Zum Inhalt springen

Modul 119 Min.2160 WörterKostenlos — ohne Konto

Gesetzliche und private Renten: Besteuerungsanteil, eingefrorener Freibetrag, Ertragsanteil

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 48 Abschnitte · 1.929 Wörter · 11 Min.

Frau Kessler geht am 1. Januar 2026 in Rente und erhält im ersten Jahr 18.000 € aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Steuerpflichtig sind davon 15.120 €, also 84 Prozent. Im Jahr darauf steigt ihre Rente um 600 €, und sie rechnet wieder mit 84 Prozent. Das Finanzamt nicht: bei ihm ist die Erhöhung in voller Höhe steuerpflichtig, weil der steuerfreie Teil nicht mitwächst.

Was Sie danach können

  • unterscheiden, ob eine Rente nach dem Besteuerungsanteil oder nach dem Ertragsanteil besteuert wird
  • den Besteuerungsanteil aus der Tabelle des § 22 EStG nach dem Jahr des Rentenbeginns ablesen
  • den steuerfreien Teil der Rente in Euro ermitteln und erklären, warum spätere Anpassungen voll steuerpflichtig sind
  • den Ertragsanteil einer privaten Leibrente nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn bestimmen
  • den Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten richtig einmal ansetzen

Zwei Arten von Renten, zwei Rechenwege

Renten gehören im deutschen Einkommensteuerrecht zu den sonstigen Einkünften des § 22 EStG. Das klingt nach einer Restkategorie, ist aber für Millionen Menschen die wichtigste Einkunftsart im Ruhestand. Innerhalb dieser Vorschrift unterscheidet das Gesetz zwei Gruppen von Leibrenten, und für jede gilt ein eigener Rechenweg.

Die erste Gruppe steht in Doppelbuchstabe aa. Dazu zählen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse, aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen etwa der Ärzte oder Anwälte, sowie aus Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die im Alltag oft Rürup-Rente heißen.

Gemeinsam ist diesen Renten, dass die Beiträge in der Ansparphase zunehmend als Sonderausgaben abziehbar waren. Wer die Beiträge steuerlich entlastet einzahlen durfte, soll die Leistung später versteuern. Diesen Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung vollzieht das Gesetz schrittweise, Jahrgang für Jahrgang.

Die zweite Gruppe steht in Doppelbuchstabe bb. Sie umfasst Leibrenten, die nicht unter aa fallen und in deren einzelnen Zahlungen ein Ertrag des Rentenrechts steckt. Typisch ist die private Rentenversicherung, die aus bereits versteuertem Einkommen bezahlt wurde. Hier wird nur dieser Ertrag besteuert, nicht die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals.

Die Einordnung ist also keine Formalie. Eine gesetzliche Rente mit Beginn 2026 wird zu 84 Prozent erfasst, eine private Rente, die mit 67 Jahren beginnt, nur zu 17 Prozent. Wer beide bezieht, rechnet zwei völlig verschiedene Beträge aus und trägt sie in der Erklärung getrennt ein.

Definition

Besteuerungsanteil — Der Prozentsatz nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, zu dem eine Rente aus der Basisversorgung der Einkommensteuer unterliegt. Er richtet sich allein nach dem Jahr des Rentenbeginns und bleibt für diese Rente unverändert.

Die Kohortentabelle des § 22

Bemessungsgrundlage ist der Jahresbetrag der Rente, also die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenzahlungen. Welcher Anteil davon steuerpflichtig ist, entnimmt man einer Tabelle, die das Gesetz selbst abdruckt. Sie ordnet jedem Jahr des Rentenbeginns einen Prozentsatz zu, und nur dieses Jahr zählt, nicht das Alter und nicht die Höhe der Rente.

Die erste Zeile lautet bis 2005 und nennt 50 Prozent. Wer vor 2005 oder im Jahr 2005 in Rente gegangen ist, versteuert also die Hälfte des Jahresbetrags. Ältere Rentenjahrgänge werden nicht noch günstiger behandelt; die Tabelle fasst sie alle in dieser Zeile zusammen.

Ab 2006 steigt der Anteil zunächst um zwei Prozentpunkte je Jahrgang, bis er für den Rentenbeginn 2020 bei 80 Prozent ankommt. Für 2021 und 2022 folgen noch zwei Schritte von je einem Punkt, auf 81 und 82 Prozent. Diese Werte gelten für die betroffenen Rentner unverändert weiter.

Seit dem Rentenbeginn 2023 verläuft die Tabelle in der am 23. September 2026 gelesenen Fassung flacher. Jeder neue Jahrgang erhält einen halben Prozentpunkt mehr als der vorige: 82,5 Prozent für 2023, 83 Prozent für 2024, 83,5 Prozent für 2025 und 84 Prozent für den Rentenbeginn 2026.

Das Ende der Übergangsphase liegt damit weit in der Zukunft. Erst für einen Rentenbeginn im Jahr 2058 weist die Tabelle 100 Prozent aus. Wer vor diesem Jahr in Rente geht, behält dauerhaft einen steuerfreien Teil; wer danach beginnt, versteuert seine Rente vollständig.

Wer ältere Merkblätter oder Rechner benutzt, sollte deshalb die Zeile für sein Beginnjahr immer gegen den aktuellen Gesetzestext prüfen. Die flachere Kurve ab 2023 ist die Fassung, die heute gilt; eine Tabelle, die für die Jahrgänge ab 2023 noch Schritte von einem ganzen Punkt zeigt, bildet einen überholten Stand ab.

Die Zeile wird einmal bestimmt und danach nie wieder gewechselt. Wer 2026 in Rente geht, bleibt mit dieser Rente dauerhaft in der Zeile 2026, auch wenn spätere Jahrgänge höhere Anteile tragen. Die Tabelle beschreibt also nicht den Verlauf einer einzelnen Rente, sondern die Behandlung ganzer Jahrgänge.

Kennzahlen

Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn bis 2005
50 %
Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026
84 %
Anstieg je Rentenjahrgang seit 2023
0,5 %
Erstes Jahr des Rentenbeginns mit voller Besteuerung
2058

Übersichtstabelle

Jahr des RentenbeginnsBesteuerungsanteil
bis 200550,0 %
202080,0 %
202282,0 %
202382,5 %
202483,0 %
202583,5 %
202684,0 %
202784,5 %
2058100,0 %

Der steuerfreie Teil: ein Eurobetrag, der eingefroren wird

Der Prozentsatz der Tabelle ist nur der Einstieg. Nach Satz 4 ist der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem steuerpflichtigen Anteil der steuerfreie Teil der Rente. In der Praxis heißt er meist Rentenfreibetrag, obwohl das Gesetz dieses Wort nicht verwendet.

Satz 5 legt fest, dass dieser steuerfreie Teil ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs gilt. Festgeschrieben wird also kein Prozentsatz, sondern ein Betrag in Euro. Er begleitet die Rente bis zu ihrem Ende, unabhängig davon, wie sich die Rente danach entwickelt.

Satz 7 zieht daraus die Konsequenz für die jährlichen Rentenerhöhungen. Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags führen nicht zu einer Neuberechnung. Jeder Euro, um den die Rente durch eine solche Anpassung steigt, ist deshalb vollständig steuerpflichtig, weil der steuerfreie Teil stehen bleibt.

Daraus folgt eine Beobachtung, die viele Rentner überrascht. Der tatsächlich besteuerte Anteil ihrer Rente liegt nach einigen Jahren spürbar über dem Tabellenwert ihres Jahrgangs. Wer mit 84 Prozent begonnen hat und mehrere Erhöhungen erlebt, versteuert bald einen höheren Anteil, ohne dass sich an der Tabelle etwas geändert hätte.

Anders liegt es bei einer echten Veränderung des Jahresbetrags, die keine regelmäßige Anpassung ist, weil sich die Rente aus einem anderen Grund erhöht oder vermindert. Dann ist der steuerfreie Teil nach Satz 6 im selben Verhältnis anzupassen, in dem der neue Jahresbetrag zum bisherigen Jahresbetrag steht, der der Berechnung zugrunde lag.

Im Jahr des Rentenbeginns selbst wird noch kein fester Betrag angesetzt. Hier wird schlicht der Tabellenprozentsatz auf die im Jahr zugeflossenen Zahlungen angewandt. Beginnt die Rente im Laufe des Jahres, ist der erste Jahresbetrag deshalb kleiner, und der eingefrorene Betrag wird erst für das folgende Jahr maßgeblich.

Folgerenten und Sterbemonat

Oft folgt eine Rente einer anderen aus derselben Versicherung, etwa eine Altersrente auf eine Erwerbsminderungsrente oder eine Witwenrente auf die Rente des verstorbenen Ehegatten. Für diese Fälle enthält Satz 8 eine eigene Regel, damit die spätere Rente nicht den ungünstigeren Anteil ihres eigenen Beginnjahres erhält.

Der Prozentsatz der späteren Rente richtet sich dann nach einem rechnerischen Jahr. Man zieht die Laufzeit der vorhergehenden Renten vom Jahr des Beginns der späteren Rente ab. Hat eine Erwerbsminderungsrente zehn Jahre gelaufen und beginnt die Altersrente 2026, gilt die Zeile für 2016, also 72 Prozent statt 84 Prozent.

Nach unten ist diese Rechnung begrenzt. Der Prozentsatz kann nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005, also nicht unter 50 Prozent. Die Regel gilt außerdem nur für Renten, die nach dem 31. Dezember 2004 einander nachfolgen.

Satz 9 regelt schließlich den Tod des Rentenempfängers. Die Rente für den Sterbemonat ist ihm noch zuzurechnen. Sie gehört also in seine letzte Einkommensteuererklärung, auch wenn das Geld erst nach seinem Tod gutgeschrieben wird, und nicht zu den Einkünften der Erben.

Private Leibrenten: der Ertragsanteil

Für Leibrenten nach Doppelbuchstabe bb geht das Gesetz einen anderen Weg. Als Ertrag des Rentenrechts gilt der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts auf die voraussichtliche Laufzeit ergibt. Besteuert wird nur dieser rechnerische Zins, nicht die Rückgabe des Kapitals.

Rechnen muss das niemand selbst. Das Gesetz fasst das Ergebnis in einer zweiten Tabelle zusammen, die den Ertragsanteil nach dem vollendeten Lebensjahr des Berechtigten bei Beginn der Rente angibt. Maßgeblich ist also das Alter beim Rentenbeginn, nicht das Kalenderjahr.

Je älter der Berechtigte bei Rentenbeginn ist, desto kürzer ist die erwartete Laufzeit und desto kleiner der Zinsanteil. Wer mit 60 oder 61 Jahren beginnt, versteuert 22 Prozent jeder Zahlung, mit 65 oder 66 Jahren sind es 18 Prozent, mit 67 Jahren 17 Prozent.

Der einmal ermittelte Prozentsatz gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Anders als beim Besteuerungsanteil gibt es hier keinen eingefrorenen Eurobetrag: Steigt die private Rente, etwa durch Überschussbeteiligungen, wird auch die Erhöhung nur mit dem Ertragsanteil erfasst.

Für abgekürzte Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, und für Renten, deren Dauer vom Leben mehrerer Personen abhängt, verweist Satz 5 auf eine Rechtsverordnung. Die Tabelle des Gesetzes gilt nur für die lebenslange Rente eines einzelnen Berechtigten.

Eine Besonderheit ist die sogenannte Öffnungsklausel des Satzes 2. Auf Antrag wird auch ein Teil einer Rente aus der Basisversorgung nur mit dem Ertragsanteil besteuert, soweit er auf Beiträgen bis Ende 2004 oberhalb des Höchstbeitrags beruht. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde.

Vorsicht bei der Einordnung eines Vertrags nach seinem Namen. Eine private Rente aus einem Basisrentenvertrag gehört trotz ihres privaten Anbieters zu Doppelbuchstabe aa und damit zur Kohortentabelle. Der Ertragsanteil gilt nur für Leibrenten, deren Beiträge keine Förderung als Basisversorgung erhalten haben, typischerweise die klassische private Rentenversicherung.

Der Vergleich beider Tabellen zeigt ihre unterschiedliche Logik. Die Kohortentabelle steigt mit jedem Kalenderjahr, weil der Gesetzgeber den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vollendet. Die Ertragsanteilstabelle sinkt mit dem Alter, weil sie nur einen Zinsanteil abbildet, der bei kürzerer Laufzeit kleiner ausfällt.

Übersichtstabelle

Vollendetes Lebensjahr bei RentenbeginnErtragsanteil
60 bis 6122 %
6221 %
6320 %
6419 %
65 bis 6618 %
6717 %
6816 %
69 bis 7015 %

Vom steuerpflichtigen Teil zu den Einkünften

Der steuerpflichtige Teil der Rente ist noch nicht die Einkunft. Von den Einnahmen nach § 22 Nummer 1, 1a und 5 zieht § 9a Satz 1 Nummer 3 EStG einen Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro ab, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.

Das Wort insgesamt ist wichtig. Wer eine gesetzliche Rente, eine private Rente und Leistungen aus einem Riester-Vertrag bezieht, erhält den Pauschbetrag nicht dreimal, sondern einmal für alle drei zusammen. Außerdem darf er nach Satz 2 nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden und schafft so keinen Verlust.

Ob auf die so ermittelten Einkünfte tatsächlich Steuer anfällt, entscheidet erst der Tarif des § 32a mit seinem Grundfreibetrag, den dieser Kurs nicht behandelt. Viele Rentner mit einer einzigen gesetzlichen Rente zahlen keine Steuer, obwohl ein erheblicher Teil ihrer Rente steuerpflichtig ist.

Eine Vergünstigung scheidet für diese Renten ausdrücklich aus. Der Altersentlastungsbetrag des § 24a, den das zweite Modul behandelt, wird nicht auf Leibrenten nach Buchstabe a berechnet. Wer ausschließlich eine Rente bezieht, erhält ihn also nicht, auch wenn er das nötige Alter längst erreicht hat.

Kennzahlen

Ertragsanteil bei Rentenbeginn mit vollendetem 67. Lebensjahr
17 %
Ertragsanteil bei Rentenbeginn mit vollendetem 65. oder 66. Lebensjahr
18 %
Werbungskosten-Pauschbetrag für alle Renten zusammen
102 €

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Den Besteuerungsanteil nach dem Alter oder nach dem Jahr der Steuererklärung wählen statt nach dem Jahr des Rentenbeginns.
  • Den Prozentsatz des eigenen Jahrgangs jedes Jahr auf die aktuelle Rente anwenden und dabei übersehen, dass Anpassungen voll steuerpflichtig sind.
  • Eine private Rentenversicherung mit dem Besteuerungsanteil statt mit dem Ertragsanteil erfassen.
  • Für die Altersrente nach einer Erwerbsminderungsrente den Prozentsatz ihres eigenen Beginnjahres ansetzen und das rechnerische Jahr des Satzes 8 vergessen.
  • Den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro für jede Rente gesondert abziehen.
  • Eine Tabelle mit veralteten Schritten für die Jahrgänge ab 2023 verwenden.

Auf Englisch lesen

Lehrinhalt auf dem Stand der zitierten Quellen. Er ersetzt keine persönliche Beratung für Ihre Lage. Diese Kurse sind weder zertifizierend noch förderfähig: sie bereiten auf keine eingetragene Zertifizierung vor.