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Die körperschaftsteuerliche Organschaft: wer, mit welchem Vertrag und ab wann
Die datierten amtlichen Quellen und die aus diesem Modul verknüpften Inhalte · 1 Abschnitt
Amtliche Quellen
- KStG § 14 Organgesellschaft, Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 — geprüft am 23. September 2026
- KStG § 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft — geprüft am 23. September 2026
- AktG § 291 Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag — geprüft am 23. September 2026
- AktG § 293 Zustimmung der Hauptversammlung und § 294 Eintragung, Wirksamwerden — geprüft am 23. September 2026
- AktG § 301 Höchstbetrag der Gewinnabführung und § 302 Verlustübernahme — geprüft am 23. September 2026
- KStG § 23 Steuersatz, Absatz 1 Nr. 1 — geprüft am 23. September 2026
Jede Zahl und ihre Quelle
Jede Zahl dieses Moduls, die auf einem Steuerwert beruht, mit der amtlichen Seite, die sie begründet.
- Körperschaftsteuersatz, mit dem der Organträger als Kapitalgesellschaft das zugerechnete Einkommen 2026 versteuert (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG) — 15 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026
Aus diesem Modul verknüpfte Inhalte
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