Prüfen Sie sich Frage 1 von 7 Frage 1 von 7
Eine Gründerin will ausschließlich Bodenbeläge aus Teppich und Vinyl verlegen. Was verlangt die Handwerksordnung?
die Eintragung in die Handwerksrolle mit Meisterbrief die Anzeige bei der Handwerkskammer, weil Bodenleger in Anlage B stehen gar nichts, weil es kein Handwerk ist
Frage 2 von 7 Frage 2 von 7
Welche Tätigkeit ist nach § 1 Absatz 2 HwO keine wesentliche Tätigkeit?
eine Tätigkeit, die sich in bis zu drei Monaten erlernen lässt jede Tätigkeit, die weniger als die Hälfte des Umsatzes ausmacht jede Tätigkeit eines Einzelunternehmers
Frage 3 von 7 Frage 3 von 7
Aus wie vielen selbständigen Teilen besteht die Meisterprüfung?
aus zwei aus drei aus vier
Frage 4 von 7 Frage 4 von 7
Ein Geselle war acht Jahre im Handwerk tätig, davon drei in leitender Stellung. Erfüllt er § 7b Absatz 1 Nummer 2?
ja, acht Jahre übersteigen die sechs Jahre nein, es fehlt ein Jahr in leitender Stellung ja, wenn er einen Lehrgang besucht
Frage 5 von 7 Frage 5 von 7
Für welches Handwerk gilt die Ausübungsberechtigung nach § 7b nicht?
Tischler Zahntechniker Kraftfahrzeugtechniker
Frage 6 von 7 Frage 6 von 7
Wann liegt nach § 8 HwO ein Ausnahmefall vor?
wenn die Meisterprüfung für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung wäre wenn der Betrieb weniger als fünf Beschäftigte hat immer, wenn der Antragsteller älter als 40 ist
Frage 7 von 7 Frage 7 von 7
Die Kammer erhält am 2. März einen vollständigen Antrag und reagiert nicht. Was gilt?
der Antrag gilt als abgelehnt nach drei Monaten gilt die Eintragung als erfolgt der Antragsteller muss Untätigkeitsklage erheben, bevor er arbeiten darf
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