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Die körperschaftsteuerliche Organschaft: wer, mit welchem Vertrag und ab wann
Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 1 Abschnitt · 222 Wörter · 2 Min.
Übungsfall
Ein Erwerb im März
Die Holding-GmbH H erwirbt am 1. März 2026 sämtliche Anteile der Betriebs-GmbH B, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Beide schließen einen Gewinnabführungsvertrag mit Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, fest vereinbart bis zum 31. Dezember 2031. Der Vertrag wird im Juni 2026 wirksam und danach vollständig durchgeführt. H erwartet die Zurechnung schon für das Wirtschaftsjahr des Erwerbs. Für welches Kalenderjahr wird das Einkommen von B der H zum ersten Mal zugerechnet?
Hinweis: Prüfen Sie zwei Daten getrennt: wann der Vertrag wirksam wird und seit wann H die Stimmrechtsmehrheit an B hält, jeweils bezogen auf den ersten Tag des Wirtschaftsjahres von B.
Lösung ansehen
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG wäre die Zurechnung frühestens für das Kalenderjahr möglich, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem der Vertrag wirksam wird, hier also für 2026. Die finanzielle Eingliederung verlangt aber nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG die Stimmrechtsmehrheit vom Beginn des Wirtschaftsjahres an. Das Wirtschaftsjahr 2026 von B begann am 1. Januar 2026; H hält die Anteile erst seit dem 1. März. Für 2026 fehlt die Voraussetzung, B versteuert ihr Einkommen selbst. Ab dem 1. Januar 2027 hält H die Mehrheit ununterbrochen, der Vertrag ist wirksam und bis Ende 2031 vereinbart, was fünf volle Wirtschaftsjahre von 2027 an abdeckt.
Antwort: Erstmals für das Kalenderjahr 2027
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