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Modul 122 Min.2668 WörterKostenlos — ohne Konto

Vom ESIS-Merkblatt bis zum Widerruf: der Abschluss eines Immobilienkredits

Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 2 Abschnitte · 397 Wörter · 3 Min.

Beispiel mit Zahlen

Eine Unterschrift, zwei mögliche Fristen

Eine Käuferin unterschreibt am Dienstag, dem 3. März 2026, einen Immobilienkredit und erhält die Urkunde sofort. Enthält sie alle Pflichtangaben zum Widerrufsrecht, zählt der 3. März nicht mit, und die 14 Tage enden mit Ablauf des Dienstags, 17. März 2026. Fehlen die Angaben und holt die Bank sie am 4. Mai 2026 nach, läuft ab Erhalt ein Monat, bis zum Ablauf des 4. Juni 2026. Holt die Bank sie nie nach, endet das Recht mit Ablauf des 17. März 2027: zwölf Monate bis zum 3. März 2027, dann 14 Tage.

Übungsfall

Ein Brief, der zwei Tage unterwegs ist

Ein Angestellter unterschreibt am Dienstag, dem 3. März 2026, in der Filiale einen Immobilienkredit über 280.000 € für ein Reihenhaus. Die Urkunde mit vollständigen Pflichtangaben erhält er sofort; das Darlehen wird am 10. März ausgezahlt. Eine andere Bank bietet ihm am 16. März bessere Konditionen. Er schickt den Widerruf am 17. März per Einschreiben ab, die Bank erhält ihn am 19. März. War der Widerruf rechtzeitig, bis wann muss er das Geld zurückzahlen, und was schuldet er der Bank außer dem Darlehensbetrag?

Hinweis: Prüfen Sie zuerst Beginn und Ende der Frist nach §§ 187, 188 und 356b BGB, dann den Zeitpunkt, auf den § 355 Abs. 1 BGB für die Fristwahrung abstellt, und zuletzt § 357b BGB.

Lösung ansehen

Die Frist beginnt mit Vertragsschluss, weil die Urkunde am selben Tag ausgehändigt wurde und die Pflichtangaben vollständig sind. Der 3. März zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit; die 14 Tage enden nach § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 17. März 2026. Nach § 355 Abs. 1 BGB genügt die rechtzeitige Absendung; der Widerruf vom 17. März ist also rechtzeitig, obwohl er erst am 19. März ankommt. Nach § 357b Abs. 1 BGB ist das Darlehen spätestens nach 30 Tagen zurückzuzahlen; für den Kunden beginnt diese Frist nach § 355 Abs. 3 BGB mit der Abgabe der Erklärung am 17. März, sie endet also am 16. April 2026. Außer den 280.000 € schuldet er nach § 357b Abs. 3 BGB den vereinbarten Sollzins für die Zeit von der Auszahlung am 10. März bis zur Rückzahlung, es sei denn, er weist einen niedrigeren Gebrauchsvorteil nach, sowie etwaige nicht erstattbare Aufwendungen der Bank gegenüber öffentlichen Stellen.

Antwort: rechtzeitig (Absendung am letzten Fristtag); Rückzahlung bis 16. April 2026; Sollzins ab 10. März und nicht erstattbare Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen

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