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Kaution und Betriebskosten: was verlangt werden darf und bis wann abzurechnen ist
Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 2 Abschnitte · 253 Wörter · 3 Min.
Beispiel mit Zahlen
Die Kaution aus dem Einstieg
Die Nettokaltmiete beträgt 850 €, die Vorauszahlung von 180 € bleibt außer Ansatz. Das Dreifache sind 2.550 €. Die vereinbarten 3.090 € entsprechen dem Dreifachen der Warmmiete und liegen 540 € über der Grenze. Die Mieterin schuldet höchstens 2.550 €, zahlbar in drei Raten zu je 850 €: bei Mietbeginn und mit den beiden folgenden Mieten.
Übungsfall
Kommt die Nachforderung noch durch?
Die Vermieterin aus dem Einstieg rechnet die Betriebskosten nach Kalenderjahren ab. Die Abrechnung für 2024 wirft sie am Montag, dem 5. Januar 2026, in den Briefkasten der Mieterin; sie weist eine Nachforderung von 380 € aus. Eine Rechnung, auf die sie hätte warten müssen, gab es nicht. Die Mieterin weigert sich zu zahlen. Muss sie die 380 € begleichen, und bis wann hätte die Abrechnung zugehen müssen?
Hinweis: Bestimmen Sie das Ende des Abrechnungszeitraums, zählen Sie die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB davon aus und prüfen Sie dann die Ausnahme in Satz 3.
Lösung ansehen
Der Abrechnungszeitraum 2024 endete am 31. Dezember 2024. Die Abrechnung musste der Mieterin spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats danach mitgeteilt werden, also bis zum 31. Dezember 2025. Sie ging erst am 5. Januar 2026 zu, fünf Tage zu spät. Nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist die Nachforderung damit ausgeschlossen, es sei denn, die Vermieterin hat die Verspätung nicht zu vertreten. Da keine ausstehende Rechnung sie aufgehalten hat, greift die Ausnahme nicht. Die Mieterin schuldet die Nachzahlung nicht.
Antwort: Keine Zahlung geschuldet; Frist war der 31. Dezember 2025
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