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Beiträge: Satz, Zusatzbeitrag, Grenzen und wer was trägt

Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 54 Abschnitte · 2.132 Wörter · 12 Min.

Ein Betrieb stellt eine 30-jährige Buchhalterin für 4.800 € brutto ein und kalkuliert die Pflegeversicherung mit dem Satz, der im Gesetzestext steht: 3,4 Prozent. Seit 2025 gilt per Verordnung 3,6 Prozent, und weil die Buchhalterin keine Kinder hat, kommen 0,6 Punkte hinzu, die sie allein trägt. Die Zahl im Paragrafen ist nicht die Zahl auf der Abrechnung.

Was Sie danach können

  • allgemeinen, ermäßigten und kassenindividuellen Beitragssatz der Krankenversicherung unterscheiden
  • die Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem bestimmen
  • den Beitragssatz der Pflegeversicherung nach Alter und Kinderzahl ermitteln
  • Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze auseinanderhalten und für 2026 beziffern

Zwei Sätze stehen im Gesetz, der dritte in der Satzung

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung setzt sich aus zwei Teilen zusammen, und nur der erste ist bundesweit einheitlich. § 241 SGB V legt den allgemeinen Beitragssatz fest: 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Diese Zahl steht unmittelbar im Gesetz und gilt bei jeder Krankenkasse gleich.

Daneben kennt das Gesetz einen zweiten, niedrigeren Satz. § 243 SGB V gewährt ihn Mitgliedern, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, und beziffert ihn auf 14,0 Prozent. Die sechs Zehntelpunkte Unterschied sind also der Preis der Absicherung gegen Verdienstausfall bei längerer Krankheit.

Wer den ermäßigten Satz zahlt, ist deshalb keine Frage der Verhandlung, sondern der Rechtslage. Ein gewöhnlicher Arbeitnehmer hat Anspruch auf Krankengeld und zahlt den allgemeinen Satz. Typisch für den ermäßigten Satz sind Selbständige, die sich gegen das Krankengeld entschieden haben; das zweite Modul behandelt diese Wahl.

Definition

Zusatzbeitrag — Der Beitragsanteil, den jede Krankenkasse in ihrer Satzung selbst festlegt, als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen. Er kommt zum allgemeinen oder ermäßigten Satz hinzu und unterscheidet die Kassen voneinander.

Der dritte Bestandteil ist dieser Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V. Reichen die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht, muss die Kasse ihn in der Satzung vorsehen. Sie erhebt ihn als eigenen Prozentsatz, den das Gesetz kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nennt. Eine gesetzliche Zahl dafür gibt es nicht.

Für den Betrieb heißt das: den Gesamtsatz eines Mitarbeiters kennt nur, wer seine Kasse kennt. Zwei Kollegen mit gleichem Gehalt können unterschiedlich hohe Beiträge haben, weil sie bei verschiedenen Kassen versichert sind. Die Lohnabrechnung muss den Satz jeder einzelnen Kasse führen und bei einer Satzungsänderung anpassen.

Wo findet man die Sätze? Das Gesetz verpflichtet die Kassen, ihre Zusatzbeitragssätze dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu melden. Dieser führt eine laufend aktualisierte Übersicht darüber, welche Kasse welchen Zusatzbeitrag erhebt, und veröffentlicht sie im Internet. Das ist die Quelle für einen Vergleich.

Der Zusatzbeitrag kann auch unterjährig steigen. Stellt sich während des Haushaltsjahres heraus, dass die Mittel einer Kasse nicht reichen, ist der Satz durch Satzungsänderung zu erhöhen. Für die Abrechnung bedeutet das eine Umstellung mitten im Jahr, nicht nur zum Jahreswechsel.

Kennzahlen

Allgemeiner Beitragssatz nach § 241 SGB V
14,6 %
Ermäßigter Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch nach § 243 SGB V
14,0 %

Halbe-halbe: die Aufteilung zwischen Betrieb und Beschäftigtem

Wer den Beitrag bezahlt, regelt § 249 SGB V. Für versicherungspflichtig Beschäftigte gilt die einfachste denkbare Regel: Arbeitgeber und Beschäftigter tragen die nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge je zur Hälfte. Der Betrieb zieht den Anteil des Mitarbeiters vom Lohn ab und führt beide Hälften gemeinsam ab.

Die Hälfteregel erfasst auch den Zusatzbeitrag, denn auch er wird nach dem Arbeitsentgelt bemessen. Das Gesetz behandelt allgemeinen Satz und kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz an mehreren Stellen ausdrücklich als Paar, das zusammen auf das Entgelt angewendet wird. Ein teurer Zusatzbeitrag belastet deshalb beide Seiten gleich.

Zwei Ausnahmen nennt der Paragraf selbst. Für geringfügig Beschäftigte verweist er auf eine eigene Vorschrift, die hier nicht behandelt wird. Und soweit Beiträge auf Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber sie allein; der Beschäftigte zahlt auf diesen Teil nichts.

In der Pflegeversicherung gilt nach § 58 SGB XI zunächst dieselbe Teilung: Beschäftigte und Arbeitgeber tragen die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt jeweils hälftig. Zwei Abweichungen machen die Rechnung aber asymmetrisch, und beide gehen zulasten des Beschäftigten. Wer sie übersieht, rechnet den Nettolohn falsch.

Die erste Abweichung betrifft den Zuschlag für Kinderlose. § 58 Absatz 1 bestimmt ausdrücklich, dass die Beschäftigten ihn tragen. Der Arbeitgeber zahlt also nur die Hälfte des Grundsatzes, der kinderlose Beschäftigte dagegen seine Hälfte und den gesamten Zuschlag obendrauf.

Die zweite hängt am Beschäftigungsort. Liegt der Beschäftigungsort in einem Land, das die Zahl seiner landesweiten Feiertage seit Ende 1993 nicht um einen Werktagsfeiertag verringert hat, tragen die Beschäftigten einen Prozentpunkt des Beitrags allein. Der Hintergrund: Zum Ausgleich der Arbeitgeberlast sollten die Länder einen Feiertag streichen.

Das Gesetz nennt das betroffene Land nicht beim Namen, sondern beschreibt es über seine Feiertagsregelung. Für einen Betrieb mit Standorten in mehreren Ländern bedeutet das, die Aufteilung je Beschäftigungsort zu prüfen. Der Gesamtbeitrag ändert sich dadurch nicht, nur seine Verteilung zwischen den beiden Seiten.

Ein Sonderfall gehört noch hierher. Beschäftigte, die nur wegen eines Einkommens oberhalb der Versicherungspflichtgrenze freiwillig gesetzlich versichert sind, zahlen ihren Beitrag zwar selbst. Nach § 257 SGB V erhalten sie aber vom Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe dessen, was dieser bei Versicherungspflicht zu tragen hätte.

Die Pflegeversicherung: 3,6 Prozent aus einer Verordnung

Wer § 55 Absatz 1 SGB XI liest, findet dort 3,4 Prozent als bundeseinheitlichen Beitragssatz. Diese Zahl ist aber nicht der Satz, der 2026 abgerechnet wird. Derselbe Absatz ermächtigt die Bundesregierung, den Satz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen, und davon hat sie Gebrauch gemacht.

Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 setzt den Satz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent fest. Sie ist seitdem in Kraft, und eine spätere Anpassungsverordnung ist nicht veröffentlicht. Für 2026 gilt deshalb 3,6 Prozent.

Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt diesen Stand in ihrer Übersicht der Sozialversicherungswerte mit Stand 1. Juli 2026: Pflegeversicherung 3,6 Prozent, für Kinderlose 4,2 Prozent. Wer nur den Gesetzestext kennt, rechnet also zwei Zehntelpunkte zu wenig, und zwar bei jedem Beschäftigten.

Die Ermächtigung ist begrenzt. Absatz 1a erlaubt eine Anpassung nur, um die Zahlungsfähigkeit der Pflegeversicherung mittelfristig zu sichern, wenn ihr Mittelbestand unter eine Monatsausgabe zu fallen droht. Mehrere Anpassungen zusammen dürfen höchstens 0,5 Beitragssatzpunkte über dem zuletzt gesetzlich festgesetzten Satz liegen.

Für die Praxis folgt daraus eine Arbeitsregel: Beim Beitragssatz der Pflegeversicherung nie allein auf den Paragrafen schauen, sondern immer prüfen, ob eine Anpassungsverordnung gilt. Die Verordnung ändert den Gesetzestext nicht, sie überlagert ihn. Deshalb steht im Gesetz weiterhin die alte Zahl.

Kennzahlen

Beitragssatz der Pflegeversicherung seit 1. Januar 2025 (PBAV 2025)
3,6 %
Höchstmaß aller Anpassungen per Verordnung über dem gesetzlichen Satz
0,5 Beitragssatzpunkte

Kinderlosenzuschlag und Abschläge ab dem zweiten Kind

Der Grundsatz von 3,6 Prozent ist nur der Ausgangspunkt. § 55 Absatz 3 SGB XI verschiebt ihn nach der Familiensituation in beide Richtungen. Nach oben geht es für Mitglieder ohne Kinder, nach unten für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren.

Der Zuschlag für Kinderlose beträgt 0,6 Beitragssatzpunkte. Er fällt nach Ablauf des Monats an, in dem das Mitglied 23 Jahre alt geworden ist. Gemeint sind Punkte, nicht Prozent vom Satz: aus 3,6 werden 4,2 Prozent, nicht 3,6 mal 1,006.

Vom Zuschlag ausgenommen sind Eltern im Sinne des Sozialgesetzbuchs, und zwar unabhängig vom Alter ihrer Kinder. Wer ein Kind hat, das längst erwachsen ist, zahlt also keinen Zuschlag. Ausgenommen sind außerdem vor 1940 Geborene, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Grundsicherungsgeld.

Die Abschläge folgen einer anderen Logik. Für Eltern sinkt der Satz für jedes Kind ab dem zweiten bis zum fünften um 0,25 Beitragssatzpunkte. Das erste Kind bewirkt also keinen Abschlag; es befreit nur vom Zuschlag. Ab dem sechsten Kind sinkt der Satz nicht weiter.

Mitgezählt werden nur Kinder unter 25 Jahren. Der Abschlag für ein Kind läuft bis zum Ablauf des Monats, in dem es 25 wird, und fällt danach weg. Eltern von drei Kindern zahlen deshalb im Lauf der Jahre schrittweise mehr, obwohl sich an ihrer Familie nichts ändert.

Übersichtstabelle

Situation des MitgliedsBeitragssatz 2026
kinderlos, älter als 23 Jahre4,2 %
ein Kind, oder nur Kinder ab 25 Jahren3,6 %
zwei Kinder unter 25 Jahren3,35 %
drei Kinder unter 25 Jahren3,1 %
vier Kinder unter 25 Jahren2,85 %
fünf oder mehr Kinder unter 25 Jahren2,6 %

Damit der Betrieb richtig abrechnen kann, muss die Elterneigenschaft ihm gegenüber nachgewiesen sein, bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse. Wird der Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt erbracht, wirkt er ab dem Geburtsmonat. Später erbracht, wirkt er erst ab dem Folgemonat des Nachweises.

Für den Betrieb ist das keine Formalie. Ohne Nachweis rechnet er den Zuschlag ab, auch wenn der Mitarbeiter Vater von drei Kindern ist. Ein verspätet vorgelegter Nachweis korrigiert die Vergangenheit nicht. Es lohnt sich daher, neue Mitarbeiter bei der Einstellung ausdrücklich nach Kindern zu fragen.

Kennzahlen

Zuschlag für Kinderlose
0,6 Beitragssatzpunkte
Alter, nach dessen Vollendung der Zuschlag anfällt
23 Jahre
Abschlag je berücksichtigtem Kind
0,25 Beitragssatzpunkte
Erstes Kind, das einen Abschlag auslöst
2 (das zweite Kind)
Letztes Kind, das einen Abschlag auslöst
5 (das fünfte Kind)
Alter, ab dem ein Kind nicht mehr mitzählt
25 Jahre

Die Beitragsbemessungsgrenze: gerechnet wird je Kalendertag

Beiträge werden nicht auf jedes Einkommen in voller Höhe erhoben. Oberhalb einer Grenze bleibt Einkommen beitragsfrei; diese Grenze heißt Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr verdient, zahlt denselben Höchstbeitrag wie jemand, der genau an der Grenze liegt. Der prozentuale Satz wirkt nur bis dorthin.

Das Gesetz denkt die Grenze in Kalendertagen. § 223 SGB V lässt beitragspflichtige Einnahmen bis zu einem Dreihundertsechzigstel der Jahresgrenze je Kalendertag zu. Für die Rechnung gilt die Woche mit sieben, der Monat mit dreißig und das Jahr mit dreihundertsechzig Tagen, gleich wie viele Tage der Kalendermonat wirklich hat.

Für die Pflegeversicherung nennt § 55 Absatz 2 SGB XI die Grenze ausdrücklich: ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V je Kalendertag. Die Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 setzt diese Grenze auf 69.750 Euro im Jahr fest, umgerechnet 5.812,50 Euro im Monat.

In der Krankenversicherung ist die Lage im abrufbaren Gesetzestext eine andere. Die aktuelle Fassung des § 223 regelt bereits das Jahr 2027: Dann liegt die Grenze um 3.600 Euro über der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7. Die Krankenversicherung löst ihre Grenze damit ab 2027 von der Pflegeversicherung.

Den Monatswert der Krankenversicherung für 2026 nennt dieses Modul deshalb nicht als eigene Zahl: Der abrufbare Gesetzestext weist ihn nicht aus. Die Krankenkasse des Mitarbeiters gibt ihn verbindlich an. Die Rechenweise ist in beiden Zweigen dieselbe, nur der Ausgangsbetrag kann auseinanderfallen.

Praktisch wirkt die Grenze wie ein Deckel auf der Bemessungsgrundlage. Ein Gehalt von 7.000 Euro im Monat wird in der Pflegeversicherung 2026 nur mit 5.812,50 Euro angesetzt. Jeder Euro darüber erhöht den Beitrag nicht, und zwar weder für den Beschäftigten noch für den Arbeitgeber.

Kennzahlen

Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung 2026, jährlich
69.750 €
Dieselbe Grenze, umgerechnet auf den Monat
5.812,50 €
Aufschlag auf die Jahresgrenze der Krankenversicherung ab 2027
3.600 €

Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet, wer wählen darf

Von der Beitragsbemessungsgrenze zu unterscheiden ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze, oft Versicherungspflichtgrenze genannt. Sie begrenzt nicht den Beitrag, sondern die Pflicht zur gesetzlichen Versicherung überhaupt. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sie übersteigt, sind nach § 6 Absatz 1 SGB V versicherungsfrei.

Für 2026 setzt die Rechengrößenverordnung die allgemeine Grenze nach § 6 Absatz 6 auf 77.400 Euro fest, im Monat 6.450 Euro. Die besondere, niedrigere Grenze des Absatzes 7 gilt nur für Arbeitnehmer, die schon am 31. Dezember 2002 wegen ihres Einkommens versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.

Versicherungsfrei heißt nicht automatisch privat versichert. Der Arbeitnehmer kann freiwillig in der gesetzlichen Kasse bleiben oder in eine private Krankenversicherung wechseln. In beiden Fällen erhält er vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V; für die private Variante knüpft das Gesetz daran eigene Voraussetzungen.

Der Zeitpunkt folgt einer festen Regel. Wird die Grenze überschritten, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Und auch das nur, wenn das Entgelt zugleich die ab dem Folgejahr geltende Grenze übersteigt. Eine Gehaltserhöhung im Frühjahr ändert also bis Silvester nichts.

Eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung ist im Alter erschwert. Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, bleibt nach § 6 Absatz 3a versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war. Ein Wechsel in die private Versicherung ist deshalb eine langfristige Entscheidung.

Kennzahlen

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 nach § 6 Abs. 6 SGB V
77.400 €
Dieselbe Grenze, umgerechnet auf den Monat
6.450 €
Alter, ab dem die Rückkehr in die Versicherungspflicht versperrt sein kann
55 Jahre

Fehler, die zu vermeiden sind

  • Den Pflegebeitrag mit 3,4 Prozent aus dem Gesetzestext rechnen, obwohl die Verordnung von 2025 den Satz auf 3,6 Prozent angehoben hat.
  • Den Kinderlosenzuschlag zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem teilen, obwohl § 58 SGB XI ihn allein dem Beschäftigten auferlegt.
  • Schon für das erste Kind einen Abschlag von 0,25 Punkten ansetzen, obwohl die Abschläge erst ab dem zweiten Kind beginnen.
  • Einem Vater erwachsener Kinder den Zuschlag berechnen, obwohl die Elterneigenschaft unabhängig vom Alter der Kinder davon befreit.
  • Den Zusatzbeitrag als bundesweit einheitlich behandeln, obwohl ihn jede Krankenkasse in ihrer Satzung selbst festlegt.
  • Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze verwechseln: die eine deckelt den Beitrag, die andere entscheidet über die Pflicht zur gesetzlichen Versicherung.

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