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Wie oft angemeldet wird, und wer die Lohnsteuer eigentlich schuldet
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 53 Abschnitte · 1.845 Wörter · 10 Min.
Ein Handwerksbetrieb stellt im Mai die erste Aushilfe ein und führt 96 € Lohnsteuer ab. Im Folgejahr sind es 1.320 € für das ganze Jahr. Der Inhaber meldet weiter monatlich an, zwölfmal, weil er es so begonnen hat. Vier Anmeldungen hätten genügt, und die Zahl, die darüber entscheidet, steht in einem einzigen Satz des Gesetzes.
Was Sie danach können
- den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum anhand der abzuführenden Lohnsteuer des Vorjahres bestimmen
- wissen, wie der Zeitraum ermittelt wird, wenn der Betrieb noch gar kein volles Jahr besteht
- auseinanderhalten, wer die Lohnsteuer schuldet und wer sie abzuführen hat
- erkennen, wann die Anmeldepflicht endet und was dafür zusätzlich nötig ist
Der Arbeitgeber zahlt fremdes Geld ein
Lohnsteuer ist keine Steuer des Betriebs. Sie ist die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, erhoben im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn. Der Arbeitgeber behält sie ein und leitet sie weiter; wirtschaftlich fließt durch seine Kasse Geld, das ihm nie gehört hat.
Diese Rollenverteilung erklärt die Strenge der Vorschriften. Wer einbehält und nicht abführt, behält nicht eigenes Geld zurück, sondern verwendet das eines anderen. Entsprechend knapp sind die Fristen und entsprechend unmittelbar greift die Haftung des Arbeitgebers dafür.
§ 41a EStG bündelt beide Pflichten in einem einzigen Absatz und in einem einzigen Zeitpunkt. Spätestens am zehnten Tag nach Ablauf jedes Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums ist eine Steuererklärung einzureichen und die einbehaltene Steuer abzuführen. Zwei Handlungen, ein Stichtag.
Definition
Lohnsteuer-Anmeldung — Die Erklärung, in der der Arbeitgeber die Summen der einzubehaltenden und übernommenen Lohnsteuer angibt, getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt.
Adressat ist das Betriebsstättenfinanzamt, also das Finanzamt, in dessen Bezirk die Betriebsstätte liegt. Nicht das Wohnsitzfinanzamt des Inhabers und nicht das Finanzamt des Arbeitnehmers. Bei mehreren Betriebsstätten entscheidet die jeweilige Lage, was bei verteilten Teams regelmäßig übersehen wird.
Übermittelt wird nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten; dann ist ein amtlicher Vordruck abzugeben, unterschrieben vom Arbeitgeber oder einer zu seiner Vertretung berechtigten Person.
Die beiden Nummern des Absatzes 1 sind bewusst getrennt nummeriert. Nummer 1 ist die Erklärung, Nummer 2 die Abführung der insgesamt einbehaltenen und übernommenen Lohnsteuer. Wer nur eine von beiden erledigt, hat die Hälfte der Vorschrift erfüllt und die ganze Folge zu tragen.
Abzuführen ist an dasselbe Betriebsstättenfinanzamt, an das angemeldet wird. Eine Landesfinanzbehörde kann nach Absatz 3 allerdings bestimmen, dass an eine andere öffentliche Kasse anzumelden und zu zahlen ist; diese Kasse erhält dann die Stellung einer Landesfinanzbehörde.
Für die Buchhaltung folgt daraus eine kleine, aber lästige Konsequenz. Die Bankverbindung ergibt sich nicht aus der Rechtsform und nicht aus dem Sitz des Unternehmens, sondern aus dem Bescheid des jeweiligen Landes. Sie ist einmal zu prüfen und danach nie wieder zu raten.
Kennzahlen
- Stichtag für Anmeldung und Abführung
- 10 Tage nach Ablauf des Zeitraums
- Vorjahressteuer, ab der monatlich anzumelden ist
- mehr als 5.000 €
- Vorjahressteuer, bis zu der jährlich anzumelden ist
- nicht mehr als 1.080 €
Einbehalten und übernommen: zwei Summen, eine Zeile
Die Anmeldung verlangt die Summen der einzubehaltenden und der übernommenen Lohnsteuer. Zwei Wörter, die zwei verschiedene Sachverhalte bezeichnen, und die Unterscheidung wird sofort praktisch, sobald ein Betrieb eine Aushilfe pauschal abrechnet.
Einbehalten wird die Steuer des Arbeitnehmers, die vom Bruttolohn abgezogen wird. Übernommen ist die Steuer, die der Arbeitgeber selbst trägt, ohne sie dem Arbeitnehmer zu belasten. Die pauschale Lohnsteuer ist der Hauptfall dieser zweiten Kategorie.
Beide Summen laufen über dieselbe Anmeldung, bleiben darin aber getrennt ausgewiesen. Wer sie vermischt, verliert die Spur zwischen dem, was er weitergeleitet hat, und dem, was ihn selbst belastet hat — eine Unterscheidung, die spätestens in der Gewinnermittlung wieder gebraucht wird.
Getrennt anzugeben sind die Summen außerdem nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt. Das betrifft Nachzahlungen über den Jahreswechsel und ist der Grund, warum eine Januar-Anmeldung zwei Jahresspalten tragen kann.
Für Korrekturen zieht § 41c EStG eine scharfe Linie, und sie liegt nicht am Jahresende. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.
Die Bescheinigung ist damit der eigentliche Schlusspunkt. Vor ihr lässt sich ein zu niedriger Abzug beim nächsten Lohn nachholen; nach ihr ist dieser Weg verschlossen, und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis unverändert weiterläuft.
Was dann bleibt, ist eine Anzeige. Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er nicht nachträglich einbehält oder es nicht mehr kann, dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich elektronisch anzuzeigen. Unverzüglich heißt hier ohne schuldhaftes Zögern, nicht bis zur nächsten Anmeldung.
Das Finanzamt fordert die zu wenig erhobene Lohnsteuer anschließend beim Arbeitnehmer nach, sofern der Betrag 10 Euro übersteigt. Und § 42d bleibt ausdrücklich unberührt: die Anzeige verschiebt die Erhebung, sie löscht die Haftungsnorm nicht aus.
Eine Erstattung zu viel einbehaltener Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur noch im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zulässig. Unterjährig dagegen entnimmt der Arbeitgeber den Erstattungsbetrag schlicht der Summe, die er für alle Arbeitnehmer insgesamt einbehalten hat.
Reicht diese Summe nicht aus, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt. Der Betrieb muss eine Erstattung also nicht aus eigener Kasse vorfinanzieren, was bei kleinen Belegschaften und einem hohen Einzelfall durchaus vorkommt.
Drei Zeiträume, zwei Beträge
Absatz 2 kennt keinen Regelfall mit Ausnahmen, sondern eine Leiter mit drei Sprossen. Grundsätzlich ist der Kalendermonat Anmeldungszeitraum. Darunter liegen zwei Stufen, die sich beide an der abzuführenden Lohnsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres bemessen.
Das Kalendervierteljahr gilt, wenn diese Steuer mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro betragen hat. Das Kalenderjahr gilt, wenn sie 1.080 Euro nicht überschritten hat. Beide Grenzen sind Obergrenzen der jeweiligen Stufe, keine Eintrittsschwellen.
Anders als bei der Umsatzsteuer steht hier der Monat oben und nicht das Quartal. Wer nichts prüft, landet also in der aufwendigsten Variante. Das ist die praktische Folge des Wortes grundsätzlich: es beschreibt die Voreinstellung, von der man sich aktiv nach unten arbeitet.
Übersichtstabelle
| Abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres | Anmeldungszeitraum | Anmeldungen im Jahr |
|---|---|---|
| mehr als 5.000 € | Kalendermonat | 12 |
| über 1.080 € bis 5.000 € | Kalendervierteljahr | 4 |
| nicht mehr als 1.080 € | Kalenderjahr | 1 |
Bezugsgröße ist die abzuführende Lohnsteuer, also die Summe über alle Arbeitnehmer der Betriebsstätte. Nicht die Lohnsumme, nicht die Zahl der Beschäftigten. Ein Betrieb mit zehn Minijobs kann deshalb jährlich anmelden, während ein Betrieb mit einem gut bezahlten Angestellten monatlich anmeldet.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer laufen über dieselbe Anmeldung, werden für die Zuordnung des Zeitraums aber nicht mitgezählt. Maßgeblich bleibt die Lohnsteuer selbst. Wer die drei Beträge addiert, verschiebt sich unter Umständen eine Stufe nach oben und meldet häufiger an als nötig.
Die Haftung, die aus der Rollenverteilung folgt
§ 42d EStG zieht die Konsequenz aus dem, was der erste Abschnitt beschrieben hat. Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Nicht für ein Verschulden, sondern für einen Betrag: die Haftung knüpft an die Pflicht an, nicht an deren schuldhafte Verletzung.
Soweit diese Haftung reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Schuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem von beiden geltend machen, und es entscheidet, an wen es sich hält.
In der Praxis fällt diese Wahl fast immer auf den Arbeitgeber. Er ist eine Adresse statt vieler, er führt die Unterlagen, und das Gesetz erlaubt ausdrücklich, ihn auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in bestimmten Fällen herangezogen werden. Der erste ist, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat. Die Aufzählung ist abschließend, nicht beispielhaft.
Absatz 2 nennt außerdem Lagen, in denen der Arbeitgeber gerade nicht haftet, etwa bei bestimmten angezeigten Fällen. Das Wort angezeigt ist dabei der Schlüssel: wer einen Fehler bemerkt und meldet, verlässt die Haftung; wer ihn bemerkt und schweigt, bleibt darin.
Für die tägliche Arbeit folgt daraus eine schlichte Regel. Eine falsche Anmeldung ist reparabel, solange sie gemeldet wird. Der teure Fall ist nicht der Fehler, sondern der unkorrigierte Fehler, den eine Lohnsteuer-Außenprüfung Jahre später findet.
Wenn der Betrieb noch kein volles Jahr bestand
Für junge Betriebe wäre die Vorjahreszahl irreführend, weil sie einen kürzeren Zeitraum abdeckt. Die Sätze 3 und 4 des Absatzes lösen das mit einer Umrechnung, und sie unterscheiden dabei zwei Lagen, die leicht verwechselt werden.
Bestand die Betriebsstätte im Vorjahr nur einen Teil des Jahres, so ist die für dieses Jahr abzuführende Lohnsteuer auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Gemessen wird dann der hochgerechnete Wert, nicht der tatsächlich abgeführte. Die Stufe kann sich dadurch nach oben verschieben.
Bestand die Betriebsstätte im Vorjahr noch gar nicht, greift eine andere Regel. Maßgebend ist dann die auf einen Jahresbetrag umgerechnete Lohnsteuer des ersten vollen Kalendermonats nach der Eröffnung. Ein angebrochener Eröffnungsmonat zählt für diese Messung also nicht mit.
- Betriebsstätte bestand einen Teil des Vorjahres: tatsächliche Lohnsteuer dieses Zeitraums auf ein Jahr hochrechnen
- Betriebsstätte bestand im Vorjahr noch nicht: Lohnsteuer des ersten VOLLEN Monats nach Eröffnung mal zwölf
- gemessen wird in beiden Fällen der hochgerechnete Betrag an den Grenzen von 1.080 und 5.000 Euro
- die Einstufung gilt anschließend für das Kalenderjahr und wird nicht unterjährig nachjustiert
Der zweite Punkt der Liste ist der, an dem in der Praxis gerechnet wird. Wer am 20. eines Monats eröffnet, misst nicht diesen Rumpfmonat, sondern den nächsten vollständigen. Das ist günstig für Betriebe, die langsam anlaufen, und ungünstig für solche, die mit einer Sonderzahlung starten.
Kennzahlen
- Hochrechnung auf einen Jahresbetrag
- 12 Kalendermonate
- Maßgeblicher Monat bei neuer Betriebsstätte
- 1 (der erste volle Kalendermonat nach Eröffnung)
Wann die Anmeldepflicht endet
Ein Betrieb ohne Arbeitnehmer muss keine Nullmeldungen einreichen, aber die Pflicht endet nicht von selbst. Satz 4 des ersten Absatzes verlangt zwei Dinge gleichzeitig, und nur beide zusammen befreien von weiteren Anmeldungen.
Erstens darf der Arbeitgeber keine Arbeitnehmer mehr beschäftigen, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat. Zweitens muss er das dem Finanzamt mitteilen. Ohne die Mitteilung bleibt die Anmeldepflicht bestehen, auch wenn tatsächlich niemand mehr beschäftigt wird.
Das ist der Grund, aus dem Betriebe nach der letzten Kündigung noch Erinnerungen und Schätzungen erhalten. Aus Sicht des Finanzamts hat sich nichts geändert, weil ihm nichts mitgeteilt wurde. Eine formlose Nachricht beendet einen Vorgang, der sonst jahrelang weiterläuft.
Umgekehrt kann das Finanzamt den Rhythmus auch verschärfen. Nach Absatz 3 Satz 2 kann es anordnen, dass abweichend vom regulären Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint. Der Zeitraum ist also kein erworbener Besitzstand.
Zwischen den beiden Richtungen liegt ein nützlicher Merksatz. Eine Herabstufung von monatlich auf vierteljährlich spart Arbeit, eine Anordnung nach Absatz 3 nimmt Zeit. Beide Male ändert sich nichts an der geschuldeten Steuer, nur an der Frequenz, in der sie sichtbar wird.
Damit steht das Gerüst des Verfahrens. Wie hoch die einzubehaltende Steuer ausfällt, hängt davon ab, was überhaupt steuerpflichtiger Arbeitslohn ist — und genau dort liegen die Spielräume, die das zweite Modul behandelt.
Fehler, die zu vermeiden sind
- Den Anmeldungszeitraum an der Lohnsumme oder der Zahl der Beschäftigten festmachen statt an der abzuführenden Lohnsteuer des Vorjahres.
- Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in die Vorjahreszahl einrechnen und dadurch eine Stufe zu hoch einsteigen.
- Bei einer neuen Betriebsstätte den angebrochenen Eröffnungsmonat hochrechnen statt des ersten vollen Kalendermonats.
- Nach der letzten Kündigung einfach aufhören anzumelden, ohne dem Finanzamt mitzuteilen, dass keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt werden.
- Die Lohnsteuer als eigene Betriebssteuer behandeln, obwohl sie die Einkommensteuer des Arbeitnehmers ist und nur einbehalten wird.
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