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Kryptowerte im Privatvermögen: Frist, Tausch und Freigrenze

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 49 Abschnitte · 1.914 Wörter · 10 Min.

Eine Anlegerin tauscht im März Bitcoin, die sie im vergangenen Herbst für 5.000 € gekauft hat, gegen Ether im Wert von 6.200 € und hebt keinen einzigen Euro ab. Sie hält den Vorgang für steuerlich neutral. Der Bundesfinanzhof sieht darin eine Veräußerung — und weil die Einheiten keine zwölf Monate gehalten wurden, sind 1.200 € Kursgewinn steuerpflichtig.

Was Sie danach können

  • erklären, warum Kryptowerte im Privatvermögen unter § 23 EStG fallen, obwohl das Gesetz sie nicht nennt
  • den Tausch eines Tokens gegen einen anderen als Veräußerung und Anschaffung zugleich erkennen
  • die Einjahresfrist, ihre Verlängerung und die Freigrenze auf Kryptogewinne anwenden
  • unterscheiden, was im Gesetz steht, was die Rechtsprechung entschieden hat und was nur Verwaltungsauffassung ist

Das Gesetz nennt keine Kryptowerte

Wer im Einkommensteuergesetz nach Bitcoin, Token oder Kryptowährung sucht, findet in den Vorschriften über private Veräußerungen nichts. § 23 EStG spricht von Grundstücken und von anderen Wirtschaftsgütern, sonst von keiner Anlageform. Die Besteuerung digitaler Einheiten ergibt sich also aus einem allgemeinen Begriff, nicht aus einer Sonderregel.

Dieser allgemeine Begriff ist das Wirtschaftsgut. Nach der Rechtsprechung entspricht er dem handelsrechtlichen Vermögensgegenstand und ist weit zu verstehen: erfasst sind nicht nur Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Positionen, die einen eigenen, selbständig bewertbaren Wert haben und sich wirtschaftlich übertragen lassen.

Ob ein Token diese Merkmale erfüllt, war lange umstritten. Kläger haben argumentiert, eine Einheit sei nur eine Kette digitaler Signaturen ohne eigenen Gehalt, gewissermaßen ein Buchungsschnipsel, und ihr Erwerb gleiche einem nicht steuerbaren Lotteriegewinn. Diese Sicht hat sich vor Gericht nicht durchgesetzt.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) entschieden, dass virtuelle Währungen in Gestalt sogenannter Currency Token zu den anderen Wirtschaftsgütern gehören, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Das Verfahren betraf Bitcoin, Ether und Monero.

Das Gericht hat dabei ausdrücklich festgehalten, dass solche Token weder Geld im zivilrechtlichen Sinn noch elektronisches Geld sind. Sie werden aber als Zahlungsmittel verwendet, haben einen Marktwert und lassen sich gegen Entgelt an Dritte übertragen — das genügt für ein Wirtschaftsgut im Sinne des Steuerrechts.

Zugerechnet werden die Einheiten demjenigen, der über den privaten Schlüssel verfügt. Der Senat hat hier auf § 39 der Abgabenordnung abgestellt: wer mit dem Private Key tatsächlich über die Token bestimmen kann, gilt steuerlich als ihr Inhaber, auch wenn das Zivilrecht kein Eigentum im klassischen Sinn kennt.

Definition

Currency Token — Eine digitale Einheit, die nach dem Verständnis ihrer Nutzer als Zahlungsmittel dient, etwa Bitcoin oder Ether. Für diese Gruppe hat der Bundesfinanzhof die Einordnung als anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG entschieden.

Damit ist die Rechtslage für diese Tokenart geklärt, aber nicht durch das Gesetz selbst. Die Einordnung beruht auf einem Urteil, das einen allgemeinen Begriff auslegt. Für andere Token, die zum Beispiel Rechte gegenüber einem Emittenten verbriefen, hat das Urteil keine Aussage getroffen.

Auch die Finanzverwaltung vertritt nach der Darstellung im Urteil dieselbe Einordnung: das Bundesfinanzministerium hat im Verfahren erklärt, Currency Token seien andere Wirtschaftsgüter. Seine ausführliche Verwaltungsanweisung zu Einzelfragen der Kryptowerte haben wir nicht gelesen; ihr Inhalt wird hier deshalb nicht wiedergegeben.

Jeder Tausch ist ein Verkauf

Die wichtigste praktische Folge des Urteils betrifft den Tausch. Nach dem ersten Leitsatz werden Currency Token angeschafft, wenn sie gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden. Sie werden veräußert, wenn sie zurück in Euro oder Fremdwährung oder in andere Token getauscht werden.

Ein Tausch von Bitcoin in Ether ist damit zwei Vorgänge in einem: die Veräußerung der hingegebenen Bitcoin und die Anschaffung der erhaltenen Ether. Für die abgegebenen Einheiten endet ihre Haltedauer, für die neuen beginnt eine eigene Frist am Tag des Tausches.

Wer innerhalb eines Jahres mehrmals zwischen Token wechselt, erzeugt deshalb mehrere steuerlich getrennte Geschäfte, obwohl nie Geld auf ein Bankkonto fließt. Der Streitfall zeigt das deutlich: der Kläger hatte über das Jahr zweimal getauscht und erst danach in Euro zurückgewechselt.

Als Veräußerungspreis gilt beim Tausch der Wert dessen, was man erhält. Das Gesetz selbst regelt die Bewertung beim Tausch an dieser Stelle nicht ausdrücklich; es spricht nur allgemein von Veräußerungspreis und Anschaffungskosten. Wie der Marktwert im Einzelnen zu ermitteln ist, bleibt eine Frage der Praxis und der Nachweise.

Nicht jeder Wechsel des Aufbewahrungsorts ist dagegen ein Tausch. Wer seine Einheiten von einer Handelsplattform in eine eigene Wallet überträgt, gibt sie nicht gegen eine Gegenleistung weg. Nach dem Wortlaut der Vorschrift fehlt dann die entgeltliche Übertragung auf eine andere Person, die das Urteil als Veräußerung beschreibt.

Kennzahlen

Frist für Kryptowerte als andere Wirtschaftsgüter
1 Jahr
Verlängerte Frist bei Nutzung als Einkunftsquelle
10 Jahre

Zwölf Monate — und die offene Frage der zehn Jahre

Für andere Wirtschaftsgüter nennt § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Frist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung. Wer eine Einheit länger als ein Jahr hält und dann verkauft oder tauscht, erzielt keinen steuerbaren Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft.

Die Frist wird für jede Einheit gesondert gemessen, denn jede Anschaffung setzt ihre eigene Uhr in Gang. Wer über Jahre regelmäßig nachkauft, hat also Bestände mit sehr unterschiedlichen Haltedauern im selben Konto — ein Teil kann steuerfrei verkauft werden, ein anderer nicht.

Der vierte Satz derselben Nummer enthält eine Verlängerung auf zehn Jahre. Sie greift, sobald ein solches Wirtschaftsgut in auch nur einem Kalenderjahr als Einkunftsquelle gedient und dabei Einkünfte abgeworfen hat. Wie diese Verlängerung allgemein wirkt, erklärt der Kurs zu Immobilien am Beispiel vermieteter Gegenstände.

Für Kryptowerte stellt sich die Frage, ob Einnahmen aus dem Verleihen oder dem Staking eine solche Nutzung als Einkunftsquelle sind. Das Gesetz beantwortet sie nicht ausdrücklich: es nennt weder das Verleihen von Token noch das Staking, sondern nur die abstrakte Nutzung als Einkunftsquelle.

Die Finanzverwaltung hat zu dieser Frage eine eigene Auffassung veröffentlicht, die wir für diesen Kurs nicht gelesen haben. Wir lehren deshalb nur den Gesetzestext: wer seine Token verleiht oder einsetzt und dafür Erträge erhält, muss prüfen, ob die Zehnjahresfrist greift, bevor er sich auf das eine Jahr verlässt.

Der Unterschied ist erheblich. Bei einem Jahr wäre ein Gewinn nach dreizehn Monaten steuerfrei, bei zehn Jahren wäre derselbe Gewinn voll steuerpflichtig. In einem solchen Fall lohnt eine Auskunft des Finanzamts oder der Rat einer steuerberatenden Person mehr als jede Faustregel.

Eine zweite Ausnahme der Nummer 2 betrifft Gegenstände des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nicht erfasst wird. Ob ein Token dazu gehören könnte, sagt das Gesetz nicht; das Urteil des Bundesfinanzhofs hat Currency Token jedenfalls als werthaltige Zahlungsmittel eingeordnet und nicht als Gebrauchsgegenstand behandelt.

Geerbte oder geschenkte Token werden nicht angeschafft. Für diesen Fall rechnet Absatz 1 Satz 3 dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung durch den Vorgänger zu. Die Frist läuft also mit dem Datum weiter, an dem die schenkende oder verstorbene Person die Einheiten erworben hatte.

Welche Einheit wurde verkauft?

Wer dieselbe Kryptowährung zu verschiedenen Zeitpunkten und Kursen gekauft hat, muss bei einem Teilverkauf wissen, welche Einheiten er abgibt. Davon hängen zwei Dinge ab: ob die Jahresfrist abgelaufen ist und wie hoch die Anschaffungskosten sind, die vom Erlös abgezogen werden.

§ 23 enthält eine Verbrauchsfolgeregel, aber sie ist eng formuliert. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 wird bei mehreren gleichartigen Fremdwährungsbeträgen unterstellt, dass die zuerst angeschafften zuerst veräußert wurden. Das Gesetz nennt ausdrücklich Fremdwährungsbeträge und keine anderen Wirtschaftsgüter.

Ob diese Regel auf Kryptowerte übertragen werden darf, lässt der Wortlaut offen. Der Bundesfinanzhof hat Currency Token zwar mit Fremdwährungen verglichen, zugleich aber festgehalten, dass sie weder Geld noch elektronisches Geld sind. Eine gesetzliche Verbrauchsfolge speziell für Token enthält § 23 nicht.

Die Verwaltung hat auch zu dieser Frage eine Auffassung veröffentlicht, die hier nicht wiedergegeben wird, weil wir sie nicht gelesen haben. Für die Praxis bleibt eine Regel, die das Gesetz selbst nahelegt: wer die Zuordnung seiner Einheiten nicht belegen kann, trägt das Risiko einer für ihn ungünstigen Schätzung.

Entscheidend ist deshalb die eigene Dokumentation. Für jede Anschaffung sollten Datum, Menge, Preis und Plattform festgehalten werden, für jeden Tausch und Verkauf dasselbe. Wer mehrere Plattformen und Wallets nutzt, sollte ein einheitliches Verfahren wählen und es über die Jahre beibehalten.

  • gesetzlich geregelt: die Frist von einem Jahr und ihre Verlängerung auf zehn Jahre
  • gesetzlich geregelt: die Verbrauchsfolge für Fremdwährungsbeträge, nicht ausdrücklich für Token
  • durch den Bundesfinanzhof entschieden: Currency Token sind andere Wirtschaftsgüter, der Tausch ist Veräußerung
  • Verwaltungsauffassung, hier nicht gelesen: Einzelfragen zu Staking, Lending und Verbrauchsfolge bei Token

Gewinn, Freigrenze und Verluste bei Kryptowerten

Den Gewinn bestimmt Absatz 3 Satz 1: Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten minus Werbungskosten. Bei Token gehören zu den Werbungskosten typischerweise die Gebühren, die beim Verkauf oder Tausch anfallen; Gebühren beim Kauf erhöhen die Anschaffungskosten. Beides mindert den steuerpflichtigen Betrag.

Die Freigrenze gilt für Kryptogewinne genauso wie für alle anderen privaten Veräußerungsgeschäfte. Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn eines Kalenderjahres aus solchen Geschäften unter 1.000 Euro liegt. Wer die Grenze erreicht, versteuert den ganzen Betrag und nicht nur den Überschuss.

Die Grenze ist nicht auf Kryptowerte beschränkt. Sie umfasst alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammen, etwa auch den Verkauf von Gold oder einer Immobilie innerhalb der Frist. Ein kleiner Kryptogewinn kann deshalb steuerpflichtig werden, weil im selben Jahr ein anderes Geschäft hinzukommt.

Kennzahlen

Freigrenze für den Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften
1.000 € (nur darunter steuerfrei)
Rücktrag eines Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften
1 Jahr (unmittelbar vorangegangener Veranlagungszeitraum)

Verluste aus Token bleiben in der Welt des § 23. Sie dürfen nach Absatz 3 Satz 7 nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres ausgeglichen werden, nicht mit Arbeitslohn oder Mieteinnahmen. Nach Satz 8 sind ein Rücktrag in das Vorjahr und ein Vortrag in spätere Jahre innerhalb dieser Einkunftsart möglich.

Ein Verlust zählt nur, wenn er innerhalb der Frist realisiert wird. Wer einen Token nach mehr als einem Jahr mit Verlust verkauft, hat steuerlich nichts, was er verrechnen könnte — so wie ein Gewinn nach Ablauf der Frist nicht erfasst wird, wird auch der Verlust nicht erfasst.

Ein Kursrückgang allein ist ebenfalls noch kein Verlust. Solange die Einheiten gehalten werden, gibt es weder Veräußerung noch Tausch. Erst die Übertragung gegen Euro, Fremdwährung oder einen anderen Token realisiert das Ergebnis im Sinne der Vorschrift.

Warum keine Abgeltungsteuer — und wann ein Betrieb vorliegt

Kryptogewinne fallen nicht unter die Abgeltungsteuer. § 20 EStG nennt Token nirgends, und Nummer 7 seines ersten Absatzes erfasst Kapitalforderungen, bei denen eine Rückzahlung oder ein Entgelt für die Überlassung von Kapital zugesagt ist. Ein Currency Token verspricht niemandem eine Rückzahlung.

Der Bundesfinanzhof hat die Gewinne deshalb über § 22 Nummer 2 und § 23 erfasst, als sonstige Einkünfte. Sie unterliegen dem persönlichen Einkommensteuertarif und nicht dem gesonderten Satz für Kapitalerträge; wie dieser gesonderte Satz funktioniert, erklärt der Kurs zu Kapitalerträgen.

Die Folge wirkt in beide Richtungen. Ein Gewinn innerhalb der Frist kann bei hohem Einkommen stärker belastet sein als ein Zinsertrag. Nach Ablauf der Frist ist er dagegen vollständig steuerfrei — eine Möglichkeit, die es für Kapitalerträge im Privatvermögen so nicht gibt.

Schließlich gilt § 23 nur für das Privatvermögen. Nach Absatz 2 werden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften einer anderen Einkunftsart zugerechnet, soweit sie zu ihr gehören: gehören die Token zu einem Betrieb, gelten dessen Regeln, und die Jahresfrist spielt dort keine Rolle.

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Einen Tausch von Token gegen Token für steuerneutral halten, weil kein Euro fließt — der Bundesfinanzhof sieht darin eine Veräußerung.
  • Die Frist für den gesamten Bestand ab dem ersten Kauf rechnen, statt für jede angeschaffte Einheit gesondert.
  • Die Verbrauchsfolge des Gesetzes für Fremdwährungen ungeprüft als gesetzliche Regel für Token ausgeben.
  • Sich beim Verleihen oder Staking auf die Einjahresfrist verlassen, ohne die mögliche Verlängerung auf zehn Jahre zu prüfen.
  • Kryptogewinne mit der Abgeltungsteuer abrechnen, obwohl sie dem persönlichen Tarif unterliegen.
  • Einen Verlust aus Token mit dem Arbeitslohn verrechnen, obwohl er nur gegen private Veräußerungsgewinne wirkt.

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