Prüfen Sie sich Frage 1 von 6 Frage 1 von 6
Was bestimmt in erster Linie, wo die erste Tätigkeitsstätte liegt?
die Häufigkeit, mit der der Arbeitnehmer dort tätig wird die dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber die Entfernung zur Wohnung des Arbeitnehmers
Frage 2 von 6 Frage 2 von 6
Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 24,8 Kilometer. Wie viele Kilometer werden angesetzt?
24, weil nur volle Kilometer zählen 25, kaufmännisch gerundet 49,6, weil Hin- und Rückweg zählen
Frage 3 von 6 Frage 3 von 6
Für wen wirkt der Höchstbetrag von 4.500 Euro praktisch nicht?
für Arbeitnehmer mit einer Entfernung unter 20 Kilometern für Arbeitnehmer, die einen eigenen oder überlassenen Kraftwagen benutzen für Arbeitnehmer mit einer steuerfreien Sammelbeförderung
Frage 4 von 6 Frage 4 von 6
Wie verhält sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu nachgewiesenen Werbungskosten?
er wird zusätzlich zu ihnen abgezogen er wird abgezogen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden er gilt nur, wenn gar keine Werbungskosten angefallen sind
Frage 5 von 6 Frage 5 von 6
Wann darf eine längere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden?
wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist, unabhängig von der Nutzung wenn der Arbeitnehmer sie einmal im Monat benutzt
Frage 6 von 6 Frage 6 von 6
Wie viele erste Tätigkeitsstätten kann ein Arbeitnehmer je Dienstverhältnis haben?
so viele, wie die Voraussetzungen erfüllen höchstens eine höchstens zwei, eine je Halbjahr
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