-Staat, die befreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielten.

Für Empfänger außerhalb Deutschlands verlangt das Gesetz zusätzlich, dass der jeweilige Staat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet. Wird der Zweck eines öffentlich-rechtlichen Empfängers nur im Ausland verwirklicht, braucht es einen Inlandsbezug: gefördert werden Menschen mit Wohnsitz in Deutschland, oder die Tätigkeit trägt zum Ansehen der Bundesrepublik bei.

Definition

Zuwendung — Oberbegriff des § 10b EStG für Spenden und Mitgliedsbeiträge, die ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach den §§ 52 bis 54 AO an einen der im Gesetz genannten Empfänger geleistet werden; auch Sachen können zugewendet werden, Nutzungen und Leistungen dagegen nicht.

Bei Mitgliedsbeiträgen zieht Satz 8 eine deutliche Grenze. Nicht abziehbar sind Beiträge an Körperschaften, die den Sport fördern, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sowie die Heimatpflege und Heimatkunde. Die Beiträge im Fitnessverein oder im Fußballclub bleiben also privat, auch wenn der Verein gemeinnützig ist.

Ausgeschlossen sind außerdem Beiträge an Vereine, deren Zwecke in § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 AO stehen. Dort zählt die Abgabenordnung unter anderem Tierzucht, Kleingärtnerei, Karneval und Fastnacht, Amateurfunk, Modellflug und Hundesport auf. Wichtig ist: eine Spende an solche Vereine bleibt abziehbar, nur der Mitgliedsbeitrag nicht.

Umgekehrt stellt Satz 7 klar, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung von Kunst und Kultur abziehbar sind, selbst wenn die Mitglieder Vergünstigungen erhalten, etwa ermäßigten Eintritt. Das gilt nicht, soweit die kulturelle Betätigung vor allem der Freizeitgestaltung dient, wie beim Laientheater, das die Mitglieder selbst bespielen.

Auch Sachen können gespendet werden. Nach Absatz 3 gilt die Zuwendung von Wirtschaftsgütern als Zuwendung, ausdrücklich nicht aber die von Nutzungen und Leistungen. Wer dem Verein sein Auto für ein Wochenende überlässt oder unentgeltlich die Buchhaltung führt, spendet nichts im steuerlichen Sinn, so großzügig das auch ist.

Wie eine Sachspende bewertet wird, hängt von ihrer Herkunft ab. Stammt das Wirtschaftsgut unmittelbar aus einem Betriebsvermögen, gilt der Entnahmewert zuzüglich der Umsatzsteuer auf die Entnahme. Sonst gilt der gemeine Wert, wenn ein Verkauf in diesem Zeitpunkt keine Steuer ausgelöst hätte, in allen übrigen Fällen höchstens die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Eine eigene Form ist die Aufwandsspende. Aufwendungen für einen begünstigten Empfänger sind nur abziehbar, wenn ein Erstattungsanspruch durch Vertrag oder Satzung eingeräumt war und der Spender darauf verzichtet hat. Der Anspruch darf nicht schon unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein, sonst war er nie ernst gemeint.

Zwei Höchstbeträge, und was darüber hinausgeht

Zuwendungen sind nicht unbegrenzt abziehbar. Das Gesetz nennt zwei Obergrenzen, die es mit einem »oder« verbindet: 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der Summe aus allen Umsätzen und den im Kalenderjahr aufgewendeten Löhnen und Gehältern. Maßgeblich ist die Grenze, die im Einzelfall den höheren Abzug erlaubt.

Für die meisten Privatpersonen spielt nur die erste Grenze eine Rolle. Wer weder Umsätze erzielt noch Löhne zahlt, hat für die zweite eine Bemessungsgrundlage von null. Die Umsatzgrenze ist deshalb in der Sache ein Instrument für Unternehmer, deren Gewinn im Spendenjahr niedrig, deren Geschäftsvolumen aber beträchtlich ist.

Beide Grenzen gelten für alle Zuwendungen des Absatzes 1 zusammen, das Gesetz sagt »insgesamt«. Mehrere Spenden an verschiedene Empfänger werden also addiert und dann einmal an der Grenze gemessen. Parteispenden gehören nicht in diesen Topf; für sie gilt ein eigener Weg, den der übernächste Abschnitt beschreibt.

Was die Höchstbeträge übersteigt, ist nicht verloren. Satz 9 ordnet einen Vortrag an: Die überschießenden Zuwendungen werden in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abgezogen, jeweils im Rahmen der dortigen Höchstbeträge. Eine zeitliche Grenze für diesen Vortrag nennt der gelesene Text nicht.

Vorgetragen wird auch, was den Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug bestimmter anderer Posten übersteigt, nämlich der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 3 und 4, des Sonderausgaben-Pauschbetrags und eines Verlustabzugs nach § 10d. Eine Spende soll also nicht in einem Jahr verpuffen, in dem ohnehin kein Einkommen zu versteuern ist.

Über den verbleibenden Vortrag erlässt das Finanzamt nach dem entsprechend anwendbaren § 10d Absatz 4 eine gesonderte Feststellung. Dieser Bescheid ist das Dokument, auf das man sich im Folgejahr stützt; wer ihn nicht aufbewahrt oder nicht prüft, verschenkt womöglich einen Abzug, der ihm bereits zusteht.

Für Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung, den sogenannten Vermögensstock, sieht Absatz 1a einen zusätzlichen Abzug vor. Auf Antrag sind bis zu 1 Million Euro abziehbar, verteilt auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Jahre; bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro.

Dieser Betrag kommt zu den Höchstbeträgen des Absatzes 1 hinzu und bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum; er kann innerhalb dieses Zeitraums nur einmal ausgeschöpft werden. Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung fallen nicht darunter, für sie bleibt es bei der allgemeinen Grenze.

Am unteren Ende steht § 10c. Für Zuwendungen und einige weitere Sonderausgaben zieht das Finanzamt ohne jeden Nachweis einen Pauschbetrag von 36 Euro ab, bei Zusammenveranlagung das Doppelte. Kleine Spenden wirken deshalb erst, wenn sie zusammen mit den übrigen erfassten Sonderausgaben diesen Pauschbetrag übersteigen.

Kennzahlen

Höchstbetrag, bezogen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte
20 %
Alternative Grenze: Anteil an Umsätzen, Löhnen und Gehältern (vier Promille)
0,4 %
Zusätzlicher Abzug für den Vermögensstock einer Stiftung, je Person über zehn Jahre
1.000.000 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag ohne Nachweis, Einzelveranlagung
36 €

Der Nachweis: Zuwendungsbestätigung oder Kontoauszug

Die Beweisregeln stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Grundsätzlich dürfen Zuwendungen nur abgezogen werden, wenn der Spender eine Zuwendungsbestätigung erhalten hat, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Die Regel gilt für § 10b wie für § 34g.

Das Papier kann durch einen Datensatz ersetzt werden. Der Spender darf den Empfänger bevollmächtigen, die Bestätigung elektronisch an sein Finanzamt zu übermitteln, und teilt ihm dazu seine Identifikationsnummer mit. Der Empfänger stellt ihm die übermittelten Daten zur Verfügung. Die Vollmacht lässt sich nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Absatz 4 enthält die praktisch wichtigste Erleichterung. Statt einer Bestätigung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die einzelne Zuwendung 300 Euro nicht übersteigt. Das gilt aber nur für bestimmte Empfänger und teilweise nur, wenn der Empfänger einen eigenen Beleg mit vorgeschriebenen Angaben bereitstellt.

  • Empfänger ist eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle: der Bank- oder Einzahlungsbeleg genügt allein.
  • Empfänger ist eine steuerbefreite Körperschaft: auf ihrem eigenen Beleg müssen der begünstigte Zweck, die Angaben zur Freistellung und die Art der Zuwendung, Spende oder Mitgliedsbeitrag, aufgedruckt sein; diesen Beleg bewahrt der Spender zusätzlich auf.
  • Empfänger ist eine nicht von der Teilfinanzierung ausgeschlossene politische Partei: bei Spenden muss der Verwendungszweck auf dem Beleg der Partei aufgedruckt sein.
  • Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein eingerichtetes Sonderkonto im von den Finanzbehörden bestimmten Zeitraum: hier gilt die Erleichterung ohne betragsmäßige Grenze.

Die Buchungsbestätigung muss selbst bestimmte Angaben tragen: Name und Kontonummer oder ein anderes Identifizierungsmerkmal von Auftraggeber und Empfänger, den Betrag, den Buchungstag und die tatsächliche Durchführung der Zahlung. Ein Kontoauszug oder der Ausdruck aus dem Onlinebanking erfüllt das in aller Regel.

Für Mitgliedsbeiträge an politische Parteien ist Absatz 6 noch großzügiger: statt einer Bestätigung genügen Bareinzahlungsbelege, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen, ohne Betragsgrenze. Für Spenden an Parteien bleibt es dagegen bei der Grenze von 300 Euro und dem aufgedruckten Verwendungszweck.

Eingereicht werden die Unterlagen nur auf Verlangen des Finanzamts. Wer sie nicht vorlegen musste, bewahrt sie bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung auf. In der Erklärung werden die Beträge also eingetragen, die Belege bleiben im Ordner, und sie müssen dort auffindbar bleiben.

Absatz 4 des § 10b schützt den gutgläubigen Spender. Er darf auf die Richtigkeit der Bestätigung vertrauen, außer er hat sie durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt oder ihre Unrichtigkeit gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt. Stellt sich eine Bestätigung später als unrichtig heraus, bleibt dem gutgläubigen Spender der Abzug erhalten.

Die Kehrseite trifft den Aussteller. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht für die bestätigten Zwecke verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Das Gesetz setzt sie pauschal mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags an.

Kennzahlen

Grenze je Zuwendung für den vereinfachten Nachweis durch Bankbeleg
300 €
Pauschale Haftung des Ausstellers einer unrichtigen Bestätigung
30 %
Aufbewahrung nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung
1 Jahr

Parteispenden: zuerst die Steuerermäßigung, dann der Abzug

Zuwendungen an politische Parteien behandelt das Gesetz in zwei Stufen. Die erste Stufe ist § 34g: Er mindert nicht das Einkommen, sondern die tarifliche Einkommensteuer selbst, und zwar um 50 Prozent der Ausgaben. Eine Spende von 1.000 Euro spart also 500 Euro Steuer, gleich wie hoch der persönliche Steuersatz ist.

Die Ermäßigung ist begrenzt, auf höchstens 1.650 Euro und bei Zusammenveranlagung auf höchstens 3.300 Euro. Mit dem Satz von 50 Prozent ist die Grenze bei Ausgaben von 3.300 Euro erreicht, bei Ehegatten bei 6.600 Euro. Begünstigt sind Mitgliedsbeiträge und Spenden gleichermaßen.

Neben Parteien nennt § 34g Wählervereinigungen, also Vereine ohne Parteicharakter, die ausschließlich mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene teilnehmen wollen. Für sie gilt ein eigener Höchstbetrag in gleicher Höhe, das Gesetz sagt »jeweils«. Der Verein muss bei der letzten Wahl ein Mandat errungen oder seine Teilnahme an der nächsten angezeigt haben.

Die zweite Stufe ist § 10b Absatz 2. Parteispenden sind danach als Sonderausgaben abziehbar, bis zu 3.300 Euro und bei Zusammenveranlagung bis zu 6.600 Euro im Kalenderjahr, allerdings nur, soweit für sie keine Ermäßigung nach § 34g gewährt worden ist. Derselbe Euro wirkt also nie zweimal.

Daraus folgt eine feste Reihenfolge. Die ersten 3.300 Euro eines Alleinstehenden fließen in die Ermäßigung, die weiteren 3.300 Euro in den Sonderausgabenabzug. Was darüber hinausgeht, bleibt ohne Wirkung; einen Vortrag wie bei gemeinnützigen Spenden kennt Absatz 2 nicht, und in den Topf der 20 Prozent wandern Parteispenden ebenfalls nicht.

Beide Stufen setzen voraus, dass die Partei nicht nach § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist. Eine Spende an eine ausgeschlossene Partei ist steuerlich wirkungslos, weder Ermäßigung noch Abzug. Den Nachweis regelt § 50 EStDV wie bei gemeinnützigen Spenden, mit den Erleichterungen des vorigen Abschnitts.

Kennzahlen

Steuerermäßigung für Parteispenden, Anteil der Ausgaben
50 %
Höchste Ermäßigung, Einzelveranlagung
1.650 €
Höchste Ermäßigung, Zusammenveranlagung
3.300 €
Sonderausgabenabzug für übersteigende Parteispenden, Zusammenveranlagung
6.600 €

Übungsleiter und Ehrenamt: Einnahmen, die steuerfrei bleiben

Wer sich engagiert, spendet oft nicht, sondern bekommt etwas: eine Aufwandsentschädigung, ein Honorar, eine Pauschale. § 3 EStG stellt einen Teil solcher Einnahmen steuerfrei, und zwar mit zwei unterschiedlich weiten Tatbeständen, die in der Praxis Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale heißen.

Die Übungsleiterpauschale nach Nummer 26 erfasst nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer Funktion, außerdem nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten und die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Steuerfrei sind die Einnahmen daraus bis zu 3.300 Euro im Jahr.

Zwei Bedingungen kommen hinzu. Die Tätigkeit muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern, und sie muss im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus EU, EWR oder der Schweiz oder einer steuerbefreiten Körperschaft ausgeübt werden. Der Trainer beim gemeinnützigen Sportverein erfüllt das, der Trainer im kommerziellen Fitnessstudio nicht.

Die Ehrenamtspauschale der Nummer 26a ist weiter und kleiner. Sie verlangt keine bestimmte Art der Tätigkeit: auch der Kassenwart, die Platzwartin oder das Vorstandsmitglied kommen in Betracht. Zweck und Auftraggeber müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie bei Nummer 26, steuerfrei bleiben aber nur bis zu 960 Euro im Jahr.

Beide Beträge sind Jahresbeträge und gelten »insgesamt«, also je Person und nicht je Verein oder je Tätigkeit. Wer bei zwei Vereinen als Übungsleiter arbeitet, hat zusammen einmal 3.300 Euro steuerfrei. Das Wort nebenberuflich definiert der gelesene Gesetzestext nicht; eine Hauptbeschäftigung als Trainer fällt aber sichtbar nicht darunter.

Nummer 26a Satz 2 verbietet die Kumulierung: Die Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit ganz oder teilweise schon eine Befreiung nach Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. Der Ausschluss knüpft an die Einnahmen der einzelnen Tätigkeit an; für eine davon getrennte zweite Tätigkeit bleibt die andere Pauschale verfügbar.

Übersteigen die Einnahmen den Freibetrag, dürfen Ausgaben, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen, nur abgezogen werden, soweit sie den steuerfreien Betrag übersteigen. Wer als Übungsleiterin 4.000 Euro erhält und 500 Euro Fahrtkosten hat, versteuert 700 Euro Einnahmen, und die Fahrtkosten bleiben wirkungslos, weil sie unter 3.300 Euro liegen.

Beide Pauschalen verbinden sich mit dem Spendenrecht. Verzichtet eine Übungsleiterin auf eine vertraglich zugesagte Vergütung, kann das eine Aufwandsspende nach § 10b Absatz 3 sein, mit denselben strengen Bedingungen wie oben.

Kennzahlen

Übungsleiterpauschale, § 3 Nummer 26, je Jahr
3.300 €
Ehrenamtspauschale, § 3 Nummer 26a, je Jahr
960 €

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Den Mitgliedsbeitrag im Sportverein als Spende eintragen, obwohl Satz 8 Beiträge an Sportvereine ausdrücklich ausschließt.
  • Die unentgeltlich geleistete Arbeit für einen Verein als Zuwendung ansetzen, obwohl Nutzungen und Leistungen nicht abziehbar sind.
  • Für eine Überweisung von 150 Euro auf eine Zuwendungsbestätigung warten, obwohl der Kontoauszug mit dem Beleg des Vereins genügt.
  • Eine Spende über 300 Euro nur mit dem Kontoauszug belegen wollen.
  • Eine Parteispende von vornherein als Sonderausgabe behandeln und die günstigere Ermäßigung nach § 34g übersehen.
  • Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale für dieselbe Vergütung nebeneinander in Anspruch nehmen.

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