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Modul 119 Min.2259 WörterKostenlos — ohne Konto

Leistung minus Beiträge, und wann nur die Hälfte zählt

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 55 Abschnitte · 2.125 Wörter · 11 Min.

Herr Brandt ist 61 Jahre alt und lässt sich 2026 seine Kapitallebensversicherung auszahlen: 60.000 €, bei eingezahlten Beiträgen von 45.000 €. Den Vertrag hat er 2012 unterschrieben, die zwölf Jahre sind also erfüllt, und er rechnet mit der halben Besteuerung von 15.000 €. Der Versicherer rechnet anders: für Verträge ab 2012 verlangt das Gesetz ein Alter von 62 Jahren, und ihm fehlt genau ein Jahr.

Was Sie danach können

  • die Verträge erkennen, deren Kapitalauszahlung unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG fällt
  • den steuerpflichtigen Unterschiedsbetrag aus Leistung und Beiträgen ermitteln
  • die beiden Voraussetzungen der hälftigen Besteuerung und das maßgebliche Mindestalter nach dem Abschlussjahr prüfen
  • Altverträge vor 2005, den Mindesttodesfallschutz und fondsgebundene Policen richtig einordnen

Welche Verträge Nummer 6 erfasst

Lebensversicherungen tauchen im Einkommensteuergesetz nicht als eigene Einkunftsart auf. Sie stehen in der Liste der Kapitalerträge des § 20, und zwar in dessen erstem Absatz unter Nummer 6. Wer eine Police ausgezahlt bekommt, bewegt sich damit steuerlich im selben Kapitel wie ein Anleger mit Zinsen oder Dividenden.

Die Vorschrift nennt zwei Vertragstypen ausdrücklich. Zum einen Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen der Kunde am Ende zwischen einer Rente und einer Einmalzahlung wählen darf. Zum anderen Kapitalversicherungen mit Sparanteil, also die klassische Kapitallebensversicherung, die bei Ablauf oder im Todesfall eine Summe leistet.

Für die Rentenversicherung mit Wahlrecht enthält der Wortlaut eine wichtige Einschränkung. Erfasst wird die Leistung nur, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird. Wer sich für die Rente entscheidet, verlässt diese Nummer und landet bei den sonstigen Einkünften, die das zweite Modul behandelt.

Zwei Ereignisse lösen die Besteuerung aus: der Erlebensfall und der Rückkauf. Erlebensfall heißt, dass die versicherte Person das vereinbarte Ablaufdatum erlebt und die Leistung fällig wird. Rückkauf heißt, dass der Kunde den Vertrag vorzeitig kündigt und sich den Rückkaufswert auszahlen lässt.

Der vierte Satz der Nummer erweitert den Kreis. Die Regeln gelten entsprechend für fondsgebundene Lebensversicherungen und für Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit dort keine lebenslange Rente vereinbart und erbracht wird. Auch der Rückkauf einer solchen Rentenversicherung fällt darunter.

Entscheidend ist also nicht der Name, den der Versicherer dem Produkt gibt. Es kommt darauf an, ob am Ende Kapital fließt oder eine lebenslange Rente. Eine Rentenversicherung, die als Einmalbetrag ausgezahlt wird, wird steuerlich behandelt wie eine Kapitallebensversicherung.

Der Wortlaut verlangt bei Kapitalversicherungen ausdrücklich einen Sparanteil. Eine reine Risikolebensversicherung, die nur im Todesfall zahlt und kein Kapital anspart, kennt weder eine Ablaufleistung noch einen nennenswerten Rückkaufswert. An ihr findet die Nummer 6 deshalb keinen Anknüpfungspunkt.

Schließlich knüpft die Nummer an einen Stichtag an. Bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil gilt sie, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. Für ältere Verträge gilt weiter das frühere Recht, dazu ein eigener Abschnitt weiter unten.

Definition

Unterschiedsbetrag — Die Differenz zwischen der ausgezahlten Versicherungsleistung und der Summe der darauf entrichteten Beiträge. Das Gesetz nennt diesen Betrag selbst in Klammern die Erträge; er ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auf die Kapitalauszahlung.

Der Unterschiedsbetrag: Leistung minus Beiträge

Die Rechnung ist schlicht. Von der Versicherungsleistung wird die Summe der Beiträge abgezogen, die auf diese Leistung entrichtet wurden. Was übrig bleibt, ist der Ertrag. Die eingezahlten Beiträge selbst kommen steuerfrei zurück, weil sie aus bereits versteuertem Einkommen stammen.

Für Herrn Brandt aus dem Einstieg ergibt sich ein Unterschiedsbetrag von 15.000 Euro: 60.000 Euro Leistung abzüglich 45.000 Euro Beiträge. Nur diese 15.000 Euro sind steuerlich interessant, nicht die ganze Auszahlung. Viele Versicherte überschätzen die Belastung deshalb zunächst erheblich.

Zu den Beiträgen zählt, was der Versicherungsnehmer tatsächlich auf den Vertrag gezahlt hat. Die Jahresmitteilungen und die Abrechnung bei Auszahlung weisen diese Summe aus. Wer den Vertrag über Jahrzehnte bespart hat, sollte die Abrechnung des Versicherers mit den eigenen Unterlagen abgleichen.

Eine Besonderheit gilt, wenn jemand den Anspruch nicht selbst begründet, sondern gegen Entgelt erworben hat. Dann treten nach dem dritten Satz die Anschaffungskosten an die Stelle der Beiträge, die vor dem Erwerb gezahlt wurden. Beiträge nach dem Kauf zählen weiterhin normal.

Der Zeitpunkt der Besteuerung ist der Zufluss. Steuerpflichtig wird der Unterschiedsbetrag in dem Jahr, in dem die Leistung ausgezahlt wird, nicht etwa verteilt über die Laufzeit. Die Erträge, die sich während der Ansparphase im Vertrag bilden, bleiben bis dahin unversteuert.

Dieser Aufschub ist einer der wirtschaftlichen Kerngedanken des Produkts. Die Verzinsung arbeitet über viele Jahre ohne laufende Steuer, und erst am Ende wird abgerechnet. Der Preis dafür ist, dass sich der gesamte Ertrag in einem einzigen Jahr ballt.

Wer mehrere Verträge hat, rechnet jeden für sich. Das Gesetz knüpft den Unterschiedsbetrag an die einzelne Versicherungsleistung und die auf sie entrichteten Beiträge. Laufzeit, Abschlussdatum und Alter bei Auszahlung werden deshalb ebenfalls für jeden Vertrag gesondert geprüft.

Ob der Unterschiedsbetrag dann voll oder nur zur Hälfte angesetzt wird und zu welchem Satz er besteuert wird, hängt von den Voraussetzungen des zweiten Satzes ab. Sie sind der Kern dieses Moduls und werden im nächsten Abschnitt einzeln geprüft.

Kennzahlen

Mindestlaufzeit seit Vertragsabschluss
12 Jahre
Mindestalter bei Auszahlung, Vertragsabschluss bis Ende 2011
60 Jahre
Mindestalter bei Auszahlung, Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011
62 Jahre
Angesetzter Teil des Unterschiedsbetrags, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind
50 %

Zwölf Jahre und ein Mindestalter: die hälftige Besteuerung

Der zweite Satz der Nummer 6 enthält die Begünstigung, um die sich in der Praxis alles dreht. Wird die Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.

Beide Bedingungen müssen gleichzeitig vorliegen. Eine lange Laufzeit ersetzt das Alter nicht, und ein hohes Alter ersetzt die Laufzeit nicht. Wer mit 70 Jahren einen Vertrag nach zehn Jahren auszahlen lässt, erhält keine Begünstigung, ebenso wenig wie jemand mit 55 nach zwanzig Jahren.

Die Zahl 60 im Gesetzestext gilt allerdings nicht für alle Verträge. Die Anwendungsvorschrift in § 52 Absatz 28 Satz 7 bestimmt, dass für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 die Leistung erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt werden muss.

Maßgeblich ist also das Datum des Vertragsabschlusses, nicht das Jahr der Auszahlung. Ein 2011 geschlossener Vertrag bleibt bei der Altersgrenze 60, auch wenn er erst 2030 ausgezahlt wird. Ein Vertrag aus dem Jahr 2012 verlangt dagegen 62, gleich wann die Leistung fällig wird.

Herr Brandt ist an genau dieser Stelle gescheitert. Sein Vertrag stammt aus 2012, die Laufzeit von zwölf Jahren ist erfüllt, aber er ist erst 61. Für ihn gilt die Grenze von 62 Jahren, und der gesamte Unterschiedsbetrag von 15.000 Euro wird angesetzt.

Der Wortlaut spricht vom Lebensalter des Steuerpflichtigen, also desjenigen, dem die Leistung als Einnahme zuzurechnen ist. Wer einen Vertrag auf ein anderes Leben abgeschlossen hat, sollte deshalb prüfen, wessen Alter der Versicherer zugrunde legt. Im Zweifel lohnt eine schriftliche Rückfrage vor der Auszahlung.

Die Zwölfjahresfrist läuft nach dem Wortlaut ab dem Vertragsabschluss, nicht ab der ersten Beitragszahlung und nicht ab einem späteren Stichtag. Wann genau der Vertrag abgeschlossen wurde, steht im Versicherungsschein, und dieses Datum sollte man vor jeder Auszahlung nachschlagen.

Wer knapp vor einer der beiden Grenzen steht, sollte auf den Auszahlungstermin achten. Ob sich der Ablauf eines Vertrags hinausschieben lässt, regeln dessen Bedingungen. Ein einziges Jahr Aufschub hätte bei Herrn Brandt dazu geführt, dass nur die Hälfte seines Ertrags angesetzt wird.

  • Vertrag nach 2004 und bis Ende 2011 geschlossen: Auszahlung ab dem vollendeten 60. Lebensjahr
  • Vertrag nach dem 31. Dezember 2011 geschlossen: Auszahlung ab dem vollendeten 62. Lebensjahr
  • in beiden Fällen zusätzlich mindestens zwölf Jahre seit Vertragsabschluss
  • fehlt eine Bedingung, wird der volle Unterschiedsbetrag angesetzt

Verträge vor 2005: das alte Recht gilt weiter

Für Kapitalversicherungen mit Sparanteil und für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt die heutige Nummer 6 nicht. § 52 Absatz 28 Satz 5 ordnet an, dass für solche Verträge die Fassung vom 31. Dezember 2004 weiter anzuwenden ist.

Die Anwendungsvorschrift nennt dabei nur den Verweis auf die alte Fassung. Deren Voraussetzungen stehen nicht im heute geltenden Gesetzestext, und dieser Kurs gibt sie deshalb nicht wieder. Wer einen Altvertrag hält, sollte die Einordnung beim Versicherer erfragen und sich schriftlich bestätigen lassen.

Auch beim Steuerabzug hat das alte Recht eine eigene Spur hinterlassen. § 43 nennt einen Fall der Fassung von 2004, in dem der Versicherer nur dann einbehält, wenn er aus einer Mitteilung des Finanzamts weiß, dass die Erträge zu den Kapitaleinkünften gehören.

Für die Rentenzahlungen aus Altverträgen enthält derselbe Satz 5 eine klare Regel. Wählt der Kunde eines solchen Vertrags die Rente, wird sie wie jede andere private Leibrente mit dem Ertragsanteil nach § 22 besteuert. Das zweite Modul erläutert, was das bedeutet.

Praktisch zählt deshalb vor allem ein Datum: der Tag des Vertragsabschlusses. Er steht im Versicherungsschein. Ein Vertrag vom Dezember 2004 und einer vom Januar 2005 können bei gleicher Laufzeit und gleicher Leistung steuerlich völlig verschieden behandelt werden.

Kein halber Ansatz ohne echten Todesfallschutz

Die Begünstigung des zweiten Satzes ist an eine Bedingung geknüpft, die im Versicherungsschein steht und nicht im Kalender. Der sechste Satz schließt sie für Kapitallebensversicherungen aus, deren Leistung im Todesfall zu gering ist. Ein reines Sparprodukt im Versicherungsmantel soll nicht profitieren.

Buchstabe a betrifft Verträge mit laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Erlebensfall. Beträgt dort die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als die Hälfte der Summe aller für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge, ist die Schwelle verfehlt.

Buchstabe b stellt auf das angesparte Kapital ab. Spätestens fünf Jahre nach Abschluss muss die Todesfallleistung das Deckungskapital, den Zeitwert oder die Summe der gezahlten Beiträge um mindestens ein Zehntel übersteigen. Dieser Aufschlag darf danach bis zum Ende der Laufzeit in jährlich gleichen Schritten auf null sinken.

Der Gesetzestext verbindet die beiden Buchstaben mit einem „und“. Wer einen Vertrag mit knapp bemessenem Todesfallschutz hält, sollte beide Prüfungen mit dem Versicherer durchgehen, statt sich auf eine allein zu verlassen. Die Angaben dazu stehen in den Vertragsunterlagen.

Praktisch lässt sich die Frage vor der Auszahlung klären. Der Versicherer kennt die vereinbarte Todesfallleistung, die Beitragssumme und das Deckungskapital und kann schriftlich bestätigen, ob der Vertrag die Schwellen des sechsten Satzes erreicht. Diese Bestätigung gehört zu den Unterlagen für die Steuererklärung.

Zeitlich gilt diese Anforderung nicht für alle Verträge. Nach § 52 Absatz 28 Satz 8 ist sie auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen wurden oder bei denen die erste Beitragszahlung nach diesem Tag erfolgte. Ältere Verträge bleiben davon unberührt.

Die Folge einer verfehlten Schwelle ist nicht die Steuerfreiheit oder die volle Steuerpflicht der ganzen Leistung. Es entfällt nur die Halbierung: der Unterschiedsbetrag wird vollständig angesetzt, auch wenn Laufzeit und Alter stimmen.

Kennzahlen

Todesfallleistung mindestens, bezogen auf die Beitragssumme (Buchstabe a)
50 %
Aufschlag auf Deckungskapital, Zeitwert oder Beiträge (Buchstabe b)
10 %
Spätester Zeitpunkt für diesen Aufschlag nach Vertragsabschluss
5 Jahre
Steuerfreier Teil des Unterschiedsbetrags aus Investmenterträgen bei Fondspolicen
15 %

Fondspolicen, Vermögensverwaltung und gekaufte Verträge

Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen legt der Versicherer die Sparanteile in Investmentfonds an. Für sie gelten dieselben Regeln wie für klassische Policen, einschließlich der Halbierung. Der neunte Satz fügt eine Entlastung hinzu, die der Fondsanlage außerhalb einer Versicherung nachgebildet ist.

Soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt, sind 15 Prozent davon steuerfrei. Für einen negativen Unterschiedsbetrag sagt der Wortlaut dasselbe spiegelbildlich: dieser Anteil darf dann bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden. Welcher Teil des Ertrags aus Fonds stammt, weist der Versicherer in seiner Abrechnung aus.

Einen Sonderfall regelt der fünfte Satz. Werden in einem Versicherungsvertrag speziell für diesen Vertrag zusammengestellte Kapitalanlagen gesondert verwaltet und kann der wirtschaftlich Berechtigte über Kauf und Verkauf bestimmen, spricht das Gesetz von einem vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag.

Für ihn gelten die Sätze 1 bis 4 nicht. Die Erträge, die dem Versicherer zufließen, werden direkt dem wirtschaftlich Berechtigten zugerechnet, als hätte er die Anlagen selbst gehalten. Der Steueraufschub bis zur Auszahlung entfällt damit vollständig. Nicht erfasst sind Verträge, die sich auf öffentlich vertriebene Fonds oder Indexanlagen beschränken.

Wer einen Anspruch aus einem fremden Vertrag gegen Entgelt erworben hat, wird nach dem siebten Satz auch im Todesfall besteuert. Steuerpflichtig ist dann der Unterschied zwischen der Leistung und den Aufwendungen für Erwerb und Erhalt des Anspruchs, und eine Halbierung findet ausdrücklich nicht statt.

Der achte Satz nimmt zwei Konstellationen davon aus: den Erwerb durch die versicherte Person selbst und die Übertragung von Versicherungsansprüchen zur Erfüllung arbeits-, erb- oder familienrechtlicher Abfindungs- und Ausgleichsansprüche. Die Regeln der Sätze 7 und 8 greifen bei Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 2014.

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Die ganze Auszahlung für steuerpflichtig halten, obwohl nur der Unterschied zwischen Leistung und Beiträgen angesetzt wird.
  • Bei einem Vertrag ab 2012 mit der Altersgrenze 60 rechnen, obwohl § 52 Abs. 28 Satz 7 dann 62 Jahre verlangt.
  • Annehmen, eine lange Laufzeit genüge allein: die Hälfte gibt es nur, wenn auch das Mindestalter bei Auszahlung erreicht ist.
  • Einen Altvertrag vor 2005 nach der heutigen Nummer 6 beurteilen, obwohl die Fassung vom 31. Dezember 2004 weiter gilt.
  • Den Mindesttodesfallschutz übersehen: bei zu geringer Todesfallleistung entfällt die Halbierung trotz erfüllter Frist und Altersgrenze.
  • Eine Rentenversicherung nach ihrem Namen einordnen, obwohl bei Kapitalauszahlung die Regeln der Kapitallebensversicherung gelten.

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