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Die Körperschaftsteuer und ihr Zuschlag
Die datierten amtlichen Quellen und die aus diesem Modul verknüpften Inhalte · 1 Abschnitt
Amtliche Quellen
- KStG § 23 Steuersatz, Absatz 1 — geprüft am 22. September 2026
- KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht und § 8 Ermittlung des Einkommens — geprüft am 22. September 2026
- SolZG 1995 § 3 Bemessungsgrundlage und § 4 Zuschlagsatz — geprüft am 22. September 2026
Jede Zahl und ihre Quelle
Jede Zahl dieses Moduls, die auf einem Steuerwert beruht, mit der amtlichen Seite, die sie begründet.
- Körperschaftsteuersatz bis einschließlich 2027 — 15 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Körperschaftsteuersatz für den Veranlagungszeitraum 2030 — 12 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Körperschaftsteuersatz für Veranlagungszeiträume ab 2032 — 10 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Zuschlagsatz des Solidaritätszuschlags — 5,5 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Freigrenze der Einzelveranlagung — gilt für einkommensteuerpflichtige Personen, nicht für Körperschaften — 20.350 €
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026
Aus diesem Modul verknüpfte Inhalte
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