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Verpflegung und Unterkunft: die festen Werte der SvEV
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 51 Abschnitte · 1.955 Wörter · 12 Min.
Ein Gasthof im Allgäu stellt für die Sommersaison zwei Servicekräfte ein. Beide essen dreimal täglich in der Personalküche und schlafen gemeinsam in einem Zimmer unter dem Dach. Der Inhaber plant mit dem vereinbarten Lohn und übersieht, dass Frühstück, Mittagessen und Bett ebenfalls Lohn sind. Allein die Verpflegung zählt nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung mit 345 € im Monat, bevor das Zimmer überhaupt bewertet ist.
Was Sie danach können
- die Monatswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie für eine Unterkunft aus § 2 SvEV ablesen und anwenden
- die Zuschläge für mitverpflegte Angehörige und die Abschläge bei der Unterkunft richtig berechnen
- Tageswerte nach der Dreißigstel-Regel mit der vorgeschriebenen Rundung ermitteln
- eine Zuzahlung des Beschäftigten verrechnen und erklären, warum dieselben Werte für die Lohnsteuer gelten
Warum der Gesetzgeber feste Werte vorgibt
Wer Beschäftigten Essen oder einen Schlafplatz stellt, zahlt einen Teil des Lohns nicht in Geld. Steuerrecht und Beitragsrecht erfassen diesen Vorteil trotzdem als Einnahme. Offen ist nur, mit welchem Betrag er in die Abrechnung eingeht, denn ein Frühstück aus der Personalküche trägt kein Preisschild.
Der allgemeine Maßstab für Sachbezüge ist der übliche Endpreis am Abgabeort, vermindert um übliche Preisnachlässe. Für Kost und Logis wäre dieser Maßstab mühsam. Jeder Betrieb müsste erheben, was ein vergleichbares Mittagessen in der Umgebung kostet, und jeder Prüfer könnte zu einem anderen Ergebnis kommen.
Deshalb setzt eine Rechtsverordnung feste Beträge fest. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung, abgekürzt SvEV, ergeht auf Grundlage von § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ihr § 2 bestimmt, mit wie viel Euro Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Arbeitsentgelt zählen.
Die Werte sind bewusst pauschal. Sie fragen weder, ob das Essen aus einer Großküche oder aus einer kleinen Hotelküche stammt, noch, ob das Zimmer einen Balkon hat. Genau das macht sie für die Lohnbuchhaltung handlich. Zugleich ziehen sie eine Grenze: wer eine abgeschlossene Wohnung überlässt, verlässt die festen Beträge.
Eine Jahreszahl steht nicht im Verordnungstext. Er wird geändert, wenn neue Beträge gelten, und gesetze-im-internet.de zeigt stets die geltende Fassung. Grundlage dieses Kurses ist der Wortlaut, den das Portal im September 2026 ausgeliefert hat. Für ein späteres Abrechnungsjahr sind die Beträge erneut nachzuschlagen.
Die Verpflegungswerte und ihre drei Mahlzeiten
Absatz 1 setzt den Wert der vollen Verpflegung auf 345 Euro im Monat fest. Die Verordnung zerlegt diesen Betrag selbst: 71 Euro entfallen auf das Frühstück, jeweils 137 Euro auf Mittagessen und Abendessen. Addiert ergeben die drei Teilwerte genau den Gesamtbetrag.
Die Aufteilung ist keine bloße Erläuterung. Viele Betriebe stellen nicht alle drei Mahlzeiten, sondern etwa nur ein Mittagessen oder nur das Frühstück im Hotel. Angesetzt wird dann ausschließlich der Teilwert der Mahlzeit, die tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der übrige Teil des Monatsbetrags spielt keine Rolle.
Übersichtstabelle
| Mahlzeit | Wert je Monat | Wert je Tag (Dreißigstel, gerundet) |
|---|---|---|
| Frühstück | 71,00 € | 2,37 € |
| Mittagessen | 137,00 € | 4,57 € |
| Abendessen | 137,00 € | 4,57 € |
| volle Verpflegung | 345,00 € | 11,50 € |
Kennzahlen
- Verpflegung insgesamt je Monat
- 345 €
- davon Frühstück je Monat
- 71 €
- davon Mittagessen je Monat
- 137 €
- davon Abendessen je Monat
- 137 €
Die Tageswerte der Tabelle folgen aus Absatz 6, der weiter unten erklärt wird. Im Alltag heißen sie: Ein einzelnes Mittagessen, das der Betrieb an einem Arbeitstag stellt, zählt mit 4,57 Euro. Ein Frühstück zählt mit 2,37 Euro, und ein voller Verpflegungstag mit 11,50 Euro.
Der Wortlaut knüpft an die zur Verfügung gestellte Verpflegung an. Für die Abrechnung bedeutet das: zuerst festhalten, welche Mahlzeiten vereinbart sind und angeboten werden, danach jede davon mit ihrem Teilwert verbinden. Ein Frühstücksraum, der nur an Werktagen öffnet, erzeugt am Wochenende keinen Wert.
Wenn die Familie mitisst
Absatz 2 regelt eine Lage, die in Landwirtschaft, Gastronomie und Haushalten vorkommt: der Arbeitgeber verköstigt auch Angehörige des Beschäftigten, die nicht bei ihm arbeiten. Dann erhöhen sich die Werte aus Absatz 1 für jeden dieser Angehörigen um einen Prozentsatz, der nach dem Alter gestaffelt ist.
Übersichtstabelle
| Alter des Angehörigen | Erhöhung der Werte nach Absatz 1 |
|---|---|
| ab vollendetem 18. Lebensjahr | 100 Prozent |
| 14 bis unter 18 Jahre | 80 Prozent |
| 7 bis unter 14 Jahre | 40 Prozent |
| unter 7 Jahren | 30 Prozent |
Das Alter wird nicht fortlaufend angepasst. Entscheidend ist das Lebensalter im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres. Ein Kind, das im März sieben wird, bleibt damit das ganze Jahr in der Stufe von 30 Prozent und wechselt erst mit der ersten Abrechnung des Folgejahres in die nächste Stufe.
Arbeiten beide Ehegatten bei demselben Arbeitgeber, wird die Erhöhung für die Verpflegung der Kinder weder doppelt noch nur bei einem von ihnen angesetzt. Die Verordnung teilt sie hälftig auf, sodass jeder Ehegatte die Hälfte des Zuschlags in seiner eigenen Entgeltabrechnung führt.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Eine Köchin erhält volle Verpflegung, ebenso ihr Ehemann, der nicht im Betrieb arbeitet, und ihr zehnjähriger Sohn. Zum Grundwert von 345 Euro kommen 100 Prozent für den Ehemann und 40 Prozent für den Sohn, also 345 und 138 Euro. Anzusetzen sind 828 Euro im Monat.
Der Zuschlag knüpft ausschließlich an die Verpflegung an. Für die Unterkunft kennt die Verordnung keine vergleichbare Erhöhung. Wohnt die Familie mit im Betrieb, stellt sich eher die Frage, ob schon eine Wohnung vorliegt, die nach dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten ist; davon handelt das zweite Modul.
Die Unterkunft und ihre Abschläge
Für eine Unterkunft setzt Absatz 3 einen Monatswert von 285 Euro fest. Gemeint ist ein Schlafplatz oder Zimmer, keine vollständige Wohnung; für diese gilt der eigene Maßstab des Absatzes 4. Der Grundwert wird in drei Konstellationen gemindert, die der Wortlaut abschließend aufzählt.
Erstens sinkt der Wert um 15 Prozent, wenn der Beschäftigte in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht wird. Zweitens beträgt der Abschlag ebenfalls 15 Prozent für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende, unabhängig von ihrem Alter.
Drittens richtet sich der Abschlag nach der Zahl der Beschäftigten im Raum. Teilen sich zwei Beschäftigte die Unterkunft, sinkt der Wert um 40 Prozent. Bei drei Beschäftigten sind es 50 Prozent, bei mehr als drei 60 Prozent. Ein Doppelzimmer zählt damit je Person mit 171 Euro statt 285 Euro.
Kennzahlen
- Unterkunft je Monat
- 285 €
- Abschlag bei Aufnahme in den Haushalt oder Gemeinschaftsunterkunft
- 15 %
- Abschlag für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende
- 15 %
- Abschlag bei Belegung mit zwei Beschäftigten
- 40 %
- Abschlag bei Belegung mit drei Beschäftigten
- 50 %
- Abschlag bei Belegung mit mehr als drei Beschäftigten
- 60 %
Die Abschläge beziehen sich auf den Wert nach Satz 1, also auf die 285 Euro. Ein siebzehnjähriger Auszubildender im Einzelzimmer kommt danach auf 242,25 Euro im Monat. Drei Erntehelfer, die sich einen Raum teilen, werden mit je 142,50 Euro bewertet.
Wie mehrere Abschläge zusammenwirken, etwa bei einem Auszubildenden im Mehrbettzimmer, sagt der Verordnungstext nicht ausdrücklich. Wer diesen Fall abrechnet, sollte seine Berechnung schriftlich festhalten und im Zweifel beim Betriebsstättenfinanzamt und bei der Einzugsstelle nachfragen, statt eine Kombination einfach zu unterstellen.
Außerdem enthält Absatz 3 ein Ventil. Ist es im Einzelfall unbillig, die Unterkunft mit dem festen Wert zu bewerten, darf sie mit dem ortsüblichen Mietpreis angesetzt werden. Beispiele nennt die Verordnung nicht. Die Ausnahme bleibt Fällen vorbehalten, in denen der Pauschalwert offensichtlich nicht zur Unterkunft passt.
Tage statt Monate: das Dreißigstel
Nicht jedes Arbeitsverhältnis füllt einen ganzen Monat. Wer am 17. anfängt oder nur an einzelnen Tagen verpflegt wird, braucht einen Tageswert. Absatz 6 legt für jeden Tag ein Dreißigstel der Monatswerte zugrunde, gleichgültig, ob der Kalendermonat 28, 30 oder 31 Tage hat.
Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 werden auf den Tageswert angewendet, nicht auf den Monatswert. Erst wird das Dreißigstel gebildet, danach der Zuschlag oder Abschlag gerechnet. Bei glatten Beträgen ändert die Reihenfolge wenig, bei krummen Tageswerten kann sie über einen Cent entscheiden.
Gerechnet wird auf zwei Dezimalstellen. Die zweite Stelle erhöht sich um eins, wenn an der dritten Stelle eine Ziffer von 5 bis 9 steht. Aus 71 geteilt durch 30, also 2,3666, werden so 2,37 Euro. Aus 137 geteilt durch 30 werden 4,57 Euro.
Kennzahlen
- Tageswert der vollen Verpflegung
- 11,50 €
- Tageswert eines Mittag- oder Abendessens
- 4,57 €
- Tageswert eines Frühstücks
- 2,37 €
- Tageswert der Unterkunft
- 9,50 €
Ein Beispiel: Eine Aushilfe wohnt zwölf Tage in einem Doppelzimmer des Betriebs. Der Tageswert der Unterkunft beträgt 9,50 Euro. Um 40 Prozent gemindert, bleiben 5,70 Euro je Tag. Für die zwölf Tage sind also 68,40 Euro als Sachbezug anzusetzen.
Die Dreißigstel-Regel gilt nur für Zeiträume unter einem Monat. Ist der Beschäftigte den ganzen Kalendermonat verpflegt oder untergebracht, bleibt es beim Monatswert, auch wenn der Monat 31 Tage zählt. Wer im Juli einunddreißig Tageswerte addiert, setzt deshalb zu viel an.
Was der Beschäftigte selbst bezahlt
Oft verlangt der Betrieb einen Kostenbeitrag, etwa einen festen Betrag für das Zimmer oder einen Preis je Mahlzeit. Absatz 5 regelt diesen Fall knapp: dem Arbeitsentgelt wird nur der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert zugerechnet, der sich bei freiem Bezug ergäbe.
Zahlt eine Beschäftigte für ihr Mittagessen 3 Euro, bleibt ein Vorteil von 1,57 Euro je Mahlzeit. Zahlt sie 4,57 Euro oder mehr, entsteht kein Sachbezug, weil der vereinbarte Preis den amtlichen Wert erreicht. Ein höherer Preis führt nicht zu einem Abzug vom übrigen Entgelt.
Entscheidend ist, dass die Zuzahlung tatsächlich geleistet wird, bar, per Überweisung oder durch Einbehalt vom Nettolohn. Ein solcher Einbehalt mindert den Sachbezug, nicht den Bruttolohn. In der Abrechnung sollten Sachbezugswert, Zuzahlung und verbleibender Vorteil deshalb getrennt erscheinen.
Die Tageswertregel erfasst auch die Zuzahlung. Absatz 6 verweist ausdrücklich auf die Werte nach den Absätzen 1 bis 5. Bei einem angebrochenen Monat wird daher für jeden Tag ein Dreißigstel des Unterschiedsbetrags angesetzt, nicht der volle Monatswert abzüglich eines geschätzten Anteils.
- Welche Leistung wird gestellt: Mahlzeit, Unterkunft oder Wohnung?
- Welcher Wert gilt: Monatswert oder Tageswert nach dem Dreißigstel?
- Welche Zuschläge für Angehörige oder Abschläge für die Unterkunft greifen?
- Welche Zuzahlung leistet der Beschäftigte, und wie viel bleibt als Vorteil?
Dieselben Werte für die Lohnsteuer
Die SvEV ist eine Verordnung des Beitragsrechts. Dass sie auch den Lohnsteuerabzug bestimmt, ordnet das Einkommensteuergesetz selbst an. Nach § 8 Absatz 2 Satz 6 EStG sind die in dieser Verordnung festgesetzten Werte maßgebend, wenn für die Sachbezüge eines Arbeitnehmers solche Werte bestimmt sind.
Satz 7 dehnt das auf Steuerpflichtige aus, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Auch wer beitragsrechtlich außerhalb der Rentenversicherung steht, wird also mit denselben Beträgen bewertet wie die übrige Belegschaft. Für Kost und Unterkunft genügt damit in der Regel ein einziger Betrag für Steuer und Beiträge.
Eine Grenze, die viele aus der Praxis kennen, hilft hier dagegen nicht. Die monatliche Freigrenze von 50 Euro nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG gilt nur für Sachbezüge, die nach Satz 1 mit dem üblichen Endpreis bewertet werden. Kost und Unterkunft zum amtlichen Wert fallen nicht darunter.
Kennzahlen
- Sachbezugsfreigrenze je Kalendermonat, nicht anwendbar auf amtliche Sachbezugswerte
- 50 €
- Obergrenze der Anrechnung von Sachleistungen auf die Ausbildungsvergütung
- 75 %
Stellt ein Betrieb einem Beschäftigten zehn Mittagessen im Monat kostenlos, darf er die 45,70 Euro also nicht mit Verweis auf die 50-Euro-Grenze unversteuert lassen. Der Betrag ist steuer- und beitragspflichtig, sofern er nicht nach den Regeln für Kantinenessen pauschal versteuert wird, die das zweite Modul erklärt.
Bei Auszubildenden kommt eine arbeitsrechtliche Schranke hinzu. Nach § 17 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Sachleistungen zu den Sachbezugswerten auf die Vergütung angerechnet werden, höchstens bis 75 Prozent der Bruttovergütung. Die Einzelheiten dazu stehen im Kurs über Auszubildende.
Fehler, die zu vermeiden sind
- Die monatliche 50-Euro-Freigrenze auf kostenloses Essen oder ein gestelltes Zimmer anwenden, obwohl sie nur für Sachbezüge gilt, die mit dem üblichen Endpreis bewertet werden.
- Für ein Doppelzimmer den vollen Unterkunftswert von 285 Euro ansetzen, statt den Abschlag von 40 Prozent für die Belegung mit zwei Beschäftigten abzuziehen.
- Für einen angebrochenen Monat durch die Zahl der Kalendertage teilen, obwohl die Verordnung stets ein Dreißigstel vorschreibt.
- Ein mitverpflegtes Kind am Geburtstag in die nächste Altersstufe heben, statt das Alter im ersten Abrechnungszeitraum des Jahres für das ganze Jahr zu verwenden.
- Die Zuzahlung des Beschäftigten vom Bruttolohn abziehen, statt sie mit dem Sachbezugswert zu verrechnen.
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