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Hinzurechnungen, Kürzungen und Gewerbeverlust im Detail
Die datierten amtlichen Quellen und die aus diesem Modul verknüpften Inhalte · 1 Abschnitt
Amtliche Quellen
- GewStG § 8 Hinzurechnungen, Nummern 1, 4, 5, 8, 9, 10 und 12 — geprüft am 23. September 2026
- GewStG § 9 Kürzungen, Nummern 2, 2a, 3, 5, 7 und 8 — geprüft am 23. September 2026
- GewStG § 10a Gewerbeverlust — geprüft am 23. September 2026
- EStG § 10d Verlustabzug, Absatz 2 — geprüft am 23. September 2026
- HGB § 247 Inhalt der Bilanz, Absatz 2 — geprüft am 23. September 2026
Jede Zahl und ihre Quelle
Jede Zahl dieses Moduls, die auf einem Steuerwert beruht, mit der amtlichen Seite, die sie begründet.
- Freibetrag der gewichteten Summe nach § 8 Nr. 1 GewStG — 200.000 €
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Anteil der Miet- und Leasingzinsen für bewegliches Anlagevermögen (Buchstabe d) — 20 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Anteil der Miet- und Leasingzinsen für unbewegliches Anlagevermögen (Buchstabe e) — 50 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Anteil der Aufwendungen für befristet überlassene Rechte (Buchstabe f) — 25 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Kürzung der Hinzurechnung nach Buchstabe d für begünstigte Fahrzeuge und Fahrräder — 50 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Hinzugerechneter Anteil der gewichteten Summe oberhalb des Freibetrags — 25 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Zum Vergleich: entsprechender Anteil beim einkommensteuerlichen Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG) — 70 %
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026
Aus diesem Modul verknüpfte Inhalte
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