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Modul 118 Min.2125 WörterKostenlos — ohne Konto

Die Feststellung: wie der Gewinn einer Personengesellschaft beim Gesellschafter ankommt

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 45 Abschnitte · 1.856 Wörter · 10 Min.

Die Metallbau Hollmann Rieger Stein OHG hat 2025 einen Gewinn von 150.000 € erwirtschaftet, und ihr geschäftsführender Gesellschafter hat zusätzlich 60.000 € Tätigkeitsvergütung bezogen. Einkommensteuer zahlt die OHG darauf keinen Cent. Trotzdem muss sie eine Erklärung abgeben, und von dem Bescheid, der darauf ergeht, hängen drei Einkommensteuerbescheide bei drei verschiedenen Finanzämtern ab.

Was Sie danach können

  • verstehen, warum eine Personengesellschaft ihren Gewinn erklärt, aber keine Einkommensteuer darauf zahlt
  • die beiden Auslöser der Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO unterscheiden: mehrere Beteiligte oder zwei zuständige Finanzämter
  • bestimmen, wer die Feststellungserklärung abgeben muss und wer dadurch befreit wird
  • den Verspätungszuschlag einer Feststellungserklärung nach § 152 Abs. 7 AO berechnen
  • erkennen, warum ein Fehler im Feststellungsbescheid nur dort und nicht im Einkommensteuerbescheid angegriffen werden kann

Die Gesellschaft verdient, die Gesellschafter versteuern

Eine OHG, eine KG oder eine GbR ist für die Einkommensteuer kein Steuerpflichtiger, denn Einkommensteuer schulden nur natürliche Personen. Der Gewinn, den die Gesellschaft erwirtschaftet, wird deshalb den Gesellschaftern zugerechnet und dort versteuert, jeweils mit ihrem persönlichen Tarif und zusammen mit ihren übrigen Einkünften.

Die Grundlage steht in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören danach die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, einer KG und jeder anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer des Betriebs anzusehen ist. Das Gesetz nennt ihn in Klammern Mitunternehmer.

Dieselbe Vorschrift zieht einen zweiten Kreis. Auch was ein Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Arbeit in ihrem Dienst, für ein gewährtes Darlehen oder für überlassene Wirtschaftsgüter erhält, zählt zu den gewerblichen Einkünften. Man spricht von Sondervergütungen. Ein Geschäftsführergehalt ist beim Mitunternehmer also kein Arbeitslohn.

Der steuerliche Gewinn einer Mitunternehmerschaft besteht damit aus zwei Schichten. Die erste ist der Gewinn der Gesellschaft selbst, der nach dem vereinbarten Schlüssel auf die Gesellschafter verteilt wird. Die zweite sind die Sondervergütungen, die allein dem Gesellschafter zugerechnet werden, der sie bezogen hat.

Eine Steuer bleibt bei der Gesellschaft: die Gewerbesteuer, die am Betrieb und nicht an der Person anknüpft. Wie der Gewerbeertrag entsteht und wie die Gewerbesteuer über § 35 EStG auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet wird, erklären die beiden Gewerbesteuer-Kurse. Dieses Modul folgt nur dem Weg der Einkommensteuer.

Bleibt ein praktisches Problem. Die drei Gesellschafter aus dem Einstieg wohnen in drei Städten und haben drei Wohnsitzfinanzämter. Ließe man jedes Amt den Gewinnanteil selbst ermitteln, könnten drei Behörden denselben Gewinn dreimal verschieden beurteilen. Genau das verhindert die gesonderte und einheitliche Feststellung.

§ 179 AO: ein eigener Bescheid für die Besteuerungsgrundlagen

Normalerweise sind Besteuerungsgrundlagen nur ein unselbständiger Teil des Steuerbescheids: das Finanzamt ermittelt sie, rechnet und setzt die Steuer fest. § 179 Abs. 1 AO macht davon eine Ausnahme. Soweit ein Gesetz es bestimmt, werden Besteuerungsgrundlagen in einem eigenen Feststellungsbescheid gesondert festgestellt.

Dieser Bescheid richtet sich gegen denjenigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Sind es mehrere Personen, wird die Feststellung ihnen gegenüber einheitlich getroffen, also in einem einzigen Bescheid für alle. Daher der vollständige Name: gesondert, weil vom Steuerbescheid getrennt, und einheitlich, weil für alle Beteiligten zugleich.

Ist jemand am Gegenstand der Feststellung nur mittelbar beteiligt, über eine andere Person, erlaubt § 179 Abs. 2 Satz 3 AO insoweit eine besondere gesonderte Feststellung. Das betrifft etwa Treuhandverhältnisse und Unterbeteiligungen, die in kleinen Gesellschaften selten, aber nicht ausgeschlossen sind.

Und wenn das Finanzamt etwas vergisst? Ist in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben, wird sie nach § 179 Abs. 3 AO in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt. Der ursprüngliche Bescheid bleibt bestehen und wird nur um das Fehlende ergänzt.

Definition

Feststellungsbescheid — Ein Verwaltungsakt, der Besteuerungsgrundlagen verbindlich feststellt, ohne selbst eine Steuer festzusetzen. Bei einer Personengesellschaft stellt er den Gewinn und seine Verteilung auf die Gesellschafter fest; die Einkommensteuer setzt erst das Wohnsitzfinanzamt jedes Gesellschafters fest.

Der erste Auslöser: mehrere Personen an denselben Einkünften

§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO nennt den Hauptfall. Einkommensteuerpflichtige und körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte werden samt den mit ihnen zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn mehrere Personen an ihnen beteiligt sind und sie diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.

Die Vorschrift stellt nicht auf eine Rechtsform ab, sondern auf die Beteiligung. Eine OHG oder KG fällt darunter, ebenso aber eine Erbengemeinschaft mit einem geerbten Mietshaus oder zwei Freiberufler, die eine Praxis gemeinsam führen. Entscheidend ist allein, dass mehrere Personen dieselben Einkünfte erzielen.

Absatz 3 nimmt zwei Fälle wieder heraus. Die Feststellung entfällt, wenn nur einer der Beteiligten mit seinen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig ist. Sie entfällt ebenso in Fällen von geringer Bedeutung, vor allem wenn die Höhe des Betrags und seine Aufteilung feststehen, wie bei der gemeinsam vermieteten Wohnung zusammen veranlagter Ehegatten.

Ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet nicht der Steuerpflichtige allein. Das Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, und dieser Bescheid gilt als Steuerbescheid. Wer glaubt, sich die Erklärung sparen zu können, klärt das deshalb besser vorher mit dem Amt.

Absatz 4 fügt eine letzte Ausnahme für Arbeitsgemeinschaften hinzu, deren einziger Zweck die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags ist. Zwei Bauunternehmen, die sich nur für ein einziges Projekt zusammentun, durchlaufen für diese Gemeinschaft also keine eigene Feststellung.

Der zweite Auslöser: ein Einzelunternehmer, zwei Finanzämter

Weniger bekannt ist Buchstabe b. Er betrifft gerade nicht mehrere Beteiligte, sondern den Gewerbetreibenden, Freiberufler oder Land- und Forstwirt allein. Seine Gewinneinkünfte werden gesondert festgestellt, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das Feststellungsfinanzamt nicht auch für seine Steuern vom Einkommen zuständig ist.

Im Alltag heißt das: Betrieb und Wohnung liegen in den Bezirken verschiedener Finanzämter. Das Betriebsfinanzamt stellt den Gewinn fest, das Wohnsitzfinanzamt übernimmt ihn in die Einkommensteuerveranlagung. Eine Gesellschaft braucht es dafür nicht, nur zwei Zuständigkeiten, die auseinanderfallen.

Maßgeblich sind die Verhältnisse am Ende des Gewinnermittlungszeitraums, nicht am Tag der Abgabe. Ändern sie sich danach, etwa durch einen Umzug, regelt § 180 Abs. 1 Satz 2 AO die örtliche Zuständigkeit ausdrücklich auch für zurückliegende Feststellungszeiträume, mit einem Verweis auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit § 26 AO.

Auch hier gilt die Ausnahme der geringen Bedeutung, denn § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO erstreckt sie sinngemäß auf den Buchstaben b. Der Weg durch das Formular ist ein anderer als bei der Gesellschaft; die Formularseite zur Feststellungserklärung des Einzelunternehmens beschreibt ihn Schritt für Schritt.

Wer erklärt, und bis wann

§ 181 Abs. 2 Satz 1 AO beginnt mit einem Grundsatz: erklären muss, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Satz 2 präzisiert das für die typischen Fälle, und dort verläuft die Linie zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen.

Bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung, also einer OHG, einer KG oder einer eingetragenen GbR, ist vorrangig die Vereinigung selbst erklärungspflichtig und jeder Gesellschafter nur nachrangig. Bei nicht rechtsfähigen Vereinigungen und in sonstigen Fällen, etwa bei einer Erbengemeinschaft, ist dagegen jeder Beteiligte erklärungspflichtig.

Im Fall des Buchstabens b ist es schlicht der Unternehmer. Für alle gilt Satz 3: hat ein Erklärungspflichtiger die Erklärung abgegeben, sind die anderen Beteiligten insoweit befreit. Zwei Gesellschafter, die jeder für sich dieselbe Feststellungserklärung einreichen, erzeugen nur Rückfragen.

Übersichtstabelle

FallAuslöserErklärungspflichtigRechtsgrundlage
Personengesellschaft (OHG, KG, eingetragene GbR)mehrere Beteiligte an denselben Einkünftenvorrangig die Gesellschaft, nachrangig jeder Gesellschafter§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AO
Erbengemeinschaft, nicht rechtsfähige Vereinigungmehrere Beteiligte an denselben Einkünftenjeder Beteiligte§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b AO
Einzelunternehmer, FreiberuflerBetriebs- und Wohnsitzfinanzamt fallen auseinanderder Unternehmer§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO

Die Form ist vorgegeben. Nach § 181 Abs. 2a AO wird die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelt. Papier gibt es nur auf Antrag, wenn die elektronische Übermittlung eine unbillige Härte wäre, und dann auf dem amtlichen Vordruck mit eigenhändiger Unterschrift.

Für die Frist verweist § 181 Abs. 1 AO auf die allgemeinen Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung. Es gelten also dieselben Abgabefristen wie für Jahreserklärungen, einschließlich der längeren Frist bei Beauftragung eines Steuerberaters. Beide Fristen und ihre Verlängerung behandelt der Kurs zu Einspruch, Fristen und Stundung.

Eigenständig ist dagegen die Sanktion. Bei einer Steuererklärung bemisst sich der Verspätungszuschlag an der festgesetzten Steuer, doch ein Feststellungsbescheid setzt keine Steuer fest. § 152 Abs. 7 AO nimmt deshalb die festgestellten Einkünfte als Maßstab, mit einem deutlich kleineren Prozentsatz.

Je angefangenem Monat der Verspätung beträgt der Zuschlag 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens aber 25 Euro je angefangenem Monat. Nach § 152 Abs. 10 AO wird er auf volle Euro abgerundet und darf 25.000 Euro nicht übersteigen.

Kennzahlen

Verspätungszuschlag je angefangenem Monat, bezogen auf die positive Summe der festgestellten Einkünfte (§ 152 Abs. 7 AO)
0,0625 %
Mindestbetrag je angefangenem Monat bei Feststellungserklärungen (§ 152 Abs. 7 AO)
25 €
Höchstbetrag jedes Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 10 AO)
25.000 €

Der Mindestbetrag greift nur bei kleinen Gewinnen. Bei 40.000 Euro festgestellter Einkünfte ergeben 0,0625 Prozent genau 25 Euro; darüber liegt der prozentuale Zuschlag über dem Minimum. Eine Gesellschaft mit 400.000 Euro Gewinn zahlt je angefangenem Monat 250 Euro.

Die Bindungswirkung und wer Einspruch einlegen darf

Die eigentliche Wirkung der Feststellung steht in § 182 Abs. 1 AO. Feststellungsbescheide binden die Folgebescheide, also die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter, soweit die Feststellungen für sie von Bedeutung sind. Das gilt ausdrücklich auch, solange der Feststellungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist.

Daraus folgt die wichtigste Verfahrensregel dieses Moduls. Wer den festgestellten Gewinn oder seine Verteilung für falsch hält, muss den Feststellungsbescheid angreifen. Ein Einspruch gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid hilft nicht, denn das Wohnsitzfinanzamt ist an die Feststellung gebunden und übernimmt sie unverändert.

Wer gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einlegen darf, regelt § 352 AO eigenständig. Bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung ist es die Vereinigung selbst, die einzelnen Gesellschafter erst, wenn sie nicht mehr besteht. Bei nicht rechtsfähigen Vereinigungen ist es in erster Linie der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte.

Zwei Ausnahmen geben dem einzelnen Gesellschafter dennoch ein eigenes Recht. Geht es darum, wer am festgestellten Betrag beteiligt ist und wie er sich verteilt, darf jeder Einspruch einlegen, den die Feststellung berührt. Dasselbe gilt für Fragen, die einen Beteiligten persönlich angehen, zum Beispiel seine Sondervergütung.

Frist und Form des Einspruchs sind dieselben wie bei jedem anderen Bescheid; der Kurs zu Einspruch und Fristen erklärt sie. Neu ist hier nur die Adresse: der Einspruch richtet sich gegen den Bescheid des Feststellungsfinanzamts und nicht gegen den Bescheid des eigenen Wohnsitzfinanzamts.

Zuletzt die Brücke zum zweiten Modul. Beantragt ein Gesellschafter die Thesaurierungsbegünstigung, erlaubt § 34a Abs. 10 EStG, auch Entnahmen, Einlagen und weitere dafür nötige Grundlagen gesondert festzustellen, und zwar durch das Feststellungsfinanzamt. Die Feststellungserklärung ist dann auch der Ort, an dem die Zahlen für die Begünstigung entstehen.

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Den Einspruch gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid richten, obwohl der Fehler im Feststellungsbescheid liegt; das Wohnsitzfinanzamt ist an die Feststellung gebunden.
  • Die Tätigkeitsvergütung eines Mitunternehmers als Arbeitslohn behandeln, statt sie als Sondervergütung den gewerblichen Einkünften zuzurechnen.
  • Glauben, eine Feststellung setze eine Gesellschaft voraus: auch die Erbengemeinschaft und der Einzelunternehmer mit zwei Finanzämtern erklären gesondert.
  • Beim Verspätungszuschlag den Satz für Steuererklärungen ansetzen, obwohl für Feststellungserklärungen 0,0625 Prozent der festgestellten Einkünfte gelten.
  • Zwei parallele Erklärungen abgeben, weil sich jeder Gesellschafter für zuständig hält.
  • Stillschweigend einen Fall geringer Bedeutung annehmen, statt die Befreiung mit dem Finanzamt zu klären.

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