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Modul 118 Min.2112 WörterKostenlos — ohne Konto

Die Körperschaftsteuer und ihr Zuschlag

Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 1 Abschnitt · 222 Wörter · 2 Min.

Übungsfall

Zwei Jahre, zwei Sätze

Eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland erwartet für den Veranlagungszeitraum 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 300 000 € und für 2030 ein gleich hohes. Ihr Steuerberater rechnet beide Jahre mit demselben Satz durch und kommt zweimal auf denselben Betrag. Bestimmen Sie die festzusetzende Körperschaftsteuer beider Jahre und den jeweiligen Solidaritätszuschlag, und sagen Sie, worin die Rechnung des Beraters fehlgeht.

Hinweis: Schlagen Sie für jedes der beiden Jahre den Satz einzeln nach, statt einen Satz zweimal zu verwenden. Prüfen Sie danach, ob für den Zuschlag ein Sockelbetrag abzuziehen ist.

Lösung ansehen

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG gilt für Veranlagungszeiträume bis 2027 und nennt 15 Prozent; für 2026 beträgt die Körperschaftsteuer also 45 000 €. Für den Veranlagungszeitraum 2030 nennt Nummer 4 einen Satz von 12 Prozent, mithin 36 000 €. Der Solidaritätszuschlag beträgt nach § 4 Satz 1 SolZG 5,5 Prozent der festgesetzten Körperschaftsteuer, also 2 475 € für 2026 und 1 980 € für 2030. Eine Freigrenze ist nicht abzuziehen: § 3 Abs. 3 SolZG erhebt den Zuschlag nur bei einkommensteuerpflichtigen Personen erst oberhalb eines Betrags, und die GmbH ist körperschaftsteuerpflichtig. Der Berater irrt, weil er den Satzpfad übersieht: derselbe Gewinn kostet 2030 rund ein Fünftel weniger als 2026.

Antwort: 2026: 45 000 € zuzüglich 2 475 € Zuschlag; 2030: 36 000 € zuzüglich 1 980 €

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