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Zulassungspflichtig oder frei: welche Handwerke in die Handwerksrolle gehören und wer eingetragen wird
Die Erklärung, in der Reihenfolge, in der sie gelesen wird · 56 Abschnitte · 2.329 Wörter · 13 Min.
Jonas ist Fliesenlegergeselle, seit acht Jahren im selben Betrieb, davon fünf als Vorarbeiter. Ein Bauträger bietet ihm einen ersten Auftrag über 14.000 € an, und Jonas meldet sein Gewerbe bei der Gemeinde an. Dass er vorher in die Handwerksrolle gehört, ahnt er nicht: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger stehen in der Anlage A der Handwerksordnung, und ohne Eintragung ist der Betrieb schlicht nicht erlaubt.
Was Sie danach können
- mit den Anlagen A und B der Handwerksordnung prüfen, ob ein geplantes Gewerbe zulassungspflichtig, zulassungsfrei oder handwerksähnlich ist
- erkennen, wann einzelne Tätigkeiten wesentlich sind und wann sie ohne Eintragung ausgeübt werden dürfen
- die Wege in die Handwerksrolle unterscheiden: Meisterprüfung, gleichwertige Abschlüsse, Ausübungsberechtigung und Ausnahmebewilligung
- die Voraussetzungen der Ausübungsberechtigung für erfahrene Gesellen nach § 7b und ihre Ausnahmen anwenden
- den Ablauf der Eintragung, die Frist von drei Monaten und die Handwerkskarte erklären
Drei Verzeichnisse, drei Regeln
Wer in Deutschland ein Handwerk selbständig betreiben will, schaut zuerst nicht in die Gewerbeordnung, sondern in die Handwerksordnung, abgekürzt HwO. Sie teilt die handwerklichen Gewerbe in drei Gruppen, und jede Gruppe hat ihre eigene Folge für den Start: Eintragung mit Qualifikationsnachweis, bloße Anzeige oder gar keine Befassung der Handwerkskammer.
Die erste Gruppe steht in der Anlage A. Sie heißt dort Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können. Nach § 1 Absatz 1 HwO darf ein solches Handwerk als stehendes Gewerbe nur betreiben, wer in der Handwerksrolle eingetragen ist. Das gilt für natürliche Personen ebenso wie für juristische Personen und Personengesellschaften.
Die zweite und die dritte Gruppe stehen in der Anlage B. Deren Abschnitt 1 listet die zulassungsfreien Handwerke, Abschnitt 2 die handwerksähnlichen Gewerbe. Für beide verlangt das Gesetz keinen Meisterbrief und keine gleichwertige Qualifikation. Wer sie beginnt oder beendet, muss das aber nach § 18 Absatz 1 unverzüglich der Handwerkskammer anzeigen.
Die Anlage A zählt in der geltenden Fassung, die im Bundesgesetzblatt 2020 veröffentlicht wurde, 53 Nummern. Sie beginnt mit den Maurern und Betonbauern und endet mit den Orgel- und Harmoniumbauern. Dazwischen stehen die großen Bau- und Ausbauberufe, die Fahrzeug- und Elektroberufe, die Lebensmittelhandwerke und die Gesundheitshandwerke.
- Nr. 3 Zimmerer und Nr. 4 Dachdecker
- Nr. 10 Maler und Lackierer
- Nr. 12 Schornsteinfeger
- Nr. 20 Kraftfahrzeugtechniker
- Nr. 24 Installateur und Heizungsbauer, Nr. 25 Elektrotechniker
- Nr. 27 Tischler, Nr. 30 Bäcker, Nr. 32 Fleischer
- Nr. 33 Augenoptiker bis Nr. 37 Zahntechniker
- Nr. 38 Friseure, Nr. 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
In der Anlage B sind viele Nummern als entfällt gekennzeichnet, weil die betreffenden Gewerbe umgruppiert wurden. Zum Abschnitt 1 gehören etwa Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede, Fotografen, Buchbinder, Bestatter und Kosmetiker. Zum Abschnitt 2 gehören etwa Bodenleger, Änderungsschneider, Speiseeishersteller und der Einbau von genormten Baufertigteilen wie Fenstern und Türen.
Die Nachbarschaft der Einträge ist lehrreich. Fliesenleger und Parkettleger stehen in der Anlage A, Bodenleger dagegen in Abschnitt 2 der Anlage B. Der Zuschnitt des geplanten Angebots entscheidet also über das Regime: Wer nur Teppich und Designbelag verlegt, braucht eine Anzeige, wer Parkett verlegt, eine Eintragung.
Kennzahlen
- Nummern im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Anlage A)
- 53
- Regime der Gewerbe aus Anlage B
- Anzeige bei der Handwerkskammer, keine Eintragung in die Handwerksrolle
Wann ein Betrieb unter die Zulassungspflicht fällt
Der Name eines Gewerbes in der Anlage A reicht allein nicht aus. § 1 Absatz 2 HwO verlangt zwei Dinge: Der Betrieb muss handwerksmäßig geführt werden, und er muss das Gewerbe vollständig umfassen oder zumindest Tätigkeiten ausüben, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. Das Gesetz nennt sie wesentliche Tätigkeiten.
Welche Tätigkeiten nicht wesentlich sind, zählt dieselbe Vorschrift in drei Nummern auf. Nach Nummer 1 gehört dazu, was sich in bis zu drei Monaten erlernen lässt. Nach Nummer 2 gehört dazu, was zwar länger dauert, für das Gesamtbild des Handwerks aber nebensächlich ist. Nach Nummer 3 gehört dazu, was nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden ist.
Einfache Tätigkeiten dürfen also ohne Eintragung angeboten werden, und das Gesetz erlaubt ausdrücklich, mehrere von ihnen zu kombinieren. Die Grenze zieht eine Gesamtbetrachtung: Ergibt die Summe der Tätigkeiten, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind, ist die Eintragung doch erforderlich.
Für die Planung heißt das: Wer ein Leistungsverzeichnis entwirft, sollte jede Position daraufhin prüfen, ob sie in kurzer Zeit erlernbar und für das Handwerk nebensächlich ist. Im Zweifel gibt die Handwerkskammer Auskunft. Eine schriftliche Einschätzung vor dem Start ist billiger als ein späteres Verfahren wegen unerlaubter Handwerksausübung.
Die Zulassungspflicht reicht über den klassischen Meisterbetrieb hinaus. Nach § 2 HwO gilt sie auch für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Industrie-, Handels- oder sonstigen Unternehmen verbunden sind, und für gewerbliche Betriebe der öffentlichen Hand, die für Dritte handwerklich arbeiten. Wer also an ein Handelsgeschäft eine Werkstatt anhängt, muss sie gesondert prüfen.
Ein Nebenbetrieb bleibt nach § 3 HwO außer Betracht, wenn er nur in unerheblichem Umfang für Dritte arbeitet. Unerheblich ist die Tätigkeit, solange sie in einem Jahr die durchschnittliche Arbeitszeit eines Vollzeitbetriebs dieses Handwerks ohne Hilfskräfte nicht übersteigt. Außerdem ausgenommen sind Hilfsbetriebe, die nur dem Hauptbetrieb dienen oder übliche Nebenleistungen erbringen.
Wer bereits eingetragen ist, darf nach § 5 HwO auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausführen, wenn sie mit seinem Angebot technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Gedacht ist an Arbeiten, die das eigene Angebot abrunden, etwa wenn ein Installateur die für eine Leitung geöffnete Wand wieder schließt. Ob der Zusammenhang trägt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Kennzahlen
- Lernzeit, bis zu der eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht wesentlich ist
- 3 Monate
- Schwelle für einen unerheblichen Nebenbetrieb nach § 3 Abs. 2
- Jahresarbeitszeit eines Vollzeitbetriebs ohne Hilfskräfte
Der Regelweg: die Meisterprüfung
Der Regelweg in die Handwerksrolle führt über § 7 Absatz 1a HwO: Eingetragen wird, wer in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Welche Handwerke verwandt sind, legt das Bundeswirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung fest, nicht die Kammer im Einzelfall.
Die Meisterprüfung soll nach § 45 Absatz 2 feststellen, ob jemand ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft ausüben, selbständig führen und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann. Wer sie besteht, erwirbt zugleich den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional. Das ist für Gründer auch ein Argument gegenüber Banken und Kunden.
Nach § 45 Absatz 3 besteht die Prüfung aus vier selbständigen Teilen. Teil I prüft die meisterhafte Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten, Teil II die fachtheoretischen Kenntnisse. Teil III betrifft betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse, Teil IV die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse, die für die Ausbildung gebraucht werden.
Zur Meisterprüfung zugelassen wird nach § 49 Absatz 1 in der Regel, wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung im selben oder einem verwandten Handwerk bestanden hat. Absatz 2 öffnet den Weg auch für andere Abschlüsse, wenn eine mehrjährige Berufstätigkeit im angestrebten Handwerk hinzukommt. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses.
Der Titel ist geschützt. Nach § 51 darf die Bezeichnung Meister oder Meisterin in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk nur führen, wer die Meisterprüfung in diesem Handwerk bestanden hat. Wer über eine Ausübungsberechtigung oder eine Ausnahmebewilligung eingetragen ist, darf also arbeiten, sich aber nicht Meister nennen.
Kennzahlen
- Selbständige Teile der Meisterprüfung nach § 45 Abs. 3
- 4
- Abschluss, der mit der Meisterprüfung zugleich erworben wird
- Bachelor Professional
Gleichwertige Abschlüsse und ausländische Qualifikationen
§ 7 Absatz 2 HwO lässt weitere Abschlüsse genügen. Eingetragen werden Ingenieure sowie Absolventen technischer Hochschulen und staatlicher oder staatlich anerkannter Fachschulen für Technik und für Gestaltung, und zwar mit dem Handwerk, das dem Schwerpunkt ihres Studiums oder ihrer Schule entspricht. Die Entscheidung darüber trifft die Handwerkskammer.
Gleichgestellt sind andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen, die der Meisterprüfung mindestens gleichwertig sind. Für Hochschuldiplome aus einem anderen EU-Staat, einem EWR-Staat oder der Schweiz verlangt das Gesetz eine Ausbildung von mindestens drei Jahren. Wird neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert, muss auch sie abgeschlossen sein.
Nach § 7 Absatz 3 wird ferner eingetragen, wer eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das Handwerk besitzt. Über § 9 kann das Bundeswirtschaftsministerium außerdem regeln, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz eine Ausnahmebewilligung erhalten oder ohne inländische Niederlassung grenzüberschreitend Leistungen erbringen dürfen.
Kennzahlen
- Mindestdauer einer Hochschulausbildung aus EU, EWR oder Schweiz nach § 7 Abs. 2
- 3 Jahre
- Stelle, die über die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 entscheidet
- die Handwerkskammer
Ohne Meisterbrief: die Ausübungsberechtigung für erfahrene Gesellen
Für viele Gründer ist § 7b HwO der wichtigste Weg. Er gibt erfahrenen Gesellen eine Ausübungsberechtigung, mit der sie nach § 7 Absatz 7 in die Handwerksrolle eingetragen werden, ohne eine Meisterprüfung abzulegen. Die Voraussetzungen stehen in drei Nummern und müssen alle erfüllt sein.
Nach Nummer 1 braucht der Antragsteller eine bestandene Gesellenprüfung in dem Handwerk, das er betreiben will, oder in einem verwandten Handwerk. Eine Abschlussprüfung in einem entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf genügt ebenfalls. Ohne einen solchen Abschluss bleibt der Weg über § 7b verschlossen.
Nach Nummer 2 muss er in diesem Handwerk, in einem verwandten Handwerk oder in einem entsprechenden Beruf insgesamt sechs Jahre tätig gewesen sein. Davon müssen insgesamt vier Jahre auf eine leitende Stellung entfallen. Die Jahre müssen nicht am Stück liegen; das Gesetz spricht jeweils von insgesamt.
Definition
Leitende Stellung — Nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 HwO liegt sie vor, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Nachweisen lässt sie sich durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder auf andere Weise.
Nach Nummer 3 muss die ausgeübte Tätigkeit zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Handwerks umfasst haben, für das die Berechtigung beantragt wird. Wer sechs Jahre nur Randarbeiten erledigt hat, erfüllt die Voraussetzung also nicht, auch wenn die Stelle formal im richtigen Handwerk lag.
Die kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse, die ein Meister in Teil III nachweist, gelten nach § 7b Absatz 1a in der Regel durch die Berufserfahrung als belegt. Reicht die Erfahrung dafür nicht aus, müssen sie durch Lehrgänge oder auf andere Weise nachgewiesen werden.
Nicht jedes Handwerk steht diesem Weg offen. Ausgenommen sind die Nummer 12 der Anlage A, die Schornsteinfeger, und die Nummern 33 bis 37: Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Wer eines dieser Handwerke gründen will, braucht die Meisterprüfung, einen gleichwertigen Abschluss oder eine Ausnahmebewilligung.
Die Berechtigung wird auf Antrag von der höheren Verwaltungsbehörde erteilt, nachdem die Handwerkskammer angehört wurde. Die Landesregierungen können eine andere Behörde bestimmen, deshalb lohnt vor dem Antrag eine Nachfrage bei der Kammer, wo er einzureichen ist. Wer eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a besitzt, kann nur die Erfahrung danach anrechnen.
Kennzahlen
- Berufstätigkeit insgesamt für die Ausübungsberechtigung nach § 7b
- 6 Jahre
- Davon in leitender Stellung
- 4 Jahre
- Handwerke der Anlage A, für die § 7b nicht gilt
- 6 (Nr. 12 und Nr. 33 bis 37)
Die Ausnahmebewilligung und die Berechtigung für ein zweites Handwerk
§ 8 HwO ist das Ventil für Fälle, die keiner der anderen Wege abdeckt. Eine Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn die für die selbständige Ausübung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind und ein Ausnahmefall vorliegt. Bisherige berufliche Erfahrungen und Tätigkeiten werden dabei berücksichtigt.
Ein Ausnahmefall liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Meisterprüfung zum Zeitpunkt des Antrags oder danach eine unzumutbare Belastung wäre. Was unzumutbar ist, sagt das Gesetz nicht abschließend; es kommt auf die persönliche Lage an. Ein Ausnahmefall liegt außerdem vor, wenn bestimmte Fortbildungsprüfungen nach § 42 HwO oder § 53 BBiG bestanden sind.
Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden, befristet oder auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten eines Handwerks beschränkt werden. Dann genügt der Nachweis für diesen Teil. Zuständig ist wie bei § 7b die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Kammer, die auf Verlangen des Antragstellers auch die Innung befragen muss.
Gegen die Entscheidung steht nach § 8 Absatz 4 nicht nur dem Antragsteller, sondern auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen. Eine erteilte Bewilligung kann also von der Kammer angegriffen werden, und die Kammer ist in jedem Verfahren beizuladen.
Wer schon ein Handwerk betreibt und ein zweites hinzunehmen will, braucht keine Ausnahmebewilligung. § 7a HwO gibt ihm eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für dessen wesentliche Tätigkeiten, wenn er die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist. Auch hier zählt die bisherige Berufserfahrung.
Eintragung, Genehmigungsfiktion und Handwerkskarte
Die Eintragung erfolgt nach § 10 Absatz 1 HwO auf Antrag oder von Amts wegen. Liegen die Voraussetzungen vor, muss die Kammer innerhalb von drei Monaten eintragen. Die Frist beginnt erst, wenn der Antrag mit den vollständigen Unterlagen eingegangen ist. Ein lückenhafter Antrag setzt sie also nicht in Gang.
Trägt die Kammer innerhalb dieser Frist nicht ein, gilt die Eintragung als erfolgt. Das Gesetz verweist dafür auf die Genehmigungsfiktion des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für Gründer bedeutet das: Wer vollständig einreicht und das Eingangsdatum dokumentiert, kann den Start verlässlich planen.
Vor der Eintragung teilt die Kammer sie dem Gewerbetreibenden nach § 11 gegen Empfangsbescheinigung mit, und gehört er auch der Industrie- und Handelskammer an, dieser ebenfalls. Nach der Eintragung stellt sie nach § 10 Absatz 2 eine Bescheinigung aus, die Handwerkskarte. Deren Gebühr bestimmt die Kammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde.
Auf der Handwerkskarte stehen Name und Anschrift des Inhabers, der Betriebssitz, das oder die Handwerke und der Zeitpunkt der Eintragung. Betreibt eine Gesellschaft das Handwerk mit einem Betriebsleiter, wird zusätzlich dessen Name eingetragen. Wie dieses Modell funktioniert, zeigt das zweite Modul.
Fallen die Voraussetzungen später weg, wird die Eintragung nach § 13 auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, und die Handwerkskarte ist zurückzugeben. Die beabsichtigte Löschung muss die Kammer vorher gegen Empfangsbescheinigung mitteilen, damit der Betrieb reagieren kann.
Kennzahlen
- Frist für die Eintragung ab vollständigem Antrag nach § 10 Abs. 1
- 3 Monate
- Folge, wenn die Kammer die Frist verstreichen lässt
- die Eintragung gilt als erfolgt
Fehler, die zu vermeiden sind
- Nur die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erledigen und die Eintragung in die Handwerksrolle für ein Anhängsel halten, obwohl der Betrieb ohne sie nicht erlaubt ist.
- Aus dem Namen des Handwerks schließen, dass jede verwandte Tätigkeit zulassungspflichtig ist, statt die drei Ausnahmen für nicht wesentliche Tätigkeiten zu prüfen.
- Mehrere einfache Tätigkeiten kombinieren, ohne die Gesamtbetrachtung anzustellen, die sie wieder wesentlich machen kann.
- Sechs Jahre Berufserfahrung für ausreichend halten und die vier Jahre in leitender Stellung oder die Ausnahme für Gesundheitshandwerke und Schornsteinfeger übersehen.
- Mit einer Ausübungsberechtigung den Titel Meister führen, obwohl § 51 ihn der bestandenen Meisterprüfung vorbehält.
- Einen unvollständigen Antrag einreichen und auf die Genehmigungsfiktion nach drei Monaten warten, obwohl die Frist erst mit den vollständigen Unterlagen beginnt.
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