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Wer gefördert wird: Gebäude, Selbstnutzung, Maßnahmen und Fachbetrieb
Die Rechenbeispiele des Moduls, dann Fälle zum Selbstlösen vor der Auflösung · 1 Abschnitt · 223 Wörter · 2 Min.
Übungsfall
Neue Fenster in einem jungen Haus
Familie Brandt hat für ihr Einfamilienhaus am 1. Juni 2016 mit dem Bau begonnen und wohnt seit 2017 ausschließlich selbst darin. Sie will die Fenster durch einen Glaserbetrieb erneuern lassen, die neuen Fenster haben einen Uw-Wert von 0,9 W/(m²K). Der Betrieb könnte im April 2026 oder im September 2026 einbauen. Welcher Termin erfüllt die Voraussetzungen des § 35c, und warum?
Hinweis: Vergleichen Sie für jeden Termin das Alter des Hauses mit der Grenze aus Absatz 1 Satz 2, und prüfen Sie danach die übrigen Voraussetzungen.
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Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist, gerechnet ab dem Beginn der Herstellung. Das Haus erreicht zehn Jahre am 1. Juni 2026. Im April 2026 ist es erst neun Jahre und zehn Monate alt, der frühe Termin scheidet daher aus. Im September 2026 ist es älter als zehn Jahre. Die übrigen Voraussetzungen liegen vor: Die Familie nutzt das Haus ausschließlich selbst, die Erneuerung von Fenstern ist eine Maßnahme nach Satz 3 Nummer 4, ein Glaser gehört zu den Gewerken des § 2 ESanMV, und 0,9 W/(m²K) unterschreitet den Höchstwert von 0,95 W/(m²K) aus Anlage 4 Nummer 4.1. Die Maßnahme wird zudem vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen.
Antwort: Nur der Einbau im September 2026: im April ist das Haus noch keine zehn Jahre alt.
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