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Modul 121 Min.2424 WörterKostenlos — ohne Konto

Der Mindestlohn und die Grenze, die an ihm hängt

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 54 Abschnitte · 2.215 Wörter · 13 Min.

Eine Bäckerei in Kassel beschäftigt eine Aushilfe auf Minijob-Basis. Weil die Verdienstgrenze 2026 auf 603 € gestiegen ist, verlängert die Inhaberin die Schichten auf 44 Stunden im Monat, zum Mindestlohn von 13,90 €. Das ergibt 611,60 €, also 8,60 € zu viel. Aus dem Minijob ist ohne Absicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung geworden, weil eine einzige Stunde falsch gerechnet war.

Was Sie danach können

  • den gesetzlichen Mindestlohn für 2026 und 2027 aus der geltenden Anpassungsverordnung ablesen
  • erkennen, für wen das Mindestlohngesetz gilt und für wen ausdrücklich nicht
  • die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung bei Minijobs und ihre Fristen einhalten
  • die Geringfügigkeitsgrenze aus dem Mindestlohn selbst herleiten und die zulässigen Monatsstunden bestimmen
  • einschätzen, was ein Verstoß gegen Zahlungs- oder Aufzeichnungspflichten kosten kann

Ein Anspruch des Beschäftigten, keine Empfehlung

Das Mindestlohngesetz beginnt mit einem Satz, der keine Ausnahme für kleine Betriebe kennt. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns, und zwar gegenüber dem Arbeitgeber. Die Betriebsgröße, der Umsatz und die Branche spielen für diesen Anspruch keine Rolle.

Gemessen wird je Zeitstunde und brutto. Der Mindestlohn ist also kein Monatsbetrag und kein Nettobetrag. Wer ein festes Monatsgehalt zahlt, muss es durch die tatsächlich geleisteten Stunden teilen, um zu prüfen, ob die Untergrenze eingehalten ist. Überstunden, die nirgends erfasst sind, drücken den rechnerischen Stundenlohn unbemerkt nach unten.

Im Gesetz selbst steht noch der Ausgangswert von 12 Euro je Zeitstunde ab dem 1. Oktober 2022. Wer nur dort nachliest, arbeitet mit einem überholten Betrag. Derselbe Absatz erlaubt nämlich, die Höhe auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung zu ändern, und genau das ist seither mehrfach geschehen.

Maßgeblich für 2026 ist die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung. Sie legt zwei Stufen fest: ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Zeitstunde, ab dem 1. Januar 2027 dann 14,60 Euro. Die zweite Stufe steht damit schon heute fest und lässt sich in jede Planung für das kommende Jahr einrechnen.

Eine Fußnote zu § 1 MiLoG verweist auf die Verordnungen, die den Betrag nacheinander angepasst haben, zuletzt auf die vom 5. November 2025. Wer den geltenden Wert sucht, liest deshalb die jüngste Verordnung und nicht den Gesetzestext. Diese Arbeitsteilung zwischen Gesetz und Verordnung erklärt, warum ältere Merkblätter so oft falsche Beträge nennen.

Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gehen dem allgemeinen Mindestlohn vor, allerdings nur, soweit sie ihn nicht unterschreiten. Ein Branchenwert darunter verdrängt ihn also nicht. Für die meisten Kleinbetriebe ohne Branchenregelung bleibt der allgemeine Stundensatz die einzige Untergrenze, die zu beachten ist.

Kennzahlen

Mindestlohn ab 1. Januar 2026
13,90 € brutto je Zeitstunde
Mindestlohn ab 1. Januar 2027
14,60 € brutto je Zeitstunde

Wer vom Mindestlohngesetz nicht erfasst wird

§ 22 MiLoG grenzt den persönlichen Anwendungsbereich ab, und die Liste ist kürzer, als viele Betriebe hoffen. Das Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ob jemand im Minijob, in Teilzeit oder als Aushilfe arbeitet, ändert daran nichts: auch die Aushilfe am Wochenende hat den vollen Anspruch je Stunde.

Praktikanten gelten grundsätzlich als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Ausgenommen sind nur vier Fallgruppen: Pflichtpraktika aufgrund einer schulrechtlichen, hochschulrechtlichen oder Ausbildungsvorschrift, Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten, ausbildungsbegleitende Praktika von bis zu drei Monaten ohne vorheriges Praktikum beim selben Ausbildenden sowie Einstiegsqualifizierungen und Berufsausbildungsvorbereitung.

Wer als Praktikum bezeichnet wird, ist deshalb noch keiner. Das Gesetz stellt auf die tatsächliche Ausgestaltung ab: Praktikant ist, wer sich für begrenzte Dauer praktische Kenntnisse einer betrieblichen Tätigkeit aneignet, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt. Wer voll mitarbeitet und nichts lernt, ist Arbeitnehmer, gleich wie der Vertrag überschrieben ist.

Kinder und Jugendliche im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Die Vergütung von Auszubildenden und von ehrenamtlich Tätigen regelt das Gesetz ebenfalls nicht. Für Auszubildende gelten eigene Regeln, die dieser Kurs nicht behandelt.

Eine zeitlich begrenzte Ausnahme betrifft Menschen, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren. Für sie gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Die Ausnahme hängt am Status vor der Einstellung, der sich nachweisen lassen muss, und nicht an der Art der Tätigkeit.

  • Pflichtpraktikum nach Schul-, Hochschul- oder Ausbildungsrecht
  • Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Ausbildung oder Studium
  • begleitendes Praktikum von bis zu drei Monaten, wenn es das erste beim selben Ausbildenden ist
  • Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • zuvor Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten

Wann der Mindestlohn spätestens gezahlt sein muss

§ 2 MiLoG regelt nicht nur das Ob, sondern auch das Wann. Zu zahlen ist zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt. Die Arbeit aus dem März ist also spätestens Ende April zu vergüten.

Für Arbeitszeitkonten gilt eine Sonderregel, die bei schwankenden Minijobs wichtig ist. Stunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus dürfen auf ein schriftlich vereinbartes Konto eingestellt werden. Sie sind dann spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeit oder durch Zahlung auszugleichen.

Das Konto hat eine monatliche Obergrenze. Die eingestellten Stunden dürfen jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Bei einem Vertrag über 40 Stunden im Monat dürfen also höchstens 20 Stunden in einem Monat auf das Konto wandern. Endet das Arbeitsverhältnis, sind offene Stunden im Folgemonat auszugleichen.

Das Konto ist ohne schriftliche Vereinbarung nicht zu haben. Wer Mehrstunden nur mündlich oder auf einem Zettel am Schwarzen Brett sammelt, fällt auf die allgemeine Fälligkeit zurück. Die Stunden sind dann spätestens bis zum Ende des Folgemonats zu bezahlen, denn der Anspruch auf den Mindestlohn für sie ist mit der Arbeit entstanden.

§ 20 MiLoG verbindet die Fälligkeit mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland müssen ihren im Inland Beschäftigten den Mindestlohn spätestens zu diesem Zeitpunkt zahlen. Wer später zahlt, verletzt also nicht nur den Arbeitsvertrag, sondern begeht eine eigene Ordnungswidrigkeit, auch wenn das Geld schließlich vollständig ankommt.

Aufzeichnen, aufbewahren, bereithalten

Die Aufzeichnungspflicht des § 17 MiLoG trifft ausdrücklich die Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter nach § 8 Absatz 1 SGB IV, also sowohl des Minijobs mit Verdienstgrenze als auch der kurzfristigen Beschäftigung. Daneben gilt sie in den Wirtschaftszweigen, die das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz besonders nennt, dort unabhängig von der Höhe des Lohns.

Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Eine Monatssumme genügt nicht, eine Wochensumme ebenso wenig. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages erfolgen, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt. Für einen Einsatz am Montag endet die Frist also mit dem Montag der Folgewoche.

Aufzubewahren sind die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre, gerechnet ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. Hinzu kommt nach Absatz 2 die Pflicht, die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen im Inland und in deutscher Sprache bereitzuhalten, für die Dauer der Beschäftigung, insgesamt aber nicht länger als zwei Jahre.

Eine Ausnahme ist für Haushalte wichtig. Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV. Die Reinigungskraft im Einfamilienhaus löst sie also nicht aus, dieselbe Tätigkeit in einer Arztpraxis dagegen schon. Der Mindestlohn selbst gilt in beiden Fällen ohne Unterschied.

Wer die Aufzeichnung ernst nimmt, gewinnt nebenbei ein Steuerungsinstrument. Die täglichen Zeiten zeigen früh, ob ein Minijob in einem Monat die zulässigen Stunden sprengt. Genau diese Rechnung fehlte der Bäckerei aus dem Einstieg: eine Liste, die nach der dritten Woche Alarm geschlagen hätte.

Kennzahlen

Frist für die Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit
7 Kalendertage nach dem Arbeitstag
Mindestaufbewahrung der Aufzeichnungen
2 Jahre

Was ein Verstoß kosten kann

§ 21 MiLoG staffelt die Bußgelder nach der Art des Verstoßes, und die Staffelung verrät, was der Gesetzgeber für am schwersten hält. Wer das Mindestlohn-Entgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, riskiert die höchste Stufe. Vorsatz ist dafür nicht nötig: ordnungswidrig handelt schon, wer fahrlässig gegen die Pflichten verstößt.

Die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Dieselbe Obergrenze gilt für Unternehmer, die Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang an einen Subunternehmer vergeben, von dem sie wissen oder fahrlässig nicht wissen, dass er den Mindestlohn nicht zahlt.

Für Aufzeichnungsverstöße nach § 17 Absatz 1 liegt die Obergrenze bei 50.000 Euro. Gemeint ist eine Aufzeichnung, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird. Die übrigen Verstöße, etwa eine nicht geduldete Prüfung, sind mit bis zu 30.000 Euro bedroht.

Das sind Höchstbeträge, keine Regelsätze. Sie zeigen aber das Verhältnis: eine fehlende Stundenliste wiegt schwerer als eine verweigerte Auskunft, und die unterlassene Zahlung wiegt zehnmal schwerer als die fehlende Liste. Für einen Kleinbetrieb, der Aushilfen beschäftigt, ist die Aufzeichnung deshalb die billigste Versicherung, die er abschließen kann.

Kennzahlen

Höchstbußgeld bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung
500.000 €
Höchstbußgeld bei fehlender oder fehlerhafter Aufzeichnung
50.000 €
Höchstbußgeld in den übrigen Fällen
30.000 €

Die Geringfügigkeitsgrenze folgt dem Mindestlohn

Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze des Minijobs kein fester Betrag mehr, sondern eine Ableitung. § 8 Absatz 1a SGB IV definiert sie als das monatliche Arbeitsentgelt, das bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze mit, ohne dass der Gesetzgeber erneut tätig werden muss.

Die Rechenvorschrift steht im Gesetz selbst. Der Mindestlohn wird mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet. Hinter den Zahlen steht eine einfache Überlegung: ein Quartal hat dreizehn Wochen, zehn Wochenstunden ergeben also 130 Stunden je Quartal, und ein Drittel davon entfällt auf einen Monat.

Definition

Geringfügigkeitsgrenze — Das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum jeweils geltenden Mindestlohn erzielt wird, berechnet als Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro.

Für 2026 ergibt sich damit: 13,90 Euro mal 130 sind 1.807 Euro, geteilt durch drei sind das 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung nennt für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026 genau diese 603 Euro. Rechnung und Bekanntgabe stimmen überein, und so soll es auch sein.

Für 2027 gilt dasselbe Verfahren mit 14,60 Euro: mal 130 ergibt 1.898 Euro, durch drei 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro. Auch diesen Wert führt die Rentenversicherung bereits ab dem 1. Januar 2027. Wer Minijobs für das nächste Jahr plant, kann die neue Grenze also heute schon einsetzen.

Übersichtstabelle

ZeitraumMindestlohn je StundeRechnungGeringfügigkeitsgrenze
202613,90 €13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33603 €
ab 202714,60 €14,60 × 130 ÷ 3 = 632,67633 €

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Grenze jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Die Bekanntgabe schafft den Betrag nicht, sie bestätigt ihn. Weicht eine eigene Rechnung davon ab, liegt der Fehler fast immer beim Runden: aufgerundet wird immer, auch wenn nur ein Cent über einem vollen Euro steht.

Aus der Grenze folgt eine Stundenzahl, die für die Einsatzplanung wichtiger ist als der Betrag. Beim Mindestlohn von 2026 sind 43 Stunden im Monat möglich, denn 43 mal 13,90 Euro ergibt 597,70 Euro. Die 44. Stunde führt auf 611,60 Euro und damit über die Grenze. Wer mehr zahlt als den Mindestlohn, hat entsprechend weniger Stunden.

Regelmäßig, nicht in jedem einzelnen Monat

§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV verlangt, dass das Entgelt die Grenze regelmäßig nicht übersteigt. Das Wort regelmäßig verweist auf das, was die Beschäftigung dauerhaft prägt. Ein einzelner Monat entscheidet nicht allein, wie der folgende Absatz zeigt, und eine Planung, die dauerhaft über der Grenze liegt, rettet auch ein ruhiger Monat nicht.

Absatz 1b erlaubt Ausreißer, aber nur unvorhersehbare. Ein Überschreiten ist unschädlich, wenn es innerhalb des Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten vorkommt und der Überschreitungsbetrag jeweils die Höhe der Grenze nicht übersteigt. In einem solchen Monat darf das Entgelt 2026 also bis zu 1.206 Euro erreichen.

Die Voraussetzung unvorhersehbar ist ernst zu nehmen. Eine Krankheitsvertretung, die niemand planen konnte, passt dazu. Die Weihnachtssaison, die jedes Jahr kommt, passt schwerlich dazu. Wer ein planbares Mehr an Stunden über diese Regel abwickelt, riskiert, dass die Beschäftigung von Anfang an als versicherungspflichtig beurteilt wird.

Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. So formuliert es § 8 Absatz 2 Satz 2. Das Wort sobald blickt nach vorn: die Beurteilung ändert sich von dem Zeitpunkt an, zu dem die Voraussetzungen fehlen. Wer den Wegfall bemerkt, meldet deshalb sofort um und wartet nicht bis zum Jahresende.

Kennzahlen

Geringfügigkeitsgrenze 2026
603 € im Monat
Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Januar 2027
633 € im Monat
Zulässige unvorhersehbare Überschreitungen im Zeitjahr
höchstens 2 Kalendermonate

Die Kopplung hat eine Konsequenz, die viele Betriebe erst beim Jahreswechsel bemerken. Steigt der Mindestlohn, steigt zwar die Grenze, aber die zulässige Stundenzahl bleibt beim Mindestlohn ungefähr gleich, weil beide aus denselben zehn Wochenstunden abgeleitet sind. Wer genau den Mindestlohn zahlt, gewinnt durch die neue Grenze also keine Stunde hinzu.

Wer dagegen über dem Mindestlohn zahlt und seinen Stundenlohn zum Jahreswechsel nicht anhebt, gewinnt durch die höhere Grenze Stunden hinzu. Wer umgekehrt den Stundenlohn stärker anhebt als der Mindestlohn steigt, verliert Stunden. Beides lässt sich vor dem 1. Januar ausrechnen und gehört in das Gespräch mit der Aushilfe.

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Den Mindestlohn aus § 1 Absatz 2 MiLoG ablesen: dort steht nur der Ausgangswert von 2022, der geltende Betrag steht in der jüngsten Anpassungsverordnung.
  • Ein Monatsgehalt für mindestlohnkonform halten, ohne es durch die tatsächlich geleisteten Stunden zu teilen.
  • Beim Minijob nur die Monatssumme notieren, obwohl Beginn, Ende und Dauer jedes Arbeitstages binnen sieben Tagen aufzuzeichnen sind.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze kaufmännisch runden statt aufrunden und so einen Euro zu wenig ansetzen.
  • Die saisonal jedes Jahr wiederkehrenden Mehrstunden als unvorhersehbares Überschreiten behandeln.
  • Mehrstunden auf ein Arbeitszeitkonto buchen, das nie schriftlich vereinbart wurde.

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