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Fünfundzwanzig Prozent, und der Pauschbetrag, der alles ersetzt
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 62 Abschnitte · 1.896 Wörter · 10 Min.
Eine Anlegerin zahlt 900 € Depotgebühren und erzielt 4.000 € Zinsen. Sie rechnet mit 3.100 € steuerpflichtigem Ertrag. Abziehbar ist aber nur der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €, und der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen — die 900 € wirken sich nicht aus.
Was Sie danach können
- den gesonderten Steuersatz für Kapitaleinkünfte und seine Ausnahmen benennen
- den Sparer-Pauschbetrag anwenden, auch bei zusammen veranlagten Ehegatten
- erklären, warum tatsächliche Werbungskosten nicht abziehbar sind
- die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs von der Veranlagungspflicht unterscheiden
Ein eigener Tarif, neben dem normalen
Kapitaleinkünfte werden in Deutschland nicht mit dem persönlichen Steuersatz belastet, sondern mit einem eigenen. § 32d EStG trägt das schon im Titel: gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Einkommensteuer für diese Einkünfte beträgt 25 Prozent. Der Satz ist fest: er steigt nicht mit dem Einkommen, und er sinkt auch nicht, wenn jemand sonst wenig verdient — jedenfalls nicht von selbst.
Damit verlässt das Gesetz an dieser Stelle seinen eigenen Grundsatz. Überall sonst gilt ein progressiver Tarif; für Kapitaleinkünfte gilt ein Proportionaltarif, der hohe Einkommen entlastet und niedrige belastet.
Definition
Abgeltungsteuer — Der Steuerabzug auf Kapitalerträge, der die Einkommensteuer darauf in der Regel abgilt. Die Bank behält ihn ein und führt ihn ab; der Anleger muss die Erträge dann nicht mehr erklären.
Der Satz von 25 Prozent ist nicht die ganze Belastung. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, und bei Kirchensteuerpflicht die Kirchensteuer — beide werden auf die 25 Prozent berechnet, nicht auf den Ertrag selbst.
Das Gesetz selbst nennt die Steuer vermindert um die anrechenbaren ausländischen Steuern. Der Nennbetrag von fünfundzwanzig Prozent ist damit ein Ausgangswert, von dem zwei Positionen abgehen können, bevor die Zuschläge hinzutreten.
Ausgenommen vom gesonderten Tarif sind Einkünfte, die unter § 20 Absatz 8 fallen. Gehören Kapitalerträge zu einem Betrieb oder zu Einkünften aus Vermietung, werden sie dort erfasst und mit dem persönlichen Satz belastet.
Diese Zuordnung geht dem gesonderten Tarif vor. Zinsen auf einem Geschäftskonto sind Betriebseinnahmen, nicht Kapitalerträge — und die 25 Prozent kommen dort von vornherein nicht in Betracht.
Für die Kirchensteuer enthält das Gesetz eine eigene Formel. Die Steuer ermäßigt sich um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer, und der Text drückt das Ergebnis als Bruch aus: e minus 4q, geteilt durch 4 plus k.
Dabei sind e die nach § 20 ermittelten Einkünfte, q die anrechenbare ausländische Steuer und k der Kirchensteuersatz der jeweiligen Religionsgesellschaft. Die Formel wirkt sperrig und leistet nur eines: sie verhindert eine Steuer auf die Steuer.
Kennzahlen
- Gesonderter Steuersatz auf Kapitaleinkünfte
- 25 %
- Sparer-Pauschbetrag, einzeln veranlagt
- 1.000 €
- Gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag bei Zusammenveranlagung
- 2.000 €
Was überhaupt Kapitalertrag ist
§ 20 EStG zählt die Erträge auf, um die es geht, und beginnt mit dem bekanntesten. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Gewinnanteile aus Aktien, aus Genussrechten, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Genossenschaften.
Ein Zusatz erweitert das erheblich: zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Was eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb eines Beschlusses zuwendet, ist damit ebenfalls Kapitalertrag.
Nicht zu den Einnahmen gehören dagegen Ausschüttungen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten. Dort fließt eingelegtes Kapital zurück, und die Rückzahlung eigener Einlagen ist kein Ertrag.
Neben den laufenden Erträgen erfasst der zweite Absatz die Veräußerungsgewinne. Der Verkauf von Aktien, Anteilen und sonstigen Kapitalforderungen gehört seitdem in dieselbe Einkunftsart — unabhängig davon, wie lange die Papiere gehalten wurden.
Das unterscheidet Wertpapiere von Immobilien. Für sie gibt es keine Haltefrist, nach deren Ablauf ein Gewinn steuerfrei bliebe; dafür gilt der niedrigere gesonderte Satz statt des persönlichen.
Wem die Erträge zuzurechnen sind, sagt der fünfte Absatz. Einkünfte aus Dividenden erzielt der Anteilseigner, und das ist derjenige, dem die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.
Der Stichtag ist also der Beschluss, nicht die Auszahlung. Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen zuzurechnen, gilt dieser als Anteilseigner — eine Regel, die bei Familiengesellschaften regelmäßig praktisch wird.
Wer Anteile kurz vor dem Beschluss überträgt, verschiebt damit auch die Steuerlast. Das ist kein Schlupfloch, sondern die schlichte Folge einer Zurechnung, die an einen bestimmten Zeitpunkt anknüpft statt an den Geldfluss.
Eine eigene Regel gilt für Aktien, die mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden. Die stattdessen bezogenen Einnahmen gelten ebenfalls als sonstige Bezüge — das Gesetz schließt hier eine Lücke des Wertpapierhandels.
Schließlich greift der siebte Absatz eine Missbrauchsregel auf. Ein vorgefertigtes Konzept liegt auch dann vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen — Steuerstundungsmodelle wirken also auch hier nicht.
Der Pauschbetrag ersetzt die Kosten, er ergänzt sie nicht
§ 20 Absatz 9 EStG enthält zwei Aussagen in einem Satz, und die zweite ist die folgenreichere. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ein Betrag von 1.000 Euro abzuziehen — und der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Ausgeschlossen heißt hier vollständig, nicht begrenzt. Depotgebühren, Beratungskosten, Fachliteratur und Reisen zur Hauptversammlung mindern die Kapitaleinkünfte nicht, gleichgültig wie hoch sie sind und wie gut sie belegt werden.
Der Sparer-Pauschbetrag ist damit kein zusätzlicher Freibetrag, sondern ein pauschaler Ersatz für alles, was sonst als Werbungskosten abziehbar wäre. Wer weniger Kosten hat, gewinnt; wer mehr hat, verliert den Rest ersatzlos.
Für die Anlegerin aus dem Einstieg bedeutet das: von 4.000 Euro Zinsen bleiben nach Abzug von 1.000 Euro genau 3.000 Euro steuerpflichtig. Ihre 900 Euro Depotgebühren verschwinden aus der Rechnung, als hätte es sie nicht gegeben.
Diese Härte ist die Kehrseite des niedrigen Satzes. Der Gesetzgeber hat einen groben, aber einfachen Tausch angeboten: fünfundzwanzig Prozent statt Progression, und dafür keine Einzelabrechnung der Kosten.
Nicht betroffen sind Kosten, die schon in den Ertrag selbst eingehen. Transaktionsentgelte beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren erhöhen die Anschaffungskosten beziehungsweise mindern den Veräußerungspreis — sie sind keine Werbungskosten, sondern Teil der Gewinnermittlung.
Der Unterschied ist für die Praxis erheblich. Eine Ordergebühr wirkt sich aus, eine Depotgebühr nicht, obwohl beide an dieselbe Bank für dasselbe Depot gezahlt werden. Es kommt darauf an, ob die Kosten einem einzelnen Geschäft zuzuordnen sind.
Wo der gesonderte Tarif nicht gilt, kehrt die Abzugsfähigkeit zurück. § 32d Absatz 2 nimmt in seinen Ausnahmefällen ausdrücklich auch § 20 Absatz 9 von der Anwendung aus — dazu mehr im zweiten Modul.
Der Pauschbetrag ist schließlich ein Jahresbetrag und wandert nicht. Wird er in einem Jahr nicht ausgeschöpft, verfällt der Rest; ein Vortrag auf das Folgejahr ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Zwei Ehegatten, ein Pauschbetrag, drei Sätze
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, erhalten einen gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro. Das ist keine Verdoppelung im Sinne zweier getrennter Beträge, sondern ein einziger Betrag mit eigener Verteilungsregel.
Der gemeinsame Pauschbetrag ist bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen. Im Regelfall bekommt also jeder 1.000 Euro, und zwar unabhängig davon, wer das Depot führt und wem die Erträge zufließen.
Der dritte Satz regelt den Fall, der in der Praxis überwiegt. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1.000 Euro, so ist der anteilige Pauschbetrag insoweit, als er diese Erträge übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.
Der ungenutzte Teil wandert also zum anderen. Hat ein Ehegatte nur 200 Euro Erträge, verbraucht er 200 Euro des Pauschbetrags, und die übrigen 800 Euro stehen dem anderen zusätzlich zu seinen eigenen 1.000 Euro zur Verfügung.
Eine Grenze zieht der vierte Satz für beide Formen. Der Sparer-Pauschbetrag darf nicht höher sein als die verrechneten Kapitalerträge — er kann die Einkünfte auf null senken, aber niemals einen Verlust erzeugen.
- einzeln veranlagt: 1.000 Euro, höchstens in Höhe der Erträge
- zusammen veranlagt: 2.000 Euro gemeinsam, je zur Hälfte zugeordnet
- der bei einem Ehegatten ungenutzte Teil wird beim anderen abgezogen
- in keinem Fall entsteht durch den Pauschbetrag ein Verlust
Damit die Bank den Pauschbetrag überhaupt berücksichtigt, braucht sie einen Freistellungsauftrag. Ohne ihn behält sie die Steuer auf den ersten Euro ein, und der Pauschbetrag lässt sich erst über die Steuererklärung nachholen.
§ 44a EStG regelt diese Abstandnahme vom Steuerabzug. Voraussetzung ist, dass dem zum Steuerabzug Verpflichteten ein Freistellungsauftrag des Gläubigers nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorliegt — die Form ist also vorgegeben, nicht frei.
Der Auftrag lässt sich auf mehrere Institute verteilen, in der Summe aber nur bis zur Höhe des Pauschbetrags. Wer bei drei Banken je 1.000 Euro freistellt, überschreitet seinen Rahmen und muss den Überhang in der Veranlagung korrigieren.
Die Aufteilung will deshalb überlegt sein. Sinnvoll ist, den Auftrag dort anzusiedeln, wo die Erträge tatsächlich anfallen — ein hoher Freistellungsbetrag auf einem ertraglosen Depot nützt niemandem und fehlt an anderer Stelle.
Ändert sich die Verteilung der Erträge, lässt sich der Auftrag anpassen. Er gilt bis auf Widerruf und kann im Laufe des Jahres geändert werden, wirkt dann aber erst auf die danach zufließenden Erträge.
Für Steuerpflichtige ohne nennenswertes übriges Einkommen gibt es einen zweiten Weg. Der Steuerabzug unterbleibt auch dann, wenn anzunehmen ist, dass selbst bei einer Günstigerprüfung keine Steuer entsteht — belegt durch eine Bescheinigung des Finanzamts.
Diese Nichtveranlagungsbescheinigung wirkt weiter als der Freistellungsauftrag, weil sie nicht am Pauschbetrag endet. Sie lohnt sich für Kinder mit eigenem Depot, für Studierende und für Rentner mit geringen Bezügen.
Abgegolten oder nicht: wann noch erklärt werden muss
Der Name Abgeltungsteuer beschreibt eine Wirkung, keine eigene Steuerart. Behält die Bank die Steuer ein und führt sie ab, ist die Einkommensteuer auf diese Erträge damit in der Regel abgegolten — sie gehören dann nicht in die Erklärung.
Diese Wirkung setzt aber voraus, dass überhaupt Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Genau daran fehlt es regelmäßig bei ausländischen Depots, bei Privatdarlehen und bei Zinsen aus Verträgen zwischen Privatpersonen.
Für diesen Fall ist § 32d Absatz 3 eindeutig. Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.
Die tarifliche Einkommensteuer erhöht sich dann um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag — also um die 25 Prozent. Und eine Veranlagung ist ungeachtet der sonstigen Regeln durchzuführen, auch wenn sonst keine Erklärungspflicht bestünde.
Daneben steht ein Wahlrecht. Nach Absatz 4 kann der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung auch für Erträge beantragen, die bereits der Kapitalertragsteuer unterlegen haben — freiwillig, und zu seinen Gunsten.
Das Gesetz nennt dafür Beispiele, die zugleich eine Checkliste sind: ein nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag, ein noch nicht berücksichtigter Verlust, ein Verlustvortrag, noch nicht angerechnete ausländische Steuern.
Hinzu kommt die Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach. Wer meint, die Bank habe zu viel einbehalten, hat damit einen ausdrücklich vorgesehenen Weg, das nachrechnen zu lassen.
Die Abgeltungswirkung ist also keine Endgültigkeit, sondern eine Erleichterung. Sie befreit von der Erklärungspflicht, nimmt aber niemandem das Recht, die Erträge dennoch in die Veranlagung zu ziehen, wenn das günstiger ist.
Praktisch lohnt der Blick auf die Jahressteuerbescheinigung der Bank. Sie weist die Erträge, den verbrauchten Pauschbetrag, die einbehaltene Steuer und die Verlustverrechnungstöpfe aus — und damit genau die vier Größen, an denen sich ein Antrag entscheidet.
Wer mehrere Depots führt, braucht sie von jedem Institut. Erst nebeneinander gelegt zeigen sie, ob ein Pauschbetrag ungenutzt blieb oder ob Verluste bei einer Bank auf Gewinne bei einer anderen treffen.
Damit ist der Rahmen gesetzt. Was mit Verlusten geschieht und wann sich der Verzicht auf den gesonderten Tarif lohnt, behandelt das zweite Modul — beides sind Gründe, freiwillig in die Veranlagung zu gehen.
Fehler, die zu vermeiden sind
- Depotgebühren oder Beratungskosten als Werbungskosten abziehen, obwohl § 20 Abs. 9 den Abzug der tatsächlichen Kosten ausschließt.
- Den Sparer-Pauschbetrag zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten erwarten, obwohl er an deren Stelle tritt.
- Bei Ehegatten zwei getrennte Pauschbeträge annehmen statt eines gemeinsamen Betrags mit Verteilungsregel.
- Den ungenutzten Anteil eines Ehegatten verfallen lassen, obwohl er beim anderen abzuziehen ist.
- Kapitalerträge ohne Steuerabzug für abgegolten halten: sie sind nach § 32d Abs. 3 zu erklären.
- Ohne Freistellungsauftrag erwarten, dass die Bank den Pauschbetrag von sich aus berücksichtigt.
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